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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1900
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
28
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 33
Volume count:
33
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Supplement

Title:
Beilage zu Nr. 33 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Chapter

Title:
Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen. [Liste der Bestimmungen]
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
2. Brennereiordnung (B.O.).
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18 (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33 (33)
  • Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Beilage zu Nr. 33 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
  • Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen. [Liste der Bestimmungen]
  • 1. Branntweinsteuer-Grundbestimmungen (G.B.).
  • 2. Brennereiordnung (B.O.).
  • 3. Meßuhrordnung (M.O.).
  • 4. Branntwein-Begleitscheinordnung (Bgl.O.).
  • 5. Branntwein-Lagerordnung (L.O.).
  • 6. Branntwein-Reinigungsordnung (R.O.).
  • 7. Alkoholermittelungs-ordnung (A.O.).
  • 8. Branntweinsteuer-Befreiungsordnung (Bfr.O.).
  • 9. Vorschriften über die Branntwein-Statistik.
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35 (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)

Full text

— 57* — 
Der Oberkontroleur kann, wenn täglich mehr als zwei Hefensatzgefäße zur Bemaischung 
zelangen, die Einreichung eines besonderen Hefensatzgefähplans nach Muster 14 in doppelter Aus- 
fertigung anordnen. 
fertigung S. 97. 
Sosern nicht das Hauptamt Ausnahmen gestattet, ist für jeden Bottich anzugeben, ob die 
Einmaischung am Vor= oder Nachmittage beginnen soll. Werden an einem Tage mehrere Bottiche 
bemaischt und erfolgen die Einmaischungen ohne Unterbrechung, so genügt es, wenn die Zeit des 
Beginns der Einmaischung für den ersten Bottich angemeldet wird. 
8. 98. 
Für Maischbottichsteuer entrichtende Brennereien hat die Hebestelle in jedem Betriebsplane 
den angemeldeten Gesammtbotlichraum und den Maischbottichsteuerbetrag festzustellen. Werden für 
einen Monat mehrere Betriebspläne abgegeben, so ist der Gesammtbottichraum des früheren Betriebs- 
plaus in den folgenden zu übernehmen und mit aufzurechnen. Die Maischbottichsteuer ist von der 
Endsumme zu berechnen. # !½*!- . 
Außerdem ist für jeden Monat, sofern dies für die Berechnung der Maischbottichsteuer 
erforderlich ist, die Zahl der Tage zu ermitteln, an denen Bottiche bemaischt werden (Maischtage), 
und hiernach die durchschnitlliche Tageseinmaischung ohne Abrundung derart festzustellen, daß der 
Gesammtbotzichraum des Monats durch die Zahl der Maischtage getheilt wird. Macht der Brennerei- 
besiter von dem Zugeständniß im §. 104 Abs. 2 Gebrauch, so sind die Sonn= und Feiertage als 
Maischtage mit anzusetzen. . . . 
In gleicher Weise ist die durchschnittliche Tageseinmaischung in den Maischbetriebsplänen der 
Zuschlagbrennereien zu ermitteln, wenn dies für die Festsetung der Zuschlagsätze erforderlich ist. 
8. 99. 
Wird durch den vorgelegten Betriebsplan ein Wechsel in der Brennereiklasse oder eine 
Kontingentsminderung oder eine Steuernachforderung bedingt, so ist der Brennereibesitzer vor Fest- 
stellung des Betiriebsplans mündlich oder schriftlich darauf hinzuweisen. Die Unterlassung dieses 
Hinweises schützt den Brennereibesitzer nicht vor den Folgen seiner Betriebsanmeldung. 
S. 100. 
Nach Vornahme der Prüfung hat die Hebestelle den Betriebsplan in beiden, mit A und B 
zu bezeichnenden Aussferligungen zu vollziehen und in das nach Muster 15 zu führende Betriebs- 
anmeldungsbuch einzutragen. Die Ausfertigung A erhält der Brennereibesitzer zurück, die Aus- 
ferligung B verbleibt bei der Hebestelle. 
Die Feststellung des Betriebsplans kann auf Anordnung des Hauptamts versagt werden, 
solange nicht die steuersichere Einrichtung und Verschlußanlage gemäß Titel 2 erfolgt ist. 
Wenn nach dem Betriebsplane Zuschläge zur Verbrauchsabgabe neu eintreten, aufhören oder 
sich ändern, so hat die Hebestelle den ersten Abfertigungsbeamten hiervon zu benachrichtigen. 
S. 101. 
Der Brennereibesitzer hat den festgestellten Betriebsplan vor Beginn des angemeldeten Betriebs 
in dem zur Aufbewahrung der Brennereibelagshefte bestimmten Behältniß auszulegen und bei dem 
Betriebe zu befolgen. 
102. 
ß 
Der Verlust und jede Beschädigung des Betriebsplans, die seine Weiterbenutzung hindert, ist 
der Hebestelle unverzüglich anzuzeigen. 
Binnen fünf Tagen nach Ablauf der Frist, für welche der Betriebsplan gilt, ist die Aus- 
#erigung & an die Hebestelle zurückzuliefern. Auf Verlangen ist dann dem Brennereibesitzer die 
Aussertigung B auszuhändigen. 
8. 103. 
Zuschlagbrennereien sind von der Anmeldung der Hefensatzgefäße befreit und an die im 8. 96 
vorgeschriebene Reihenfolge der Einmaischungen und des Abtriebs der Maischbotliche nicht gebunden. 
Das Hauptamt kann diesen Brennereien gestatten, Betriebspläne einzureichen, in denen die 
Anmeldung der Einmaischungen und der Abtriebe der Maischbottiche beziehungsweise der Material- 
8 
N 
7 
6. Anmeldung 
der Einmo 
schungszeit. 
7. Feststellung 
des Gesamm 
botlichraum. 
des Steuerb 
trags und d 
durchschnitt- 
lichen Tage- 
einmaischun. 
Hinweis i# 
den Weck 
der Brennet 
klasse u. s. 7 
9. Festsiellung 
des Betriel 
Muster 5r plan 
10. Befolgung 
Betriebspla 
11. Erhallung 
Rücklieferur 
des Betrie 
plans. 
)„IV. Erleichterungt 
für Zuschlag 
brennereien.
	        

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