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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1892
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892.
Volume count:
20
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1892
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 25.
Volume count:
25
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Branntwein-Gebühren-Ordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • 1. Konsulat-Wesen: Ernennung; - Exequatur-Ertheilungen.
  • 2. Finanz-Wesen: Nachweisung der Einnahmen des Reichs vom 1. April 1892 bis Ende Mai 1892.
  • 3. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Branntwein-Gebühren-Ordnung.
  • Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll- und Steuerstellen.
  • 4. Marine und Schiffahrt: Errichtung von Stellen für die Untersuchung der Seeleute auf Farbenblindheit in Preußen.
  • 5. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet.
  • 6. Post- und Telegraphen-Wesen
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Stück No 53. (53)
  • Advertising

Full text

— 44 — 
Die Erhebung einer Gebühr findet jedoch für diejenigen Abfertigungen, welche am 
Wohnsitze der damit beauftragten Beamten ausgeführt werden und für gewöhnlich an der 
Amtsstelle vorzunehmen wären, nicht statt, sofern deren Vornahme an der Amtsstelle aus 
dienstlichen Rücksichten nicht ausführbar oder unzweckmäßig erscheint. 
d) für an sich gebührenfreie Abfertigungen, sofern sie auf Antrag über den Zeitraum von zehn 
Stunden für den Kalendertag hinaus stattfinden, bezüglich der überschießenden Zeit; 
e) für amtliche Abfertigungen an Sonn= und Festtagen; 
f)für die amtliche Bewachung eines unter steuerlichem Mitverschlusse stehenden Privatlagers für 
Branntwein, sofern die Bewachung auf Antrag des Lagerinhabers eintritt, damit Arbeiten in 
dem Lager ausgeführt werden; 
g) für die Ueberwachung des Betriebes einer Gewerbsanstalt an Stelle der Denaturirung von 
Branntwein, sowie für die Ueberwachung der Herstellung von Fabrikaten, welche mit dem 
Anspruche auf Steuervergütung für den darin enthaltenen Branntwein ausgeführt oder nieder- 
gelegt werden sollen; 
ßh) für die amtliche Begleitung oder Bewachung unter Steueraussicht stehender Sendungen. 
Befreit bleiben jedoch: 
1. die amtliche Begleitung zwischen dem Grenzausgangsamte und der Zollgrenze; 
2. die an gebührenfreie Abfertigungen sich unmittelbar anschließenden oder solchen unmittelbar 
voraufgehenden amtlichen Begleitungen, 
a) zwischen einer Brennerei, einem Privatlager und einer Reinigungsanstalt desselben 
Ortes und zugleich desselben Besitzers, sofern der von der Sendung zurückzulegende 
Weg nicht mehr als ein Kilometer beträgt, 
5) von Branntweinsendungen, die auf der am Orte des Betriebes oder Lagers befind- 
lichen Eisenbahnstation ankommen oder abgehen und unter amtlicher Aufsicht von oder 
nach dieser Station übergeführt werden; 
3. die Schiffsbegleitungen und Schiffsleichterungen auf dem Rheine und dessen konven- 
tionellen Nebenflüssen, insoweit nicht die Fahrt ohne zwingenden Grund vom Schiffs- 
führer verzögert oder unterbrochen wird, beziehungsweise die Leichterung nicht durch ein 
Verschulden des Schiffsführers nothwendig geworden ist; 
4. die Schiffsbegleitungen auf den zum Zollgebiet gehörigen Theilen der Unterelbe und 
der Unterweser nach Maßgabe der in den Zollregulativen für die Unterelbe und Unter- 
weser hinsichtlich des Zollverkehrs getroffenen Bestimmungen. 
rnn etn §. 4. Die Höhe der Gebühren beträgt: . 
a) Einzel- a) bei gebührenpflichtigen Amtshandlungen aller Art am Stationsorte oder in einer Entfernung 
gebühren. von weniger als 2 km von seiner Ortsgrenze oder, falls den betreffenden Beamten ein 
Dienstbezirk zugewiesen ist, in diesem Dienstbezirk, für Aufseher und Beamte gleichen oder 
niederen Ranges für jede angefangene Stunde 30 Pfennig, höchstens jedoch 3 Mark für den 
Kalendertag und den Beamten, für Beamte höheren Nanges das Doppelte. 
Bei an sich gebührenfreien Amtshandlungen ist die auf den Hin= und Rückweg verwendete 
Zeit niemals mit in Ansatz zu bringen, bei an sich gebührenpflichtigen Amtshandlungen alsdann, 
wenn der Ort der Amtshandlung außerhalb des Stationsortes der mit der Abfertigung beauf- 
tragten Beamten liegt; 
b) bei gebührenpflichtigen Amtshandlungen außerhalb des Stationsortes in einer Entfernung von 
2 km oder mehr oder, wenn es sich um Beamte mit Dienstbezirk handelt, bei Dienstleistungen 
außerhalb dieses: 
1. für die Begleitung von Branntweinsendungen auf der Eisenbahn oder dem Land= oder 
Wasserwege, wenn die Begleitung einschließlich der zum Antritt der Begleitung etwa noth- 
wendigen Hinreise und der Rückreise nach der Station nicht länger als 8 Stunden dauert, 
1,)0 Mark, bei längerer, jedoch 24 Stunden nicht überschreitender Dauer, sowie für jede 
weiter angefangenen 24 Stunden 3 Mark: 
2. für alle sonstigen Amtshandlungen sind Gebühren in Höhe der den ausführenden Beamten 
nach den landesrechtlichen Bestimmungen zustehenden Tagegelder zu erheben. 
§. 5. Wird der Transport einer unter amtlicher Begleitung abgelassenen Branntweinsendung 
oder die Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung ohne zwingenden Grund von den betheiligten
	        

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