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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1900
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
28
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 33
Volume count:
33
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Supplement

Title:
Beilage zu Nr. 33 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Chapter

Title:
Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen. [Liste der Bestimmungen]
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
2. Brennereiordnung (B.O.).
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18 (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33 (33)
  • Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Beilage zu Nr. 33 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
  • Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen. [Liste der Bestimmungen]
  • 1. Branntweinsteuer-Grundbestimmungen (G.B.).
  • 2. Brennereiordnung (B.O.).
  • 3. Meßuhrordnung (M.O.).
  • 4. Branntwein-Begleitscheinordnung (Bgl.O.).
  • 5. Branntwein-Lagerordnung (L.O.).
  • 6. Branntwein-Reinigungsordnung (R.O.).
  • 7. Alkoholermittelungs-ordnung (A.O.).
  • 8. Branntweinsteuer-Befreiungsordnung (Bfr.O.).
  • 9. Vorschriften über die Branntwein-Statistik.
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35 (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)

Full text

90. 
2. Prüfung. Die Hebestelle hat die Betriebserklärung en Oberkontroleur zur Prüfung vorzulegen. Dieser 
hat nach Herbeiführung etwaiger Berichtigungen beide Ausfertigungen mit dem Prüfungsvermerke 
zu versehen. Die eine Ausfertigung ist dem Brennereibesitzer zur Aufnahme in das Brennereibelags= 
heft B auszuhändigen, die andere verbleibt bei der Hebestelle. 
8. 91. 
3. Abänderung. Soll die Betriebsweise dauernd abgeändert werden, so hat der Brennereibesitzer, sofern nicht 
der Oberkontroleur die Einreichung einer neuen Betriebserklärung anordnet, eine Nachtragserklärung 
1 dorgelter Ausfertigung einzureichen, welche nach erfolgter Prüsung der Haupterklärung beizu- 
ügen ist. 
§. 92. 
III. Betriebsplan. Spätestens drei Tage, für Hefenbrennereien spätestens einen Tag, vor der Eröffnung des 
1. Einreichungs- Betriebs ist für den Betrieb mit mehligen Stoffen oder mit Rübenstoffen ein Maisch-Betriebsplan 
rrist. 2, nach Musler 12, für den Betrieb mit Material ein Material-Betriebsplan nach Muster 13 in 
M#e—doppelter Ausfertigung einzureichen. Soll der Betrieb nach Ablauf des angemeldelen Zeitraums 
user G fortgeset oder wieder aufgenommen werden, so ist ein neuer Betriebsplan in gleicher Weise abzu- 
geben. 
Die Hebestelle darf über eine verspätete Einreichung des Betriebsplans, mit Zustimmung des 
Oberkontroleurs auch über die Nichlinnehaltung der im §. 88 vorgeschriebene Frist, hinwegsehen, 
wenn der Betriebsplan oder die allgemeine Betriebserklärung noch vor Beginn des angemeldeten 
Betriebs in der Brennerei ausgelegt werden kann. 
§. 93. # 
2 Geltungs- Der Betrieb kann für beliebige Zeitabschnitte innerhalb eines Monats erklärt werden; auf den 
dauer. Betrieb in verschiedenen Monaten darf ein Betriebsplan sich nicht erstrecken. 
Werden zur Eröffnung des Betriebs am Schlusse eines Monats nur Hefensatzgesäße bemaischt 
oder beim Einstellen des Betriebs am Anfang eines Monats nur noch Maischabtriebe oder Fein- 
brände vorgenommen, so sind diese Betriebshandlungen in dem Betriebsplane für den folgenden 
beziehungsweise für den vorhergehenden Monat anzumelden. 
94. 
3 Inhall im All- Die Aufstellung des Betriebsplans muß g. Einklange mit den Vorschriften über die Betriebs- 
gemeinen. führung (Titel 5) und mit der allgemeinen Betriebserklärung (6. 89) erfolgen; auf letztere ist 
Bezug zu nehmen. 
Soll von einzelnen in der Betriebserklärung aufgeführten Vergünstigungen für die Dauer des 
Betriebsplans kein Gebrauch gemacht werden, so ist dies im Betriebsplane zu vermerken. 
Die zur Hefengewinnung eingerichteten Brennereien haben im Betriebsplane zu erklären, aus 
welchen Einmaischungen Hefe gewonnen werden soll. 
95. 
4. Aumeldung Im Maisch-Betriebsplan ist, nach Fuchane getrennt, das Gewicht der Maeischstoffe ein- 
suwe Maich- schließlich der zur Hefensatzbereitung bestimmten anzumelden, welche für je 100 Liler Botlichraum 
Materials durchschnittlich verwendet werden sollen. 
Im Material-Betriebsplan ist die Litermenge des Materials, welche in dem erklärten Betriebs- 
abschnitt abgebrannt werden soll, der Galtung nach getrennt, anzugeben. 
S. 96. 
5 Anmeldung Die Befüllung der Maischbottiche und Hefensatzgefäße ist für die Dauer eines Betriebsplans 
Eern Gährge= in einer gleichmäßigen Reihenfolge derart anzumelden, daß das zuerst entleerte Gefäß auch zuerst 
· wieder befüllt wird. Der Abtrieb der Bottiche muß in der für die Einmaischung angegebenen 
Reihenfolge angemeldet werden. 
Sollen mehrere Reihen von Maischbottichen und Hefensatzgefäßen neben einander gebraucht 
werden, so genügt es, wenn die Befüllung und der Abtrieb nach einer in jeder Reihe für sich 
regelmäßig fortlaufenden Folge stattfinden.
	        

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