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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1892
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892.
Volume count:
20
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1892
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 19.
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
1. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
I. Ausführungsbestimmungen zu dem Zuckersteuergesetze vom 31. Mai 1891.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Anlage D. Bestimmungen zur Ausführung des §. 6 des Gesetzes vom 31. Mai 1891. die Besteuerung des Zuckers betreffend.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • 1. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • I. Ausführungsbestimmungen zu dem Zuckersteuergesetze vom 31. Mai 1891.
  • Anlage A. Anleitung für die Steuerstellen zur Untersuchung der Zuckerabläufe auf Invertzuckergehalt und zur Feststellung des Quotienten der weniger als 2 Prozent Invertzucker enthaltenden Zuckerabfälle.
  • Anlage B. Anleitung für die Chemiker.
  • Anlage C. Anleitung zur Ausführung der Polarisation.
  • Anlage D. Bestimmungen zur Ausführung des §. 6 des Gesetzes vom 31. Mai 1891. die Besteuerung des Zuckers betreffend.
  • Anlage E. Anleitung zur Ermittlung des Zuckergehalts der zuckerhaltigen Fabrikate.
  • Anlage F. Zucker-Niederlage-Regulativ.
  • II. Bestimmungen über die Zuckerstatistik.
  • 2. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet.
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Stück No 53. (53)
  • Advertising

Full text

b) Unter- 
suchung der 
Fabrikate und 
Feststellung 
ihres Zucker- 
gehalts. 
e) Weitere Ab- 
fertigung. 
Abferti- 
MRegistet 
5. Lerechnung 
der Ver- 
gütung. 
— 224 — 
.Bezüglich- derjenigen Fabrikate, für welche neben der Zurckersteuervergütung auch eine 
Vergütung an Branntweinsteuer beansprucht wird, sind die zu letzterem Zweck erfolgten amt- 
lichen. Ermittelungen, soweit sie auch für die Zuckersteuervergütung in Betracht kommen, zu 
benutzen. « " · 
.-?-;.«:2§.·-’·8:·—5Djke::UnterfuchungderFabrikateundFeskktellungihresZuckergehaltserfolgtan 
Grund von Mustern, die von der Abfertigungsstelle unter Mitwirkung eines Oberbeamten und Zu— 
ziehung des Versenders zu entnehmen sind. Die Untersuchung geschieht auf Kosten des Versenders 
durch einen seitens der obersten Landes-Finanzbehörde oder auf deren Ermächtigung seitens der 
Direktivbehörde zur Vornahme solcher Untersuchungen bezeichneten vereidigten Chemiker nach Maß- 
gabe der Anweisung in Anlage E. 
Es bleibt der obersten Landes-Finanzbehörde überlassen, demnächst die Feststellung des 
Zuckergehalts solcher Waaren, bei denen derselbe zufolge der gesammelten Erfahrungen mit Sicher- 
heit durch die Polarisation zu bestimmen ist, einer der im §. 2 der Ausführungsbestimmungen 
bezeichneten Amtsstellen zu übertragen. . 
Die Untersuchung der Waare auf den Zuckergehalt braucht stets nur soweit ausgedehnt zu 
werden, daß das Vorhandensein eines der Anmeldung entsprechenden Mindestgehalts von Zucker in 
der Waare nachgewiesen wird. 
6E. 9. Bei der Entnahme der Muster ist die größte Sorgfalt anzuwenden. Von jeder 
Gattung von Waaren, welche unter der nämlichen Benennung und mit dem nämlichen Zuckergehalt 
angemeldet ist, und wenn bezüglich der Gleichartigkeit der Waare Zweifel bestehen, von jedem für 
nicht gleichartig erachteten Theile der Sendung, nach vorgängiger Feststellung des Gewichts dieses 
Theiles, muß ein Muster von mindestens 55 g Gewicht entnommen, im Beisein des Versenders 
gehörig verpackt und mit amtlichem Siegel verschlossen werden, welchem der Versender sein eigenes 
Siegel beifügen kann. 
E §. 10. Bei Abfertigung von Waaren aus Fabriken, deren Inhaber das Vertrauen der 
Steuerverwaltung besitzen und sich schriftlich verpflichten, unter einer bestimmten Benennung stets 
nur gleichartige Waaren von einer näher anzugebenden und durch Hinterlegung von Mustern fest- 
zustellenden Beschaffenheit mit dem nämlichen Zuckergehalt zur Anmeldung zu bringen, kann mit 
Genehmigung der obersten Landes-Finanzbehörde, nachdem mindestens zweimal eine vorschriftsmäßige 
Untersuchung von Waarensendungen der bemusterten Art auf den Zuckergehalt stattgefunden und 
ein gegen die Anmeldung nicht zurückbleibendes Ergebniß geliefert hat, von einer regelmäßigen 
Feststellung des Zückergehalts der Waaren durch amtliche Untersuchung abgesehen und, falls sich 
bei der Revision keine Abweichung der Waare von den Mustern ergiebt, der in der Anmeldung an- 
gegebene Zuckergehalt als richtig angenommen und der weiteren Behandlung der Anmeldung zu 
Grunde gelegt werden. Die Steuerstelle ist jedoch verpflichtet, auch von anscheinend normalen 
Waaren ab und an Proben zu entnehmen und auf Kosten der Versender untersuchen zu lassen. 
§.11. . Auf die weitere Abfertigung finden die Vorschriften in den §§. 61 bis 67 der 
Ausführungsbestimmungen mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß bei der Versendung stets 
Verschlußanlegung oder amtliche Begleitung zu erfolgen hat, sowie daß das Begleitschein-Erledigungs- 
amt alsbald nach der Erledigung des Begleitscheins dem Ausfertigungsamt einen besonderen 
Erledigungsschein (Einzel-Erledigungsschein) nach Muster 21 zu übersenden hat. 
Der Einzel-Erledigungsschein kann auch im Falle einer Beanstandung der Begleitschein- 
erledigung, auf Antrag des Begleitschein-Extrahenten oder des Empfängers abgesandt werden, sofern die 
Beanstandung sich weder auf die Gattung und die Menge der Zuckerprodukte, noch auf den Nach- 
weis der Ausfuhr oder Niederlegung bezieht und der Antragsteller für die etwaigen Ansprüche auf 
Strafe und Kosten Sicherheit bestellt. 
6. 12. Ueber die Abfertigung von zuckerhaltigen Fabrikaten mit dem Anspruch auf Zucker- 
steuervergütung sind von den Aemtern Register nach Muster 22 (Ausfuhrvergütungs-Register) zu führen. 
Inn den betreffenden Abfertigungspapieren sind die Nummern des Ausfuhrvergütungs- 
Registers zu vermerken. 
§Fr. 13 Bei der Ermittelung des der Berechnung der Vergütung zu Grunde zu legenden 
Zuckergewichts ist statt des ermittelten Zuckergehalts der angemeldete in Rechnung zu stellen, wenn 
der letztere geringer ist als der erstere. 
  
 
	        

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