Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1892
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892.
Volume count:
20
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1892
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 19.
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
1. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
I. Ausführungsbestimmungen zu dem Zuckersteuergesetze vom 31. Mai 1891.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Anlage F. Zucker-Niederlage-Regulativ.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • 1. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • I. Ausführungsbestimmungen zu dem Zuckersteuergesetze vom 31. Mai 1891.
  • Anlage A. Anleitung für die Steuerstellen zur Untersuchung der Zuckerabläufe auf Invertzuckergehalt und zur Feststellung des Quotienten der weniger als 2 Prozent Invertzucker enthaltenden Zuckerabfälle.
  • Anlage B. Anleitung für die Chemiker.
  • Anlage C. Anleitung zur Ausführung der Polarisation.
  • Anlage D. Bestimmungen zur Ausführung des §. 6 des Gesetzes vom 31. Mai 1891. die Besteuerung des Zuckers betreffend.
  • Anlage E. Anleitung zur Ermittlung des Zuckergehalts der zuckerhaltigen Fabrikate.
  • Anlage F. Zucker-Niederlage-Regulativ.
  • II. Bestimmungen über die Zuckerstatistik.
  • 2. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet.
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Stück No 53. (53)
  • Advertising

Full text

— 233 — 
öffentlichen Niederlagen und von Privatniederlagen unter amtlichem itecn, soweit nicht 
Versendung mit Begleitschein 1 oder ll zu erfolgen hat, Formulare nach dem Muster 24 zu ver-- Must 
wenden sind. Uster 24 
8. 7. 
Für die Niederlagen ist ein Niederlage-Register nach Muster 25 zu führen, und zwar in Nuster 
Jahresabschnitten für die Zeit vom 1. August des einen bis 31. Juli des folgenden Kalenderjahres. 
Bezüglich der Anschreibung und Festhaltung des Melassezuckers in den Niederlage-Registern und Ab- 
meldungen wird auf §. 104 der Ausführungsbestimmungen verwiesen. 
8. 8. 
Für die Privatlager ohne amtlichen Mitverschluß hat die provisorische Steuerabrechnung 
am 1. Februar jedes Jahres für die Zeit vom 1. August des Vorjahres bis einschließlich 31. Januar 
des laufenden Jahres, und die definitive Steuerabrechnung am 1. August jedes Jahres für das 
abgelaufene Betriebsjahr stattzufinden. 
. 9. 
Die eingelagerten zuckerhaltigen Fabrikate sind in den Niederlageräumen derart aufzube= 2. Besondere 
wahren, daß die Identität jedes einzelnen Kollo, oder bei Einlagerung einer größeren Menge Sestimmungen 
von Kolli gleicher Verpackungsart, gleichen Inhalts und wenigstens annähernd gleichen Gewichts güllrgstereer 
die Identität der Gesammtpost während der Lagerung erhalten bleibt. Der Lagerinhaber ist · 
verpflichtet, den zu diesem Zweck von der Steuerbehörde getroffenen Anordnungen nachzukommen. 
Die Umpackung der eingelagerten zuckerhaltigen Fabrikate kann nach zuvoriger Anmeldung 
von dem Niederlage-Amt gestattet werden und hat innerhalb des Lagers oder in benachbarten Räumen 
unter amtlicher Ueberwachung zu erfolgen. Die Waarenpost wird dann im Niederlage-Register ab- 
und nach der neuen Feststellung wieder angeschrieben, wobei als das Gesammtgewicht der neuen 
Post das Einlagerungsgewicht der alten festgehalten wird. 
Ausländische unverzollte Umschließungen dürfen nur zum Zweck der Verpackung von zucker- 
haltigen Fabrikaten, welche für die Ausfuhr bestimmt sind, auf die Niederlage gebracht werden. 
Dieselben unterliegen der Anschreibung im Niederlage-Register und der zollvormerklichen Behandlung 
(Anschreibung 2c. im Fastageregister). 
. 10. 
Für jede eingelagerte Post ist im Niederlage-Register bei der Einlagerung beziehungsweise nach 
dem Eingange der im §. 18 Absatz 2 der Anlage D vorgeschriebenen Mittheilung der Betrag der 
gewährten Steuervergütung anzuschreiben. 
Die Abschreibung der zuckerhaltigen Fabrikate im Niederlage-Register und die Feststellung der zu 
erstattenden Steuervergütung erfolgt nach dem Einlagerungsgewicht. Eine Verwiegung der zuckerhaltigen 
Fabrikate bei der Auslagerung ist daher regelmäßig nur dann nöthig, wenn dieselben unter steuer- 
amtlicher Kontrole weiter versendet werden sollen, oder wenn Theilposten zur Abmeldung gelangen. 
Auch in ersterem Falle kann auf Antrag des Abmelders von der Verwiegung abgesehen und das 
im Niederlage-Register angeschriebene Einlagerungsgewicht in die amtliche Bezettelung übernommen 
werden, wenn nicht anzunehmen ist, daß die zuckerhaltigen Fabrikate während der Lagerung eine 
wesentliche Gewichtsveränderung erlitten haben. In dem Begleitschein ist alsdann der im Nieder- 
lage-Register angeschriebene Betrag der Steuervergütung anzugeben. 
Bei der Abmeldung einer mit einem Gesammtgewicht angeschriebenen Waarenpost in Theil- 
mengen erfolgt die Abschreibung beziehungsweise die Berechnung der zurückzuzahlenden oder bei der 
Versendung mit Begleitschein in diesem anzugebenden Vergütung nach dem jedesmal zu ermittelnden 
Auslagerungsgewichte. Ergiebt sich dabei im ganzen ein Mindergewicht gegen das Einlagerungs- 
gewicht, so ist bei der Abfertigung der letzten Theilmenge dieses Mindergewicht abzuschreiben, und 
zwar, wenn auch nur eine der Theilposten in den freien Verkehr zurückgenommen oder auf eine 
andere Niederlage übergeführt ist, unter Einziehung des darauf entfallenden Vergütungsbetrages. 
Ergiebt sich dagegen ein Mehrgewicht, so ist, wenn die früher abgefertigten Theilmengen 
sämmtlich in den freien Verkehr übergeführt sind, bei der zuletzt abgeschriebenen Theilmenge von 
dem Mehrgewicht eine zurückzuerstattende Vergütung nicht zu berechnen. Wird in einem solchen 
Falle die letzte Theilmenge nach einer anderen Niederlage übergeführt, so ist in dem Begleitpapiere 
zu vermerken, daß die Sendung in einer letzten Theilmenge besteht und auf sie von der für die 
38
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment