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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1892
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892.
Volume count:
20
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1892
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 19.
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
1. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
I. Ausführungsbestimmungen zu dem Zuckersteuergesetze vom 31. Mai 1891.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • 1. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • I. Ausführungsbestimmungen zu dem Zuckersteuergesetze vom 31. Mai 1891.
  • II. Bestimmungen über die Zuckerstatistik.
  • 2. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet.
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Stück No 53. (53)
  • Advertising

Full text

— 205 — 
sehr feucht sind, dagegen stets bei allen Rohzuckern (Nachprodukten) erforderlich, welche syrupiren, 
wenig scharfe Krystalle zeigen und stark nach Salzen schmecken. 
§. 111. Hutzucker in weißen vollen harten Broten oder in Gegenwart der Steuerbehörde 
zerkleinert, für welchen der Zuschußsatz der Klasse b gewährt werden soll, muß bis in die Spitze 
ausgedeckt sein. Die vielfach gebräuchliche geringe Abdrehung der Spitze rechtfertigt zwar nicht die 
Zurückweisung der sonst zum höchsten Satze zuzulassenden Brote, jedoch ist bei deren Abfertigung 
durch Zerschlagen einzelner Brote auch von deren innerer Beschaffenheit Ueberzeugung zu nehmen. 
Brote, welche bei der Revision sich als zerbrochen herausstellen, sind deshalb allein von der 
Gewährung des Zuschußsatzes der Klasse b nicht auszuschließen. » 
§.112.ZudenZuckern,fürwelchederZuschußsatzderKlasseoinAnspruchgenommen 
werden kann, gehören u. A. gelblich scheinender oder fleckiger, nicht ganz weißer Meliszucker, Stücke 
von Broten, sowie aller weißer Zucker in Krümel= und Mehlform, soweit sie nicht der Klasse b zugewiesen 
sind, ferner weißer Stückenzucker aus Platten, Broten 2rc. (crushed) und die gemahlenen scharf 
getrockneten weißen Farine, wenn kein Zweifel besteht, daß sie nicht über 1 Prozent Wasser enthalten 
und mindestens 98 Prozent Zuckergehalt haben. 
Bei Krystallzuckern, für welche der Fihußsad der Klassec in Anspruch genommen wird, ist 
eine Feststellung des Zuckergehalts durch Polarisation nicht erforderlich, wenn dieselben weiß undttrockensind. 
Die Revisionsbeamten haben sich nur davor zu hüten, helle Rohzucker mit den angeführten 
Zuckern zu verwechseln, die Polarisation aber stets zu veranlassen, wenn Anlaß zu Zweifeln über 
die Zuschußklasse vorliegt. 
§. 113. Die Trockenheit der Zucker der Klasse c wird in der Regel durch das Gefühl fest- 
zustellen sein; nur wo begründete Zweifel darüber bestehen, daß der abzufertigende Zucker mehr als 
1 Prozent Wasser enthält, ist zur näheren Ermittelung zu schreiten. Hierbei ist zunächst der Gehalt 
an reinem Zucker durch Polarisation festzustellen und, wenn sich dabei ein solcher von mehr als 
98 Prozent ergiebt, weiter kein Anstand zu erheben. Ist jedoch der Zuckergehalt von 98 Prozent 
nur eben erreicht, und muß der Zucker beim leisen Druck zwischen den Fingerspitzen als feucht be- 
zeichnet werden, so ist schleunig die Feststellung des Zuckergehalts durch einen zuständigen Chemiker 
auf Kosten des Anmelders herbeizuführen. 
§. 114. Die Feststellung des der Berechnung des Zuschusses zu Grunde zu legenden Netto= b) Feststellung 
gewichts erfolgt nach den Vorschriften in den §§. 45 bis 54 mit der Maßgabe jedoch, daß statt des Gewichts 
des durch Abrechnung eines Tarasatzes vom Bruttogewicht berechneten Nettogewichts das seitens des Zuckers. 
des Anmelders, Versenders oder Niederlegers angemeldete Nettogewicht zu Grunde zu legen ist, 
wenn das letztere hinter dem durch Berechnung ermittelten zurückbleibt. 
Mit der vorstehend angegebenen Maßgabe kann das voramtlich etwa bereits festgestellte 
Nettogewicht der Berechnung zu Grunde gelegt werden. 
§. 115. Zucker, für welchen die Gewährung eines Ausfuhrzuschusses beantragt ist, darf c) Versendung. 
von dem Zeitpunkt der Abfertigung nach den vorstehenden Vorschriften ab nur unter amtlichem 
Verschluß oder unter amtlicher Begleitung versendet werden. 
§. 116. Wenn bei der Ausfertigung von Zuckerbegleitscheinen I der Antrag auf Zuschuß- 
gewährung gestellt worden ist, sind über die Erledigung der Begleitscheine Einzel-Erledigungsscheine 
nach der Vorschrift im §. 11 der Anlage D auszufertigen und dem Ausfertigungsamt ohne Verzug 
zu übersenden. « 
§. 117. Wird der Antrag auf Zuschußgewährung erst bei dem Begleitschein-Erledigungs- 
amt gestellt, so ist der Revisionsbefund des Voramts durch einen in den Spalten 20 bis 25 des 
Begleitscheins I einzutragenden Nachtrags-Revisionsbefund, soweit ein solcher zum Behufe der Fest- 
stellung des Zuschusses erforderlich ist, zu ergänzen. 
§. 118. Im übrigen gelten bezüglich der Abfertigung des in Rede stehenden Zuckers die 
Vorschriften der §§. 61 bis 67. 
§. 119. Ueber die Abfertigung von Zucker mit dem Anspruch auf Zuschußgewährung sind von 
den Aemtern Register (Ausfuhrzuschuß-Register) nach Muster 22 — vergl. §. 12 der Anlage D — zu führen. 
In den betreffenden Abfertigungspapieren sind die Nummern des Ausfuhrzuschuß-Registers 
zu vermerken. 
§. 120. Die Zuschußbeträge sind in der im §. 17 der Anlage D vorgeschriebenen Weise 5. Jabbbar- 
bei der vorgesetzten Direktivbehörde zu liquidiren. Die Liquidation braucht jedoch nur in einfacher machung der 
Ausfertigung vorgelegt zu werden. Z Zuschüsse.
	        

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