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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

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Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1899
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899.
Volume count:
27
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1899
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 28.
Volume count:
28
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
3. Marine und Schiffahrt.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bekanntmachung, betreffend die Aichordnung für die Binnenschiffahrt auf der Elbe.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Ausführungsbestimmungen zur Aichordnung für die Binnenschiffahrt auf der Elbe.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 3. Marine und Schiffahrt.
  • Bekanntmachung, betreffend die Aichordnung für die Binnenschiffahrt auf der Elbe.
  • Aichordnung für die Binnenschiffahrt auf der Elbe.
  • Ausführungsbestimmungen zur Aichordnung für die Binnenschiffahrt auf der Elbe.
  • 4. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 5. Polizei-Wesen.
  • Anhang zu No. 28 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)

Full text

— 206 — 
Ausführungobestimmungen zur Aichordnung für die Binnenschiffahrt 
1. 
3. 
4. 
1. 
3. 2. 
1. 
auf der Elbe. 
Zu §. 3. 
Aichungen und Aichprüfungen finden in der Regel am Sitze der Schiffsaichbehörde statt. 
Die Behörde kann auf Wunsch das in Antrag gebrachte Verfahren auch außerhalb ihres 
Amtssitzes vornehmen. In solchen Fällen hat der Antragsteller einen nach dem Urtheile der Behörde 
für das Verfahren geeigneten Platz zur Verfügung zu stellen und die Kosten zu tragen. 
Nachdem die Masten und beweglichen Schornsteine des Schiffes niedergelegt sind, wird dasselbe an 
einer vor Wind, Strömung und Wellenschlag geschützten Stelle festgelegt und nöthigenfalls durch 
Verschieben von Ausrüstungsgegenständen in die normale Schwimmlage gebracht. Unter dem 
Schiffsboden muß eine Wassertiefe von überall mindestens 0,m vorhanden sein. Das Schiff muß, 
ohne irgendwo aufzuliegen oder das Ufer zu berühren, frei und ruhig schwimmen und mit einem 
Boote ungehindert umfahren werden können. 
Die Höhe des Bodenwassers im Schiffsraume darf an der tiefsten Stelle bei hölzernen Schiffen nicht 
mehr als 5 cm, bei hölzernen Schiffen mit eisernen Spanten und bei eisernen Schiffen mit Holz- 
boden nicht mehr als 3 cm betragen; eiserne Schiffe müssen im Allgemeinen frei von Bodenwasser 
sein, etwa vorhandenes Bodenwasser ist soweit als möglich zu entfernen. 
Der zur Kesselheizung erforderliche Kohlenvorrath gehört nicht zur Ausrüstung im Sinne dieses 
Paragraphen. 
Zu §. 4. 
Als Leermarken an Schiffen mit Holzwänden dienen Aichklammern, dieselben sind aus verzinktem 
Eisenblech von 8 cm Länge, 2 cm Höhe, 2 bis 3 mm Stärke hergestellt und an ihren beiden 
abgerundeten Enden mit ausgeschmiedeten Spitzen versehen, welche mindestens 1, cm kürzer sind, 
als die Dicke der Schiffswand beträgt. Die Unterkanten der Leermarken sollen mit der Leerlinie 
zusammenfallen, die Abstände der Leermarken von einander auf beiden Seiten des Schiffes möglichst 
gleich sein. 
Als Leermarken an eisernen Schiffen sowie an Schiffen mit eisernen Borden dienen je 5 Körner- 
schläge in je 3 cm Entfernung von einander, deren Mittelpunkte in der Leerlinie liegen sollen. 
Vor Anbringung der Leermarken ist die Leerlinie zunächst an jeder Seite des Schiffes und zwar 
in der Mitte seiner Länge sowie an den Enden der Leerebene vorn und hinten scharf zu bezeichnen, 
demnächst ist das Schiff durch Verschiebung von Ausrüstungsgegenständen so weit nach einer Seite 
überzulegen, daß die Anbringung der Leermarken und Aichzeichen auf der ausgetauchten Schiffsseite 
ohne Schwierigkeit erfolgen kann. Ist dies auf der einen Schiffsseite geschehen, so wird dasselbe 
Verfahren für die andere Seite wiederholt. 
Zu §. 5. 
Behufs Ermittelung des tiefsten Punktes der äußeren Fläche des Schiffsbodens wird, nachdem die 
beiden Schenkel des Tiefenmaßes (zu §. 8 A V) nach dem großen Winkelmaße (zu §. 8 A V.) recht- 
winklig zu einander festgestellt sind, der längere Schenkel fest anliegend unter den Schiffsboden 
geschoben und der kürzere Schenkel nach dem Lothe in senkrechte Stellung gebracht, so daß auf 
dessen Maßeintheilung der Wasserspiegel anzeigt, wie tief das Schiff an der untersuchten Stelle 
unter Wasser liegt. In gleicher Weise wird durch Untersuchung der Tiefenlage des Schiffsbodens 
auf seiner ganzen Länge die größte Tiefe (Leertiefe) ermittelt und damit die Tiefenlage des Null- 
punkts der Tiefgangsanzeiger festgestellt. Von diesem Nullpunkt ab werden über jeder Leermarke 
Tiefgangsanzeiger mittelst des Tiefgangstheilers (zu §. 8 A VIII) auf die Bordwand übertragen. 
Zu dem Zwecke wird der Gleitstock in senkrechter Stellung an der Schiffswand befestigt und dem- 
nächst jedes zehntel Meter durch einen leichten Schlag auf den in den Einschnitt des Schiebers 
gelegten Markirstift angezeichnet. 
2. Bei Schiffen an denen der Tiefgangstheiler mit Markirstift wegen starker Neigung der Schiffswand 
nicht anzuwenden ist, wird die Eintheilung der Tiefgangsanzeiger vom Wasserspiegel aufwärts 
mittelst eines senkrecht gehaltenen Meterstocks bestimmt.
	        

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