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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1900
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
28
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 13.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
1. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend die Aenderungen des Mühlen-Regulativs und der Ausführungsbestimmungen zu §. 7 Ziffer 1 und 3 des Zolltarifgesetzes.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Regulativ für Getreidemühlen und Mälzereien.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
Anlage. Anweisung zur zollamtlichen Prüfung von Mühlenfabrikaten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • 1. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Bekanntmachung, betreffend die Aenderungen des Mühlen-Regulativs und der Ausführungsbestimmungen zu §. 7 Ziffer 1 und 3 des Zolltarifgesetzes.
  • Regulativ für Getreidemühlen und Mälzereien.
  • Muster A. Kontenregister, betreffend den Zollnachlaß bei der Ausfuhr von Mühlenfabrikaten. (A)
  • Muster A 1. Kontenregister, betreffend den Zollnachlaß bei der Ausfuhr von Mälzereifabrikaten. (A 1)
  • Muster B. Anmeldung über die Ausfuhr von Mühlenfabrikaten mit dem Anspruch auf {Zollnachlaß / Ertheilung eines Einfuhrscheins. (B)
  • Muster B 1. Anmeldung über die Ausfuhr von Mälzereifabrikaten mit dem Anspruch auf {Zollnachlaß / Ertheilung eines Einfuhrscheins. (B 1)
  • Muster C. Anmelderegister, betreffend die Ausfuhr von Mühlenfabrikaten mit dem Anspruch auf Zollnachlaß oder Ertheilung eines Einfuhrscheins. (C)
  • Muster C 1. Anmelderegister, betreffend die Ausfuhr von Mälzereifabrikaten mit dem Anspruch auf Zollnachlaß oder Ertheilung eines Einfuhrscheins. (C 1)
  • Muster D. Notizregister, betreffend die Erledigung der von anderen Aemtern überwiesenen Ausfuhranmeldungen über Mühlenfabrikate, welche mit dem Anspruch auf Zollnachlaß beziehungsweise Ertheilung eines Einfuhrscheins auszuführen sind. (D)
  • Muster D 1. Notizregister, betreffend die Erledigung der von anderen Aemtern überwiesenen Ausfuhranmeldungen über Mälzereifabrikate, welche mit dem Anspruch auf Zollnachlaß beziehungsweise Ertheilung eines Einfuhrscheins auszuführen sind. (D 1)
  • Anlage. Anweisung zur zollamtlichen Prüfung von Mühlenfabrikaten.
  • Allgemeine Ausführungsbestimmungen zu §. 7 Ziffer 1 und 3 des Zolltarifgesetzes.
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18 (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33 (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35 (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)

Full text

— 
— 168 — 
Anlage. 
Anweisung 
zur 
zollamtlichen Prüfung von Mühlenfabrikaten. 
— — — 
I. Bei der zollamtlichen Abfertigung von Roggen- und Weizenmehl, welches mit dem Anspruch 
auf Zollnachlaß oder auf Ertheilung eines Einfuhrscheins zur Ausfuhr angemeldet wird, findet das Typen- 
verfahren Anwendung. Zu diesem Zwecke erhalten die betheiligten Zollstellen die den festlgesetzten Aus- 
beuteklassen entsprechenden Mustertypen, deren Benutzung nach Maßgabe der „Anleitung zur Prüfung von 
Roggen= und Weizenmehl auf trockenem und nassem Wege (Pekarisiren)“ (Anlage a) zu erfolgen hat. 
Die Typen sind der zollamtlichen Abferligung derart zu Grunde zu legen, daß Roggen= und Weizen- 
mehl von geringerer Beschaffenheit als die der deklarirten Ausbeuteklasse entsprechende Type innerhalb dieser 
Ausbeuteklasse zur Entlastung des Zollkontos oder zur Ertheilung eines Einfuhrscheins nicht zuzulassen ist. 
Ergiebt die Vergleichung mit den Typen erhebliche Zweisel an der Richtigkeit der Deklaration, 
so kann die Ermittelung des Aschengehalts von der Zollbehörde angeordnet werden. Sie muß erfolgen, 
wenn der Anmelder es beantragt. Zu diesem Zwecke ist umgehend eine Probe des Mehles von mindestens 
100 g nebst Mittheilung der deklarirten Ausbeuteklasse der Versuchsanstalt des Verbandes deutscher Müller 
an der Königlichen landwirthschaftlichen Hochschule in Berlin, N. Invalidenstraße Nr. 42, zur Ermittelung 
des Aschengehalts und Begutachtung der Waare zu übersenden. Bleiben auch nach Vornahme der Aschen- 
probe Zweifel an der Richtigkeit der Deklaration bestehen, oder ist die beantragte Zollbegünstigung ohne 
vorherige Prüfung des Aschengehalts abgelehnt worden, so ist dem Anmelder der Nachweis der Her- 
stellung innerhalb der deklarirten Klasse aus seinen Büchern zu gestatten. 
Bei der Abfertigung von Mehl aus Hartweizen oder einem Gemische von Mehl aus Hart= und 
Weichweizen oder einem aus einer Mischung von Hart= und Weichweizen hergestellten Mehle sind die 
Mustertypen nicht in Anwendung zu bringen. Derartige Fabrikate sind vielmehr stets für sich zu prüfen. 
In Zweifelsfällen ist ein technisches Gutachten einzuholen. 
II. Bei der zollamtlichen Abfertigung von Kleie entscheiden die Zollbehörden nach freiem Ermessen 
darüber, ob ein als „Kleie“ deklarirtes Mühlenfabrikat zollamtlich als solches zu behandeln oder nach 
Nr. 25 J 2 des Tarifs zu verzollen ist. 
Wenn die Beamten bei einem als Kleie aus Weizen oder Noggen deklarirten und zweisellos aus 
diesem Rohmateriale gewonnenen Mühlenfabrikate wegen des Mehlgehalts Bedenken gegen die zollfreie 
Ablassung haben und die Betheiligten sich der Denaturirung widersetzen, so hat umgehend durch die in 
Ziffer 1 genannte Versuchsanstalt die Untersuchung der Waare auf ihren Aschengehalt mit der Maßgabe 
stattzufinden, daß die Waare ohne vorgängige Denaturirung zollfrei abzulassen ist, wenn ihr Aschengehalt 
mindestens 4,1 Prozent in der Trockensubstanz beträgt. 
Bestehen Bedenken gegen die zollfreie Ablassung eines als Kleie aus Gerste deklarirten, zweifel- 
los aus diesem Rohmateriale gewonnenen Mühlenfabrikats und widersetzen sich die Betheiligten der 
Denaturirung, so ist die Waare zunächst dem in der Anlage b näher beschriebenen Siebverfahren zu 
unterwerfen. Beträgt hierbei das abgesiebte Mehl höchstens 50 Prozent und ist dasselbe von keiner 
helleren als einer weißlich-gelben Farbe, so kann die Waare ohne vorgängige Denaturirung zollfrei ab- 
gelassen werden. Bleiben auch nach dem Absieben noch Bedenken hinsichtlich der Beschaffenheit der Waare, 
namentlich mit Rücksicht auf die weiße Färbung des abgesiebten Mehles, so ist umgehend durch die in 
Ziffer I genannte Versuchsanstalt die Feststellung des Aschengehalts dieses Mehles mit der Maßgabe
	        

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