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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1892
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892.
Volume count:
20
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1892
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 25.
Volume count:
25
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
6. Post- und Telegraphen-Wesen
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Postordnung für das Deutsche Reich.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • 1. Konsulat-Wesen: Ernennung; - Exequatur-Ertheilungen.
  • 2. Finanz-Wesen: Nachweisung der Einnahmen des Reichs vom 1. April 1892 bis Ende Mai 1892.
  • 3. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 4. Marine und Schiffahrt: Errichtung von Stellen für die Untersuchung der Seeleute auf Farbenblindheit in Preußen.
  • 5. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet.
  • 6. Post- und Telegraphen-Wesen
  • Postordnung für das Deutsche Reich.
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Stück No 53. (53)
  • Advertising

Full text

— 462 — 
II Auf diesen Straßen erstreckt sich die Verpflichtung der Posthalter zur Gestellung von 
Extrapostpferden nur auf die Beförderung von Reisenden mit ihrem Gepäck. 
!I Ausnahmsweise können jedoch auch zu Fuhren, bei welchen die Beförderung von 
Gegenständen die Hauptsache ist, Extrapostpferde gestellt werden, sofern die Gegenstände von einer 
Person begleitet und beaufsichtigt werden und ihre Beförderung überhaupt ohne Gefahr und Nachtheil 
bewerkstelligt werden kann. 
Ivy Die Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemietheten Pferden der 
Reisenden Vorspannpferde herzugeben. 
S. 64. . 
Zahlungssätze. 1 An Pferdegeld sind für jedes Extrapostpferd und für jedes Kilometer 20 Pf. zu zahlen. 
*Pür die . Das Wagengeld beträgt ohne Unterschied der Gattung des Wagens oder Schlittens 
b. Wagengeld. für das Kilometter 1000 Pf. 
mi Größere, als viersitzige Wagen oder Schlitten herzugeben, sind die Posthalter nicht 
verpflichtet. 
1v Die Befugniß, Posthaltereiwagen zur Weiterreise über den Punkt hinaus zu benutzen, 
wo der nächste Pferdewechsel stattfindet, können Reisende nur durch ein Abkommen mit dem Post- 
halter erlangen, welcher den Wagen herzugeben sich bereit finden läßt, und dessen Sorge es über- 
lassen bleibt, die Rückbeförderung des ledigen Wagens auf seine Kosten zu bewirken. 
c. Bestellgebühr. V. Das Bestellgeld beträgt für jeden Extrapostwagen auf jeder Station 25 Pf. Auf 
anderen Punkten, als den wirklichen Stationen, findet die Erhebung der Bestellgebühr nicht statt. 
d. Schmiergeld. rt# VI Für das Schmieren eines jeden Wagens, der nicht von der Post gestellt ist, sind 25 Pf. 
zu zahlen. 
e. Beleuchtungs- V I Auf Verlangen der Reisenden sind die Posthalter verpflichtet, die Wagen zu erleuchten. 
kosen. Für die Erleuchtung zweier Laternen werden 20 Pf. für jede Stunde der vorschriftsmäßigen Be- 
förderungszeit erhoben. Ueberschießende Minuten werden für eine halbe Stunde gerechnet. Die 
Erleuchtungskosten müssen stationsweise da, wo die Erleuchtung verlangt wird, von den Reisenden 
vor der Abfahrt mit den anderen Gebühren berichtigt werden. 
k. Wegegeld und VIII Das etwaige Wegegeld, sowie die sonstigen Wege= 2c. Abgaben werden nach den zur 
sonfce 2beger öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben. Unentgeltlich hergegebene Mehrbespannung kommt 
bei Berechnung des Wegegeldes nicht in Betracht. 
2 Dostillons- IX. Das Postillonstrinkgeld beträgt ohne Unterschied der Bespannung für jeden Postillon 
inigeld. für das Kilometer 10 Pf. 
b. Rückbenutzung X Extrapostreisende, die sich am Bestimmungsort ihrer Reise nicht über 6 Stunden auf- 
einer Extrapost. halten, haben, wenn sie mit den auf der Hinreise benutzten Pferden und Wagen einer Station die 
Rückfahrt bis zu dieser Station bewirken wollen und sich vor der Abfahrt darüber erklären, für 
die Rückfahrt nur die Hälfte der nach den Sätzen unter a, b, c, und g sich ergebenden Beträge, 
mindestens jedoch für die ganze Fahrt die Kosten für eine Hinbeförderung von 15 Kilometern 
zu entrichten. Eine Entschädigung für das sechsstündige Stilllager des Gespanns und des 
Postillons ist nicht zu zahlen. Zwischen der Ankunft und dem Antritt der Rückfahrt muß den 
Pferden eine Ruhezeit mindestens von der Dauer der einfachen Beförderungsfrist gewährt werden. 
Will der Reisende auf der Rückfahrt eine andere Straße nehmen, als auf der Hinfahrt, so wird 
die ganze Fahrt als eine Rundreise angesehen, auf welche vorstehende Bestimmungen nicht An- 
wendung finden. « 
i.Vokaus- XI Reisende können durch Laufzettel Extrapostpferde vorausbestellen. Die Wirkung der 
bestellung von Pferdebestellung beschränkt sich auf 24 Stunden, für welche der Reisende auch bei unterbliebener 
Fends)tBenutzung der Pferde nur das Wartegeld zu zahlen verbunden ist. In dem Laufzettel muß Ort, 
Tag und Stunde der Abfahrt, die Zahl der Pferde und der Reiseweg mit Benennung der Stationen 
angegeben, auch bemerkt werden, ob die Reise im eigenen Wagen erfolgt, oder ob ein offener, ein 
ganz= oder halbverdeckter Stationswagen verlangt wird, sowie, ob und mit welchen Unterbrechungen 
die Reise stattfinden soll. Die Abfassung solcher Laufzettel ist Sache des Reisenden. Die Postver- 
waltung hält sich an denjenigen, welcher den Laufzettel unterschrieben hat. Ist der Reisende nicht 
am Ort ansässig oder sonst nicht hinlänglich bekannt, so muß er seinen Stand und Wohnort an-
	        

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