Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1880
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880.
Volume count:
8
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1880
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 43.
Volume count:
43
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
6. Maaß- und Gewichts-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Elfter Nachtrag zur Aichordnung vom 16. Juli 1869.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41 (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 2. Justiz-Wesen.
  • 3. Marine und Schiffahrt.
  • 4. Konsulat-Wesen.
  • 5. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 6. Maaß- und Gewichts-Wesen.
  • Elfter Nachtrag zur Aichordnung vom 16. Juli 1869.
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)

Full text

                                                   — 707 — 
Laufgewichtseinrichtungen nicht ausgeschlossen, bei welchen das Laufgewicht selbst der Träger eines kleineren 
Laufgewichtes mit Skale oder blos einer beweglichen Skale und dergleichen ist, deren Verschiebung die 
letzte Gewichtsausgleichung und die Ablesung derselben ermöglicht. Vorhandene Klemmschrauben und der- 
gleichen dürfen keinesfalls abnehmbar sein. 
                    a. Einfache Balkenwaagen mit Laufgewicht und Skale. 
6. Bei dieser Gattung von Laufgewichtswaagen befindet sich die Last in einem Gehänge unterhalb 
der Endachse des Lastarmes eines Hebels, dessen anderer Arm die Skale enthält und das Laufgewicht trägt. 
Bei diesen Waagen darf nur ein Laufgewicht vorhanden sein, welches mittelst eines Gehänges auf einer 
Stahlschneide ruht, die auf beiden Seiten einer entlang der Skale zu verschiebenden Hülse vorsteht. Von dieser 
Hülse darf das Laufgewicht nicht abnehmbar sein. Die Stahlschneide soll in der durch die Mittelschneide der 
Waage und durch die Endschneide des Lasthebels gehenden Ebene liegen. 
7. Ist die Hülse selbst abnehmbar, so soll ihr Gewicht mit Einschluß des Gehänges und des 
Laufgewichts nach Kilogramm unter Beisetzung von kg auf ihr deutlich und untrennbar angegeben sein. 
8. Die Hülse darf für jede Seite des veränderlichen Hebelarmes nur eine Ablesungsmarke enthalten. 
Ist sie abnehmbar, so darf sie überhaupt nur eine Marke enthalten. 
9. Ist eine abnehmbare Waageschale oder eine andere abnehmbare Anhängevorrichtung für die 
Last vorhanden, so soll das Gewicht derselben mit Einschluß der Ketten, Oesen und Gehänge nach Kilo- 
gramm unter Beisetzung von kg an geeigneter Stelle der Vorrichtung deutlich und untrennbar angegeben 
sein. Abnehmbare Vorrichtungen dieser Art dürfen nur aus Eisen oder anderen Metallen hergestellt sein. 
10. Die Einstellbarkeit der das Laufgewicht tragenden Hülse an der Skale des Hebelarmes soll eine 
stetige sein. Kerbförmige Einschnitte des letzteren und dergleichen sind daher bei den einfachen Balkenwaagen 
mit Laufgewicht nicht zulässig. 
b. Zusammengesetzte Balken= und Brückenwaagen mit Laufgewicht und Skale. 
11. Bei dieser Gattung von Laufgewichts-Waagen befindet sich die Last entweder in einem Gehänge 
unterhalb der Endachse eines Hebelarmes, welcher erst mittelbar durch eine Hebelverbindung auf den die 
Laufgewichts-Einrichtungen tragenden Hebel wirkt, oder die Last liegt auf einer Brücke mit Parallelführung, 
während die Laufgewichte und Skalen sich an den ersichtlichsten Stellen des Hebels oder des Hebelsystems 
befinden, an welchem sonst bei den gewöhnlichen Brückenwaagen die Gewichtsschale angebracht ist. Zulässig 
sind nur solche Waagen beider Arten, welche mindestens für eine größte Last von 200 Kilogramm bestimmt sind. 
12. Bei diesen Waagen sind außer den unter Nr. 4 erwähnten Einrichtungen zwei oder mehrere 
verschiedene Skalen mit verschiedenen Laufgewichten neben= oder übereinander zulässig. 
13. Bei den unter Nr. 12 erwähnten Einrichtungen ist es zulässig, daß die Einstellung des größten 
Laufgewichts auf die einer ganzen Anzahl von größeren Gewichtseinheiten entsprechenden Hebellängen durch 
kerbförmige Einschnitte und dergleichen erleichtert und gesichert wird, doch soll jedenfalls außer diesen größeren 
Abstufungen der Hebeleintheilung auch eine Skale, an welcher die jedesmalige Stellung des betreffenden 
Laufgewichts mittelst einer geeigneten an demselben angebrachten Marke abgelesen wird, vorhanden sein. 
14. Die Laufgewichte brauchen bei zusammengesetzten Balken= und Brückenwaagen nicht unbedingt so 
beschaffen zu sein, daß sie mit einer Gehänge-Einrichtung auf einer fest mit der verschiebbaren Hülse ver- 
bundenen Schneide ruhen, vielmehr sind hier Formen und Anbringungsarten der Laufgewichte zulässig, welche 
ohne ersichtliche gröbere Abweichungen die Bedingung erfüllen, daß der Schwerpunkt des Laufgewichts nahezu 
in einer durch die Mittelschneide der Waage und die Endschneide des Lasthebels gehenden Ebene liegt. 
15. Die Vorschriften unter 2 bis 5 und unter 11 bis 14 finden entsprechende Anwendung auf Lauf- 
gewichte und Skalen, welche nur als Hülfseinrichtungen bei anderen Waagengattungen dienen (§. 2). Bei. 
Einrichtungen letzterer Art darf jedoch an der zur Ablesung der kleinsten Gewichtstheile bestimmten Skale 
diejenige Aenderung der Gewichtsangabe, welche einer Verschiebung des Laufgewichtes um einen Skalentheil 
entspricht, den Betrag der nach §. 6 bei der Prüfung der Richtigkeit und Empfindlichkeit anzuwendenden. 
größten Gewichtszulage nicht übersteigen. 
  
                                               §. 6. 
                             Innezuhaltende Fehlergrenzen. 
Beim Aichen einer nach den vorstehenden Bestimmungen zugelassenen Waage ist nach den näheren 
104
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment