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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1892
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892.
Volume count:
20
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1892
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 29.
Volume count:
29
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
1. Versicherungs-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Entwürfe zu Statuten für eine Orts-Krankenkasse und für eine Betriebs- (Fabrik-) Krankenkasse nebst Erläuterungen. 29 515
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • 1. Versicherungs-Wesen.
  • Entwürfe zu Statuten für eine Orts-Krankenkasse und für eine Betriebs- (Fabrik-) Krankenkasse nebst Erläuterungen. 29 515
  • 2. Handels- und Gewerbe-Wesen.
  • 3. Konsulat-Wesen: Ernennung; - Ermächtigung zur Vornahme von Civilstans-Akten; - Entlassung; - Todesfall.
  • 4. Bank-Wesen: Status der deutschen Notenbanken Ende Juni 1892.
  • 5. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 6. Militär-Wesen: Abänderung der Ausführungsbestimmungen zum Kriegsleistungs-Gesetz.
  • 7. Polizei-Wesen Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet.
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Stück No 53. (53)
  • Advertising

Full text

— 560 — 
zugleich Stellvertreter des Vorsitzenden ist; beide werden auf die Dauer von /2) Jahren 
von der Firma ernannt; · 
(§.34.) b)aus[5](2)vonderGeneralversammlungohneMitwirkungderVertreterderFIrma 
ausderMittederstimmberechtigtenKassenmitgliederaufdieDauervon[2]Jahren 
gewählten Beisitzern. 
C. 38 Abs. 2.) [Sobald die für Rechnung der Mitglieder zu zahlenden Beiträge 3/2 der Gesammtbeiträge 
übersteigen, ist bei der nächsten Wahl C) ein sechster Beisitzer und, sobald sie ⅝ übersteigen, ein 
siebenter Beisitzer zu wählen.] Z Z 
Die Wahl der Beisitzer ist geheim (0 und erfolgt durch verdeckte Stimmzettel in der Weise, 
daß jeder Wählende so viele Namen aufschreibt, wie Vorstandsmitglieder zu wählen sind. Gewählt 
sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten.) Stimmen, welche auf nicht Wählbare 
fallen oder die Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit 
entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Loos. v 
Die Wahl wird im Auftrage des Vorstandes von dessen Vorsitzenden oder von einem zu 
diesem Zwecke bestellten Vertreter geleitet. Nur die erste Wahl nach Errichtung der Kasse, sowie 
spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vorhanden ist, werden von einem Beauftragten der 
Aufsichtsbehörde geleitet. 4 
C. 34a Abs.2.) Die Ablehnung der Wahl zum Vorstandsmitgliede ist aus denselben Gründen zulässig, aus 
welchen das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. Die Wahrnehmung eines auf Grund 
der Unfallversicherung und der Invaliditätsversicherung übernommenen Ehrenamts steht der Führung 
einer Vormundschaft gleich. Eine Wiederwahl kann nach mindestens zweijähriger Amtsführung für 
die nächste Wahlperiode abgelehnt werden. Kassenmitgliedern, welche eine Wahl ohne gesetzlichen 
Grund ablehnen, kann auf Beschluß der Generalversammlung für bestimmte Zeit, jedoch nicht über 
die Dauer der Wahlperiode, das Stimmrecht in der Generalversammlung entzogen werden. 
[Jedes Jahrs scheiden abwechselnd l3] und 12] Beisitzer aus. Die 13] Beisitzer, welche 
am Ende des ersten Kalenderjahres ausscheiden, werden durch das Loos bestimmt. Die Neuwahl 
findet im Dezember statt. Die Gewählten treten ihr Amt am 1. Januar des folgenden Jahres an. 
Bis zum Eintritt derselben haben die Ausscheidenden ihr Amt weiter zu führen. 
Scheiden mehr wie zwei Beisitzer vor Ablauf ihrer Amtsdauer aus, so muß alsbald eine 
Generalversammlung zur Ersatzwahl für alle ausgeschiedenen Beisitzer berufen werden.!) Die Amts- 
dauer der Ersatzmänner erlischt mit dem Jahre, mit welchem diejenige der ausgeschiedenen Beisitzer 
erloschen sein würde. 
Ueber jede Wahlverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. 
  
  
darf ihm nicht eingeräumt werden. Ob er mit einer geringeren Vertretung im Vorstande, als der Summe der aus 
eigenen Mitteln geleisteten Beiträge entsprechen würde, vorlieb nehmen will, hängt von seiner Entschließung ab. 
Es empfiehlt sich, von vornherein ein Verhältniß der Vertretung festzusetzen, welches auch dann nicht geändert zu 
werden braucht, wenn die vom Unternehmer aus eigenen Mitteln zu zahlenden Beiträge in Folge des Zutritts frei- 
williger Mitglieder zur Kasse unter ein Drittel der Gesammtbeiträge sinken. Da die Kasse bei ihrer Begründung 
freiwillige Mitglieder in der Regel überhaupt nicht zählt, so wird es zulässig sein, für die Vertreter des Arbeit- 
gebers und der Kassenmitglieder anfangs das Verhältniß von 2 zu 4 festzustellen und im Absatz 2 eine Vermehrung 
der Vertreter der letzteren auf 5 (also Verhältniß 2 zu 5) erst für den Fall anzuordnen, daß die Summe der Bei- 
träge des Arbeitgebers bis auf ½3 (das arithmetische Mittel zwischen 3e8 und ½/#2) der Gesammtsumme aller Beiträge 
herabsinkt. Ebenso würde erst bei weiterer Verminderung der Beiträge des Arbeitgebers auf 4/15 der Gesammt- 
sümme der Beiträge (dem arithmetischen Mittel zwischen /7 und ⅜) die Zahl der Beisitzer auf 6 zu vermehren 
ein u. s. f. 
D " „ Wird hier eine höhere Zahl sestgesett so kann auch für den Betriebsunternehmer unter a eine größere 
Zahl von Vertretern festgesetzt werden (also beispielsweise bei 7 unter b, 3 unter a). Z · » 
Dem Gesetze wird genügt werden, wenn das von demselben geforderte Verhältniß bei der nächsten Wahl 
sereielt wirt. Ohne diese Einschränkung würde leicht Unsicherheit über die Gültigkeit der Beschlüsse des Vor- 
tandes entstehen. 
(O Wahl durch Akklamation erscheint hiernach ausgeschlossen. · » . 
(5)SollfürdieGewähltenabsouteStimmenmehrheiterforderlichsecn,»fomüsjenhterauchBesttmmungen 
über engere Wahl für den Fall, daß im ersten Wahlgange absolute Mehrheit nicht erreicht wird, getroffen werden. 
(60 Wird die Amtszeit der Vorstandsmitglieder unter a und b anders bestimmt, so werden auch die 
Perioden der Neuwahl anderweit festzusetzen sein. 
. (7 Ergänzung des Vorstandes durch Kooptation ist unzulässig, da nach dem Gesetze der Vorstand von 
der Generalversammlung gewählt sein muß. - ' 
  
 
	        

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