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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1892
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892.
Volume count:
20
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1892
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 29.
Volume count:
29
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
1. Versicherungs-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Entwürfe zu Statuten für eine Orts-Krankenkasse und für eine Betriebs- (Fabrik-) Krankenkasse nebst Erläuterungen. 29 515
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • 1. Versicherungs-Wesen.
  • Entwürfe zu Statuten für eine Orts-Krankenkasse und für eine Betriebs- (Fabrik-) Krankenkasse nebst Erläuterungen. 29 515
  • 2. Handels- und Gewerbe-Wesen.
  • 3. Konsulat-Wesen: Ernennung; - Ermächtigung zur Vornahme von Civilstans-Akten; - Entlassung; - Todesfall.
  • 4. Bank-Wesen: Status der deutschen Notenbanken Ende Juni 1892.
  • 5. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 6. Militär-Wesen: Abänderung der Ausführungsbestimmungen zum Kriegsleistungs-Gesetz.
  • 7. Polizei-Wesen Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet.
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Stück No 53. (53)
  • Advertising

Full text

— 557 — 
[Die Beiträge sind für jede Woche, innerhalb welcher der Versicherte der Kasse angehört G. 52 Abs. 3.) 
hat, ihrem vollen Betrage nach zu entrichten. Dabei gilt als Woche der Zeitraum von Montag 
bis Sonntag einschließlich.) . 
«JmFallederErwerbsunfähigkeitwerdenfürdieDauerderKrankenunterstützungBeiträge(§.5·4a.) 
nicht entrichtet. 
Rückständige Beiträge werden in derselben Weise beigetrieben, wie Gemeindeabgaben. G. 55.) 
S. 18. 
Die Firma hat für die in der Fabrik beschäftigten versicherungspflichtigen Mitglieder ein (§. 65, S. 53.) 
Drittel der Beiträge aus eigenen Mitteln zu leisten. Dagegen sind diese Mitglieder verpflichtet, zwei 
Drittel der Beiträge bei den Lohnzahlungen sich cinbehalten zu lassen. Die Firma darf nur auf 
diesem Wege den auf die Mitglieder entfallenden Betrag wieder einziehen. Die Abzüge für Beiträge 
sind auf die Lohnzahlungsperioden, auf welche sie entfallen, gleichmäßig zu vertheilen. Diese 
Theilbeträge dürfen, ohne daß dadurch Mehrbelastungen der Mitglieder herbeigeführt werden, auf volle 
zehn Pfennig abgerundet werden. Sind Abzüge für eine Lohnzahlungsperiode unterblieben, so dürfen 
sie nur noch bei der Lohnzahlung für die nächstfolgende Lohnzahlungsperiode nachgeholt werden. 
-Hat die Firma Beiträge um deswillen nachzuzahlen, weil die Verpflichtung zur Entrichtung 
von Beiträgen zwar von ihr anerkannt, von dem Mitgliede oder der Kasse aber bestritten wurde 
und erst durch einen Rechtsstreit (§. 33) hat festgestellt werden müssen, oder weil die im §S. 49 
des Krankenversicherungsgesetzes vorgeschriebene Anzeige einer Hülfskasse über das Ausscheiden eines 
versicherungspflichtigen Mitgliedes aus der Kasse oder das Uebertreten eines solchen in eine niedrigere 
Mitgliederklasse erst nach Ablauf der im Absatz 1 bezeichneten Zeiträume oder gar nicht erstattet 
worden ist, so findet die Wiedereinziehung des auf das Mitglied entfallenden Theils der Beiträge 
ohne die vorstehend aufgeführten Beschränkungen statt. 
Streitigkeiten zwischen der Firma und den von ihr beschäftigten Personen über die Be= (§. ö3a.) 
rechnung und Anrechnung der Beiträge der letzteren werden, sobald ein für die Fabrik zuständiges 
Gewerbegericht errichtet werden sollte, von diesem, bis dahin aber auf Anrufen einer Partei vor- 
läufig von dem Gemeindevorsteher, oder, sofern derselbe nicht angerufen wird, von dem ordentlichen 
Richter entschieden. G) 
[Gegen die Entscheidung des Gewerbegerichts finden die Rechtsmittel statt, welche in den 
zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zulässig sind. Die Be- 
rufung an das Landgericht ist jedoch nur zulässig, wenn der Werth des Streitgegenstandes den 
Betrag von 100 Mark übersteigt.] « 
[Die Entscheidung des Gemeindevorstehers wird rechtskräftig, wenn nicht binnen 10 Tagen 
nach der Verkündung von einer der anwesenden Parteien, oder binnen 10 Tagen nach der Behän— 
digung von einer bei der Verkündung nicht zugegen gewesenen Partei, Klage bei dem ordentlichen 
Gericht erhoben wird.] 
8. 19. 
Sonstige Einnahmen der Kasse. 
Außer etwaigen freiwilligen Zuwendungen, den auf Grund der Gewerbeordnung und anderer 
gesetzlichen Bestimmungen ihr zufallenden Beträgen fließen in die Kasse insbesondere 0 die auf 
Grund dieses Statuts vom Vorstande festgesetzten Strafgelder. G 
Zu §. 18. 
(1) Diese Streitigkeiten sind nach den Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Gewerbegerichte, vom 
29. Juli 1890 zu entscheiden. Zur Entscheidung sind auch die auf Grund des K. 80 dieses Gesetzes fortbestehenden 
landesgesetzlichen Gewerbegerichte zuständig. 
Soweit hiernach ein zuständiges Gewerbegericht nicht vorhanden ist, wird auf das Verfahren vor dem 
Gemeindevorsteher (S. 71f des Gesetzes vom 29. Juli 1890) zu verweisen sein. 
Zu F§. 19. 
(1) Vergleiche §. 82c des Krankenversicherungsgesetzes, §§. 78 Ziffer 2 und 80 des Unfallversicherungsgesetzes 
vom 6. Juli 1884, 8§5. 116, 118, 146, 154 a der Gewerbeordnung. 
(2) Auch durch die für die Fabrik erlassene Arbeitsordnung können der Kasse Strafgelder und verwirkte 
Lohnbeträge überwiesen werden (F. 1340 Absatz 1 Ziffer 4 und 5 der Gewerbeordnung) 
(63) Sollen Unterstützungen für Familienangehörige auf Antrag gewährt und sodann besondere Zusatz- 
82“ 
 
	        

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