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Preußisches Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

Multivolume work

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepechen
Title:
Amtliche Kriegsdepechen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepechen_band_7
Title:
Amtliche Kriegsdepechen Band 7
Volume count:
7
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Nationaler Verlag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Mai 1918.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2 250 000 Mann italienische Gesamtverluste.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • I. Begriff (allgemein).
  • II. Rechtsgrundlagen.
  • III. Insbesondere § 10 II 17 ALR.
  • IV. Beseitigung polizeiwiedriger Zustände, insbesondere polizeiliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers.
  • V. Begriff und Inhalt der Polizeiverfügungen.
  • a.) Begriff.
  • b.) Anordnungen der Exekutivbeamten.
  • c.) Quasipolizeiliche Befugnisse von Privatpersonen.
  • d.) Ausführung polizeilicher Anordnungen.
  • e.) Form der schriftlicher Polizeiverfügungen und Begründung derselben.
  • f.) Bestimmtheit der Polizeiverfügungen.
  • g.) Zustellung der Polizeiverfügungen.
  • h.) Ausführbarkeit der Polizeiverfügungen.
  • i.) Ausdrückliche oder stillschweigende Zwangsandrohung.
  • k.) Keine Rechtsmittelbelehrung.
  • l.) Inhalt der Polizeiverfügungen.
  • VI. Nichtpolizeiliche Verfügungen, welche den Polizeiverfügungen gleichstehen.
  • VII. Unzulässigkeit der Selbsthilfe gegenüber Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

§ 11. Polizeiverfügungen. 115 
polizeiliche Verfügungen sind in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so zu 
begründen, daß dem Betroffenen die Möglichkeit gewährt ist, die Verfügung in 
ihren Grundlagen durch das ihm zustehende Rechtsmittel anzugreifen (vgl. 
v. Brauchitsch, Die neuen Preuß. Verwaltungsgesetze, 20. Aufl., Bd. 1 
S. 175/76, Note 228 Abs. 3 und die daselbst angezogene Rechtsprechung). Aber 
zur Aufhebung der Verfügung vermag dies nicht zu führen, weil der Mangel 
durch die Bescheide der Beschwerdeinstanzen geheilt ist, welche nähere An= 
gaben darüber enthalten, inwiefern die Räume des Wohnwagens den für 
Wohnräume bestehenden polizeilichen Anforderungen nicht entsprechen.“ 
(OVG. 54 S. 230/1). 
g) Zustellung von Polizeiverfügungen. Ist eine Poli= 
zeiverfügung schriftlich, so braucht eine besondere Form der 
Zustellung derselben nicht gewahrt zu werden, da es keine Vor= 
schriften hierüber gibt. Die Polizei darf hierüber auch keine Sonder= 
vorschriften erlassen, weil dergleichen Anordnungen nicht unter §   6 
des Polizeigesetzes von 1850 fallen (OVG. 61 S. 123). 
Über die Form der Zustellung von Polizeiverfügungen überhaupt 
führt das OVG. im 65. Bd. S. 260/1 aus: 
„Als Zustellung einer Verfügung ist .   . .   . jede Handlung der Behörde 
anzusehen, durch welche den Beteiligten der Inhalt der Verfügung bekannt 
gegeben wird. Die Bekanntgabe einer polizeilichen Anordnung braucht nicht 
immer dergestalt zu erfolgen, daß die darin verlangte Handlung oder Unter= 
lassung dem Beteiligten besonders aufgegeben wird; sie kann auch in der Weise 
stattfinden, daß ohne solche Auflage die Zwangstätigkeit der Polizei zur 
Herstellung des polizeimäßigen Zustandes unmittelbar eintritt. Ein solches 
Vorgehen beeinträchtigt den Betroffenen hinsichtlich der ihm gesetzlich gewähr= 
leisteten Rechtsmittel nicht. Soweit er lediglich die Zwangsübung an= 
fechten will, steht ihm die Beschwerde aus § 133 LVG. zu, und soweit er sich 
durch die in der Zwangsübung zugleich enthaltene Anordnung verletzt 
erachtet, ist ihm die Einlegung der Rechtsmittel der §§ 127 ff. daselbst un= 
benommen.“  
h) Möglichkeit der Ausführung der Polizeiverfü= 
gung. Die Ausführung der Polizeiverfügung darf nicht recht= 
lich unmöglich sein. Dies ist der Fall, wenn eine zur Ausführung 
bestimmte Frist unzweifelhaft viel zu kurz bemessen ist (OVG. 64 
S. 477/78). 
Darauf, ob der in Anspruch Genommene nach seiner Vermögens= 
lage imstande ist, dem polizeilichen Gebot Genüge zu leisten, kommt 
es nicht an. Diese Frage gehört zu dem im Verwaltungsstreitverfahren 
nicht zu erörternden Gebiet der Zweckmäßigkeit der polizeilichen 
Anordnung. 
Eine Ausnahme hiervon gilt nur für die auf Grund des § 35 
des RG. v. 30. Juni 1900 (Reichsseuchengesetz) gestützten polizeilichen 
Anforderungen, weil aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes folgt, 
daß die Leistungsfähigkeit der in Anspruch genommenen Gemeinde 
eine besondere tatsächliche Voraussetzung für ihre Inanspruchnahme 
sein soll (OVG. im PrVerw Bl. 32 S. 184). 
8*
	        

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