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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1900
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
28
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 33
Volume count:
33
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Supplement

Title:
Beilage zu Nr. 33 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Chapter

Title:
Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen. [Liste der Bestimmungen]
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
2. Brennereiordnung (B.O.).
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18 (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33 (33)
  • Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Beilage zu Nr. 33 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
  • Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen. [Liste der Bestimmungen]
  • 1. Branntweinsteuer-Grundbestimmungen (G.B.).
  • 2. Brennereiordnung (B.O.).
  • 3. Meßuhrordnung (M.O.).
  • 4. Branntwein-Begleitscheinordnung (Bgl.O.).
  • 5. Branntwein-Lagerordnung (L.O.).
  • 6. Branntwein-Reinigungsordnung (R.O.).
  • 7. Alkoholermittelungs-ordnung (A.O.).
  • 8. Branntweinsteuer-Befreiungsordnung (Bfr.O.).
  • 9. Vorschriften über die Branntwein-Statistik.
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35 (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)

Full text

5. 
6. 
1. 
— 50* — 
8. 59. 
Meiallkappen. Sämmiliche zu verschließenden Flanschen und sonstige Rohrverbindungen der Branntwein— 
rohrleitung außerhalb des Sammelgefäßraums sowie derjenigen Rohre, welche Lutter von einem 
Theile des Breungeräths zu einem anderen fortkleiten, sind außerdem mit Metallkappen zu umgeben. 
Der Oberkontroleur kann bei Lutterrohren von der Anlegung von Metallkappen absehen, 
wenn sie auf besondere Schwierigkeiten stößt; er kann ferner die Anlegung von Metallkappen auch 
bei anderen Rohrverbindungen, bei Reinigungsöffnungen u. drgl. anordnen. 
8. 60. 
lleberrohre u. Das Hauptamt kann anordnen, daß die Branntweinrohrleitung ganz oder theilweise durch 
drgl. Ueberrohre aus Metall oder anderen Stoffen gesichert wird. Soweit die Ueberrohre die Rohrver- 
bindungen bedecken, bedarf es der Anlegung von Kappen nicht. 
Das Hauptamt hat, wenn die Branntweinrohrleitung aus dem Brennereigebäude heraustritt, 
die erforderlichen Sicherheitsvorrichtungen zu bestimmen. Es kann insbesondere anordnen, dah die 
Rohrleitung, soweit sie nicht durch Ueberrohre geschützt ist, in einem mit Brettern gedeckten Kanal 
fortgeführt wird. 
Der Oberkontroleur kann anordnen, daß die Branntweinrohrleitung zur Sicherung gegen Be- 
schädigungen durch abhebbare Bretterverschläge geschützt wird. 
§. 61. 
Verschluß der Die Verschließung der Hähne hat in der Regel derart zu geschehen, daß am Boden des 
Hähne. Hahnkegels eine den Boden des Hahngehäuses mitbedeckende Scheibe so fest angeschraubt wird, daß 
der Hahnkegel zwar gedreht, aber nicht gehoben werden kann. Die Scheibe ist durch eine auf den 
Boden des Hahngehäuses aufzuschraubende Metallkapsel zu verdecken. An der Metallkapsel und 
dem Hahngehäuse sind Oesen untrennbar zu befestigen, welche durch Bleiverschluß zu verbinden sind 
(s. Abbildung 3 der Anlage 9). 
Das Hauptamt kann andere gleichsichernde Hahnverschlüsse zulassen. 
Bei allen Hahnverschlüssen außerhalb des Sammelgefäßraums sind mehrere Bleie so anzu- 
legen, daß bei Verletzung eines Bleiverschlusses noch kein Zugang zum Alkohol geschaffen wird. 
F. 62. 
8. Anlegung der Die amtliche Verschließung erfolgt in der Regel durch Anlegung von Bleien. Zu den Belei- 
9. 
10. 
Uleiverschlüsse verschlüssen ist mit Kupferdraht durchsponnene Hansschnur zu verwenden, welche durch die Ver- 
bleiungslöcher des zu verschließenden Gegenstandes zu führen, scharf anzuziehen und fest zu ver- 
knoten ist. Ist es nicht angängig, das Blei so nahe an dem zu verschließenden Gegenstand aus- 
zuprägen, daß der Zwischenraum durch einen Knoten ausgefüllt wird, so muß die Schnur so oft 
festgeknotet werden, doß das Blei möglichst nahe an dem letzten Knoten geprägt werden kann. 
Die zu verbindenden Theile müssen dicht auf einander und so liegen, daß die Verbleiungs= 
löcher genau auf einander passen. 
Wo Hansschnur der Gefahr der Verletzung ausgesetzt ist, kann statt ihrer geglühter Kupfer- 
oder Messingdraht verwendet werden. In diesem Falle sind die beiden Drahtenden, nachdem sie 
durch das Blei gezogen worden sind, mehrmals um einander zu drehen. 
8 63. 
Verschluß der Zur Verschließung von Verschraubungen sind sämmtliche Schraubenmuttern und Schraubenköpfe, 
Verlchrau- oder statt letzterer sämmtliche Schraubenbolzen dicht über den Schraubenmuttern, zu durchbohren. 
gen. Sind die Schraubenmuttern nicht zugänglich, so kann der Oberkontroleur von der Anlegung eines 
Verschlusses absehen. 
Bei Anlegung des Verschlusses ist darauf zu achten, daß die Verschraubungen fest angezogen 
sind und dauerhafter Dichlungsstoff verwendet ist. Pappe darf als Dichtungsstoff nur mit Firniß 
getränkt verwendet werden. 
64. 
Verschluß der Die Metallkappen, Ueberrohre, Metallin= und Metallmäntel müssen so eingerichtet sein und 
nn verschlossen werden, daß ein Zugang zu den von ihnen zu schützenden Theilen ohne Verletzung des 
Metallstürze Verschlusses unmöglich ist. Soweit angängig, sind sie innen mit heller Oelfarbe zu streichen. Mit 
und Metall-Genehmigung des Oberkontroleurs dürfen sie innerlich wie äußerlich mit wasserhellem Lack angestrichen 
mäntel. werden; ein anderer äußerer Anstrich ist unzulässig.
	        

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