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Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

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Bibliografische Daten

fullscreen: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

Monografie

Persistenter Identifier:
dambitsch_verfassung_DR_1910
Titel:
Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.
Autor:
Dambitsch, Ludwig
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Franz Vahlen
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1910
Umfang:
705 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

errata

Titel:
Berichtigungen.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
errata

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.
  • Einband
  • Titelseite
    Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Register
  • Berichtigungen.
  • Einführungsgesetz.
  • Geschichtliche Einleitung.
  • Eingang. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • I. Bundesgebiet.
  • Artikel 1.
  • II. Reichsgesetzgebung.
  • Artikel 2.
  • Artikel 3.
  • Artikel 4.
  • Artikel 5.
  • III. Bundesrat.
  • Artikel 6.
  • Artikel 7.
  • Artikel 8.
  • Artikel 9.
  • Artikel 10.
  • IV. Präsidium.
  • Artikel 11.
  • Artikel 12.
  • Artikel 13.
  • Artikel 14.
  • Artikel 15.
  • Artikel 16.
  • Artikel 17.
  • Artikel 18.
  • Artikel 19.
  • V. Reichstag.
  • Artikel 20.
  • Artikel 21.
  • Artikel 22.
  • Artikel 23.
  • Artikel 24.
  • Artikel 25.
  • Artikel 26.
  • Artikel 27.
  • Artikel 28.
  • Artikel 29.
  • Artikel 30.
  • Artikel 31.
  • Artikel 32.
  • VI. Zoll- und Handelswesen.
  • Artikel 33.
  • Artikel 34.
  • Artikel 35.
  • Artikel 36.
  • Artikel 37.
  • Artikel 38.
  • Artikel 39.
  • Artikel 40.
  • VII. Eisenbahnwesen.
  • Artikel 41.
  • Artikel 42.
  • Artikel 43.
  • Artikel 44.
  • Artikel 45.
  • Artikel 46.
  • Artikel 47.
  • VIII. Post- und Telegraphenwesen.
  • Artikel 48.
  • Artikel 49.
  • Artikel 50.
  • Artikel 51.
  • Artikel 52.
  • IX. Marine und Schiffahrt.
  • Artikel 53.
  • Artikel 54.
  • Artikel 55.
  • X. Konsulatwesen.
  • Artikel 56.
  • XI. Reichskriegswesen.
  • Artikel 57.
  • Artikel 58.
  • Artikel 59.
  • Artikel 60.
  • Artikel 61.
  • Artikel 62.
  • Artikel 63.
  • Artikel 64.
  • Artikel 65.
  • Artikel 66.
  • Artikel 67.
  • Artikel 68.
  • XII. Reichsfinanzen.
  • Artikel 69.
  • Artikel 70.
  • Artikel 71.
  • Artikel 72.
  • Artikel 73.
  • XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen.
  • Artikel 74.
  • Artikel 75.
  • Artikel 76.
  • Artikel 77.
  • XIV. Allgemeine Bestimmungen.
  • Artikel 78.
  • Sachregister.

Volltext

VIII. Post= und Telegraphenwesen. Art. 51. 553 
(III. Cs. Bd. 1 S. 306 und II. Cs. Bd. 2 S. 101), Laband l S. 416, 
Arndt S. 284. 
In Ansehung der Kriterien der vom Kaiser anzustellenden, also für 
ihn zu vereidigenden Beamten erklärte nach dem Schlußprotokoll zu den 
Regierungsberatungen über den preußischen Entwurf der preußische Re- 
gierungsvertreter zu Art. 50, daß unter dem Ausdruck „Verwaltungsbehörden“ 
nur die in den einzelnen Staaten bestehenden oder noch zu errichtenden oberen 
verwaltenden Behörden im Gegensatz zu den eigentlichen technischen Betriebs- 
stellen zu verstehen seien; vgl. v. Seydel S. 289. Die nicht vom Kaiser 
ernannten Beamten leisten ihrem Landesherrn den Diensteid, jedoch mit einer 
ähnlichen Klausel, wie sie im Fahneneid zur Sicherung der dem Kaiser 
gegenüber zu erfüllenden Gehorsamspflicht enthalten ist. 
Artikel 51. 
Bei Überweisung des Überschusses der Postverwaltung für allgemeine 
Reichszwecke (Art. 49) soll, in Betracht der bisherigen Verschiedenheit der 
von den Landes-Postverwaltungen der einzelnen Gebiete erzielten Rein- 
einnahmen, zum Zwecke einer entsprechenden Ausgleichung während der 
unten festgesetzten Übergangszeit folgendes Verfahren beobachtet werden. 
Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken wäh- 
rend der fünf Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen sind, wird ein durch- 
schnittlicher Jahresüberschuß berechnet, und der Anteil, welchen jeder einzelne 
Postbezirk an dem für das gesamte Gebiet des Reichs sich danach heraus- 
stellenden Postüberschusse gehabt hat, nach Prozenten festgestellt. 
Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden 
den einzelnen Staaten während der auf ihren Eintritt in die Reichs- 
Postverwaltung folgenden acht Jahre die sich für sie aus den im Reiche 
aufkommenden Postüberschüssen ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Bei- 
träge zu Reichszwecken zugute gerechnet. 
Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf, und fließen 
die Postüberschüsse in ungeteilter Aufrechnung nach dem im Artikel 49 ent- 
haltenen Grundsatz der Reichskasse zu. 
Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hansestädte 
sich herausstellenden Quote des Postüberschusses wird alljährlich vorweg 
die Hälfte dem Kaiser zur Disposition gestellt zu dem Zwecke, daraus zu- 
nächst die Kosten für die Herstellung normaler Posteinrichtungen in den 
Hansestädten zu bestreiten. 
Die Bestimmung des Art. 51 ist ebenso wie die des § 13 des Bundes- 
ges. v. 5. Juni 1869 betr. die Portofreiheiten im Gebiete des Norddeutschen 
Bundes B. G. Bl. S. 143 eine Übergangsvorschrift und jetzt nicht mehr von 
Bedeutung. Art. 51 hatte den Zweck, die Verschiedenheit der von den 
einzelnen Landes-Postverwaltungen erzielten Reinerträge allmählich aus- 
zugleichen.
	        

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