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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1900
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900.
Volume count:
28
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 48.
Volume count:
48
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
2. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Anweisung für die Revision der Probenehmer.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18 (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33 (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35 (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Beibehaltung der Brennsteuer-Vergütungssätze.
  • Anweisung für die Revision der Probenehmer.
  • 3. Marine und Schiffahrt.
  • 4. Bank-Wesen.
  • 5. Polizei-Wesen.
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)

Full text

— 590 — 
6. Es wird festgestellt, ob die Trommel, einmal in Schwung versetzt, mehrere Umdrehungen 
ausführt und nicht plötzlich, sondern nur allmählich zur Ruhe kommt. Ferner läßt man die Trommel 
nach langsamen Drehen frei und beobachtet, ob sie in jeder Lage im Gleichgewicht ist und nicht von 
selbst, nach der einen oder anderen Richtung sich drehend, immer dieselbe Lage einzunehmen strebt. 
7. Die obere Kapselhälfte wird abgenommen; die Ausflußöffnungen der Schöpfarme werden 
besichtigt. Findet sich erheblicher Schmutz vor, so sind die bei den einzelnen Kippungen austretenden 
Proben nachzuvermessen. Zu diesem Zwecke wird die Trommel nach Lösung der Schrauben am Einlaufe 
herausgenommen und in die untere Kapselhälfte ein Trichterrohr eingeführt. Nachdem die Trommel 
wieder eingesetzt worden ist, wird von der geöffneten Vorlage aus Wasser eingeleitet, und es werden die 
aus dem Trichter tretenden Proben in einem geeigneten kleinen, getheilten Gefäß aufgefangen. 
8. Darauf wird die Trommel herausgenommen, der Schmutz an den Ausflußöffnungen der 
Schöpfarme entfernt und die Trommel, wenn erforderlich, in heißem Sodawasser und danach durch 
längeres Einleiten von Dampf, sowohl vom Einflußrohre wie von der vorderen Achse her gereinigt. In 
derselben Weise werden das Auffteigerohr zur Trommel, der gedeckte Abflußkanal im Troge sowie letzterer 
selbst gereinigt. Zeigen sich an dem Ueberlaufrohre Verschmutzungen, so sind auch diese zu entfernen. 
Ebenso sind etwaige Rostansätze im Troge zu entfernen; letzterer ist erforderlichen Falles im Innern mit 
#Asphalllack zu streichen. 
9. Probensammler und Ablaßhahn sind auf Dichtheit zu untersuchen, ersterer ist innen und 
außen zu reinigen. 
C. Anstellung von Probebrennen. 
1. In den Probensammler wird ein Blechkästchen geschoben und in dieses durch die Oessnung 
der unteren Kapselhälfte ein Trichterrohr geführt. 
2. Die Trommel wird eingelegt, wobei erforderlichen Falles die Dichtungsscheibe am Einlaufe zu 
erneuern ist. Hierauf folgt eine erneute Prüfung auf Gleichgewicht und Dichtheit der Trommel sowie 
darauf, daß der Aueflußtrichter für die Proben nicht gegen die eingesetzten Trichter schleisft. Das Zählwerk 
wird eingesetzt und auf den ursprünglichen Stand eingestellt. 
3. Die Ausführung des Probebrennens und die Ermittelung der abgetriebenen Branntwein- 
und Alkoholmenge geschieht wie bei den Probebrennen für Alkoholmesser gemäß C. unter VIII. der im 
Eingange genannten Anweisung. Doch soll auch der Abtrieb einer Blasenfüllung genügen, falls der 
Abtrieb zum Schlusse so geführt wird, als wenn die gesammte Maische abgebrannt worden wäre. 
4. Nach Beendigung des Abtriebs wird die Trommel herausgehoben, der Trichter aus der 
unteren Kapselhälfte entfernt und das Blechkästchen mit den angesammelten Proben aus dem Proben- 
sammler genommen. Die Proben werden in ein kleines mit Theilung versehenes Standglas gegossen, 
ihrer Menge nach durch Ablesung an der Theilung festgestellt, durchgerührt und ihrer Stärke nach 
besiunmt. Letzteres muß mindestens zweimal geschehen. Zwischen den einzelnen Stärkebeftimmungen muß 
ein Zeitraum von mindestens 10 Minuten liegen. Bildet sich bei dem Eintauchen des Alkoholometers der 
Wulst schlecht aus, so ist dasselbe heraus zunehmen und gründlich zu reinigen. Sodann ist es von 
Neuem einzutauchen. 
5. Die aus der wahren Stärke der Proben und der vom Zählwerk angegebenen Literzahl 
berechnete Alkoholmenge wird mit der vorgefundenen Alkoholmenge verglichen. Ergiebt sich hierbei nach 
Berücksichtigung der Betriebs= und sonstigen Verhältnisse eine Abweichung von mehr als 2 0, so ist das 
Probebrennen zu wiederholen. Dabei sind, um eine etwaige Abhängigkeil der Größe der Proben von der 
Stärke des Branntweins oder von einer etwaigen Verschmutzung der einzelnen Schöpfarme festzustellen, 
die bei den Kippungen austretenden Proben, soweit es zur Erkennung der ordnungsmäßigen Absonderung 
der Proben erforderlich ist, einzeln zu vermessen und hierauf in das getheilte Standglas zu gießen. Auch 
kann die erste Hälfte des Abtriebs, die meist einen Branntwein von höherer Stärke liefert, und die 
zweite, die einen schwächeren Branntwein zu geben pflegt, jede für sich aufgesangen und mit den ent- 
sprechenden, gesondert aufgefangenen Proben verglichen werden; Voraussetzung ist dabei, daß der Abtrieb 
so groß ist, daß die Hälfte der Gesammtproben zur Alkoholisirung ausreicht. 
6. Die Trommel wird eingesetzt. Die entnommene sowie die während des Probebrennens 
gesammelte Probe werden in den Sammler gegossen. Das Zählwerk wird auf den Stand nach Be- 
endigung des Probebrennens eingestellt. Der Probenehmer wird verschlossen. 
 
	        

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