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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
heckel_lehrbuch_staatswissenschaften
Title:
Hand- und Lehrbuch der Staatswissenschaften in selbständigen Bänden.
Editor:
Frankenstein, Kuno
Heckel, Max von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Wirtschaft
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
borght_verkehrswesen_1912
Title:
Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen.
Author:
Borght, Richard van der
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Straßenverkehr
Eisenbahnverkehr
Wasserverkehr
Luftverkehr
Postverkehr
Volume count:
7
Publishing house:
C. L. Hirschfeld
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Scope:
665 Seiten
DDC Group:
Wirtschaft
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • I. Landheer.
  • Einleitung. § 178.
  • 1. Truppenkörper. § 179-181.
  • 2. Festungen. § 182.
  • 3. Militärverwaltung. § 183.
  • 4. Militärgerichtsbarkeit, § 184.
  • II. Kriegsmarine. § 185.
  • III. Schutztruppen. § 186.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

I. Laudheer. $ 178. 495 
Reichsverfassung oder Reichsgesetze ausdrücklich eingeräumt sind®. 
Jie den einzelnen Landesherren zustehenden Rechte * beziehen 
sich auf die Truppen des eigenen Kontingentes (kontingentsherrliche 
Befugnisse, Kontingentsherrlichkeit). Dies sind militärische Ver- 
waltungs- und militärgerichtsherrliche Befugnisse, namentlich das 
Ernennungsrecht der Offiziere und das Recht, die Truppen zu polizei- 
lichen Zwecken zu verwenden; 2. auf die Truppen, die in dem 
betreffenden Lande disloziert sind, und zwar haben sie das Recht, 
iese Truppen für polizeiliche Zwecke zu requirieren, und gewisse 
Militärische Ehrenrechte; 3. auf die eigenen Untertanen, die ver- 
Pflichtet sind, im Fahneneide dem Landesherrn Treue zu schwören 
und die Landeskokarde neben der Reichskokarde zu tragen®. Die 
Verteilung der Hoheitsrechte zwischen Reich und Einzelstaaten ist 
im einzelnen folgendermaßen gestaltet: 
.. 1 Die Gesetzgebung über das Militärwesen steht ausschließ- 
lich dem Reiche zu. Sie wird wie die Reichsgesetzgebung über- 
haupt durch Bundesrat und Reichstag ausgeübt. Bei Meinungs- 
verschiedenheiten im Bundesrate gibt die Stimme des Präsidiums 
den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechterhaltung der bestehenden 
inrichtungen ausspricht®. Die Sonderrechte, die Bayern und 
ürttemberg auf dem Gebiete des Militärwesens eingeräumt sind, 
können nur mit Zustimmung der betreffenden Bundesstaaten auf- 
gehoben werden”. 
Der Erlaß von Rechtsverordnungen, d. h. solchen Ver- 
Ordnungen, die in den Rechtszustand der Untertanen eingreifen, 
ann nur kraft reichsgesetzlicher Ermächtigung erfolgen. Das Gesetz, 
das diese Ermächtigung enthält, wird regelmäßig auch das zum 
rlaß der Verordnung befugte Organ bezeichnen; in Ermangelung 
mm 
& Von dem in N. 2 entwickelten Standpunkte aus kommt Laband zu dem 
Resultat, daß Subjekt der Militärhoheit nicht das Reich, sondern die Einzel- 
Staaten seien. Dieser Auffassung stehen aber nicht nur die ausschließliche 
Militärgesetzgebung des Reiches, der kaiserliche Oberbefehl und die Militär- 
Verwaltungsbefugnisse des Kaisers, sondern auch der Umstand entgegen, daß 
in dem Bändnisvertrage mit Bayern vom 23. Nov. 1870 Nr. III die Militär- 
hoheit über das bayrische Heer dem König von Bayern ausdrücklich vorbehalten 
ist. Letztere Bestimmung würde ganz überflüssig sein, wenn die Militärhoheit 
den Einzelstaaten schon auf Grund der Reichsverfassung zustände. Gegen 
Laband vgl. G. Meyer, Annalen 1880 S. 339 auch Arndt, Haenel u. a. 
Mit Laband übereinstimmend: Seydel, Anschütz, Hecker. Vgl. Meyer- 
Anschütz $ 196", 
hi Laban : Y 5: Haenel 1, 500. — Ersterer faßte in der früheren Auf- 
‚age seines Staatsrechts (3, Abt. 1, S. 7. 61) die Kontingentsherrlichkeit als 
Militärische Dienstherrlichkeit auf. Er hat diesen Standpunkt jetzt aber auf- 
egeben. Auch der Versuch von Brockhaus, S. 218, die Kontingents- 
errlichkeit als militärisches Patronatsrecht zu konstruieren, welcher von 
Haenel 1, 50720, wenigstens teilweise gebilligt wird, muß für verfehlt erachtet 
werden, Die landesherrlichen Rechte auf dem Gebiete des Militärwesens, ins- 
sondere auch die Kontingentsherrlichkeit, sind eine Vereinigung verschieden- 
Artigster Befugnisse, deren Erklärung von einem einheitlichen Gesichtspunkte 
Aus überhaupt unmöglich ist. 
© R.Verf. Art. g 
’R.Verf. Art. 78.
	        

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