Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

90 Ueber die Verpflichtung restaurirter Regierungen 
von diesen ist hier die Rede —- entscheiden muss, liegt in der 
nothwendigen Fortdauer eines staatlichen Rechts- 
zustandes, mit welcher die willkührliche, rückwärts wirkende 
Vernichtung der Regierungsacte aus der Zeit des Interregnums 
rechtlich als ganz unvereinbar erscheinen muss. Ist aber, wie 
bereits in meinem Staats- und Bundesrecht Thl. I. S. 203, mit 
Rücksicht auf die Behandlung der Frage im Schoosse der Bundes- 
versammlung bemerkt ist, die Frage: 
ob das rechtliche Dasein und die Fortdauer des. 
Staats von der Ausübung der Regierungsgewalt durch 
das nach der bisherigen Verfassung berechtigte Subject 
bedingt sei? 
zu verneinen, und kann man demgemäss auch die factische 
Aufhebung des Regierungsrechtes des legilimen Fürsten nicht 
einer Aufhebung des Staatsverbandes selbst gleichstellen; — so 
kann auch die Rechtsverbindlichkeit der, wie der Staat selbst 
ununterbrochen fortdauernden, Staatsgewalt nicht von dem 
älteren Rechte auf dieselbe abhängig gemacht werden. Derselbe 
Grund, welcher den Nachfolger in der Regierung überhaupt 
verpflichtet, die Handlungen des Vorgängers anzuerkennen, — 
einerlei, aus welchem Grunde er succedirt, ob er Erbe des 
Vorgängers ist, oder nicht — wobei sich die Möglichkeit einer 
Abänderung für die Zukunft natürlich von selbst versteht, — 
nöthigt auch den restaurirten legitimen Landesherrn, die gesetz- 
oder constitutionsmässigen Acte des Interregnums, insoweit sie 
nicht gerade die Ausschliessung Seiner Dynastie betreffen, als 
gültige Regierungsacte anzuerkennen, und, vorausgesetzt, 
dass überhaupt noch von einer Rechtsnachfolge in dieselbe 
Staatsgewalt die Rede sein kann, übernommene Verbind- 
lichheiten der Zwischenregierung zu erfüllen. Dass 
übrigens in Republiken, in welchen z. B. eine Einherrschaft als 
Zwischenherrschaft bestanden hätte, nach erfolgter Restauration 
der alten Verfassung, derselbe Grundsatz gelten müsse, versteht 
sich ganz von selbst. 
Man hat zwar dieser Lehre den Vorwurf gemacht, dass sie 
politisch gefährlich sei, und dem Legitimitätsprincipe 
ganz und gar widerspreche; insbesondere ist die Dootrin von der
	        
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