Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1892
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892.
Volume count:
20
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1892
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 5.
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Zoll- und Steuer-Wesen. Nachtrag zu Nr. 5 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
2. Bestimmungen über die Kontrole des zum niederen Zollsatz auf Cognac zu verarbeitenden Weins.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen: Erscheinen des Handbuchs für das Deutsche Reich auf das Jahr 1892.
  • 2. Marine und Schiffahrt: Errichtung einer Stelle für die Untersuchung der Seeleute auf Farbenblindheit in Elsfleth.
  • 3. Konsulat-Wesen: Todesfall.
  • 4. Finanz-Wesen: Nachweisung der Einnahmen des Reiches vom 1. April bis Ende Dezember 1891; - Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 31. Mai 1891, betreffend das Reichsschuldbuch.
  • 5. Militär-Wesen.
  • 6. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet.
  • Zoll- und Steuer-Wesen. Nachtrag zu Nr. 5 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
  • 1. Aenderungen des amtlichen Waarenverzeichnisses zum Zolltarif, des statistischen Waarenverzeichnisses und des Verzeichnisses der Massengüter.
  • 2. Bestimmungen über die Kontrole des zum niederen Zollsatz auf Cognac zu verarbeitenden Weins.
  • 3. Anleitung zur Unterscheidung der Pferde im Alter bis zu zwei Jahren von älteren Pferden.
  • Zoll- und Steuerwesen. Berichtigter Abdruck! 2. Nachtrag zu Nr. 5 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Stück No 53. (53)
  • Advertising

Full text

— 69 — 
3. Auf den ermäßigten Zollsatz haben nur diejenigen zur Cognacbereitung verwendeten Faßweine 
Anspruch, welche aus meistbegünstigten Ländern stammen. Es sind daher nur solche Weine zum Theilungs- 
lager zuzulassen. 
4. Die zum Theilungslager abgefertigten Weine dürfen lediglich zu Destillationszwecken in der 
Gewerbsanstalt des Lager-Inhabers verwendet werden. Jede anderweite Verwendung bedarf der nur aus- 
nahmsweise zu ertheilenden Genehmigung des zuständigen Hauptamts. 
5. Die Verarbeitung des zum Destilliren abgemeldeten Weins wird amtlich überwacht. Die 
Ueberwachung kann auf die Ueberführung des Weins auf den Brennapparat beschränkt werden, wenn 
nach den vorhandenen Anlagen ein sicherer Verschluß des Brennapparates zu bewerkstelligen ist. 
6. In der Abmeldung ist die Beaufsichtigung der Ueberführung der betreffenden Weinmenge auf 
den Brennapparat und die Ueberwachung der Destillation bezw. der erfolgte Verschluß des Brennapparates 
amtlich zu bescheinigen. 
7. Die weitere Behandlung des gewonnenen Destillationsprodukts erfolgt nach den Vorschriften 
des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887 und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen. 
8. Die vom Lager-Inhaber bezw. Brennereibesitzer zu tragenden Gebühren für Bewachung des 
Wein-Theilungslagers während der Offenhaltung und die Kontrolirung der Verarbeitung des Weins sind 
nach den Bestimmungen im §. 5 des Weinlager-Regulativs bezw. nach den für den Zollverkehr und den 
Brennereibetrieb bestehenden allgemeinen Bestimmungen zu bemessen. 
Anleitung 
zur Unterscheidung der Pferde im Alter bis zu zwei Jahren von älteren Pferden. 
  
Das Alter der Pferde wird aus der Beschaffenheit des Schneidezahngebisses erkannt, zu welchem 
im Ober- und Unterkiefer je drei Paar Zähne gehören: die Vorderzähne, die Mittelzähne und die Eckzähne. 
Von den im Alter bis zu zwei Jahren vorhandenen Schneidezähnen (Milchzähnen oder 
Fohlenzähnen)  werden die Vorderzähne im 3., die Mittelzähne im 4. und die Eckzähne im 5. Lebens- 
jahre gewechselt, d. h. durch bleibende Zähne (Ersatzzähne oder Pferdezähne) ersetzt. 
Die Milchzähne oder Fohlenzähne entstehen im 1. Lebensjahre. Im Alter von 2 Monaten besitzt 
das Fohlen im Ober- und Unterkiefer je zwei Paar Milchzähne: die Milchvorderzähne und die 
Milchmittelzähne. Der Ausbruch des dritten Paares (der Milcheckzähne) erfolgt im Alter von 6 bis 9 Monaten. 
Die 1 bis 2 Jahre alten Fohlen haben demnach sowohl im Oberkiefer wie im Unterkiefer drei 
Paar Milchzähne oder Fohlenzähne. Diese Zähne sind klein, an der vorderen Fläche glatt, weiß, glänzend 
und an der Krone breiter als am Zahnfleisch. Die auf ihrer oberen Fläche (Kaufläche) zunächst vor- 
handenen kleinen Vertiefungen verlieren sich im Verlaufe einiger Monate. Nach dieser Zeit ist die Kau- 
fläche an den Milchzähnen eben. 
Mit dem Eintritt des Zahnwechsels werden die betreffenden Milchzähne lose. Unter denselben 
zeigen sich im Zahnfleisch die Ersatzzähne (Pferdezähne). Demnächst fallen die Milchzähne aus, so daß 
zunächst eine Lücke entsteht, welche sich allmälig durch das Nachwachsen der Ersatzzähne ausfüllt. 
Die Ersatzzähne oder Pferdezähne sind länger und breiter als die Milchzähne. Ihre vordere 
Fläche ist gelblich weiß und mit einer oder zwei von oben nach unten verlaufenden seichten Rinnen ver- 
sehen. Auf der oberen Fläche (Kaufläche) befinden sich Vertiefungen (Kunden), welche an den Vorder- 
zähnen mit dem 6., an den Mittelzähnen mit dem 7. und an den Eckzähnen mit dem 8. Lebensjahre der 
Pferde verschwinden. 
Das Unterscheidungsmerkmal der Pferde im Alter bis zu zwei Jahren liegt hiernach darin, daß 
dieselben noch keine Ersatzzähne (Pferdezähne), sondern nur Milchzähne (Fohlenzähne) besitzen. Wenn sich 
bei einem Pferde auch nur an den Vorderzähnen die Spuren des Zahnwechsels erkennen lassen, so beträgt 
das Alter desselben mehr als zwei Jahre. 
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin. 
12
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment