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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1900
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
28
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 33
Volume count:
33
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Supplement

Title:
Beilage zu Nr. 33 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Chapter

Title:
Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen. [Liste der Bestimmungen]
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
2. Brennereiordnung (B.O.).
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18 (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33 (33)
  • Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Beilage zu Nr. 33 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
  • Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen. [Liste der Bestimmungen]
  • 1. Branntweinsteuer-Grundbestimmungen (G.B.).
  • 2. Brennereiordnung (B.O.).
  • 3. Meßuhrordnung (M.O.).
  • 4. Branntwein-Begleitscheinordnung (Bgl.O.).
  • 5. Branntwein-Lagerordnung (L.O.).
  • 6. Branntwein-Reinigungsordnung (R.O.).
  • 7. Alkoholermittelungs-ordnung (A.O.).
  • 8. Branntweinsteuer-Befreiungsordnung (Bfr.O.).
  • 9. Vorschriften über die Branntwein-Statistik.
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35 (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)

Full text

– 67 — 
An Stelle der handschriftlichen Unterzeichnung der Scheine durch den Vorstand der Direktiv- 
behörde kann der Abdruck des Namenszugs desselben krelen. Der Ausfertigungsvermerk ist von 
einem bei der Ausfertigung betheiligten Beamten der Direktivbehörde handschriftlich zu vollziehen, 
welcher dadurch die Verantwortung für die Richtigkeit der Ausfertigung übernimmt. 
Die Direktivbehörde führt über die von ihr ausgefertigten Kontingentscheine ein den Zeitraum 
eines Rechnungsjahrs umfassendes Kontingentscheinbuch nach Muster 21. Die laufende Nummer 
dieses Buches wird auf jedem Scheine vermerkt. 4 **# 
Der Ausferligungstag und die Nummer des Scheines sind auf dem zugehörigen Abfertigungs- 
i vermerken. 
papiere zu . 166. 
Der Betrag, über den der Kontingentschein lautet, kann von jedem Inhaber bei jeder Hebe- 
stelle auf nicht gestundete Branntweinsteuer aller Art statl baarer Zahlung in Anrechnung gebracht 
werden. Er kann auch auf gestundete Branntweinsteuer angerechnet werden, sofern diese im sechsten 
Monate nach dem Monate der Abfertigung des im Scheine bezeichneten Branntweins oder später 
fällig wird. 
fallig Die Anrechnung auf gestundele noch nicht fällige Steuer kann durch Bekannimachung des 
Reichskanzlers zeitweilig ausgeschlossen werden. . . 
Die Anrechnung eines Theiles des Betrags, über den der Kontingentschein lautel, ist un- 
zulässig; dagegen kann der Betrag auf die Steuerschuld mehrerer Zahlungspflichtiger angerechnet 
werden. Eine baare Herauszahlung auf Kontingentscheine wird nicht geleistet. 
8. 157. 
Die erfolgte Anrechnung hat der Inhaber auf dem Kontingentscheine zu bestätigen. 
Wer mehr als drei Kontingentscheine in Anrechnung bringen will, hat die Scheine mit einem 
Verzeichnisse nach Muster 22 vorzulegen und die Bestätigung der Anrechnung statt auf jedem Schein 
auf dem Verzeichniß über den Gesammtbetrag abzugeben. Nach der Anrechnung sind die zu dem 
Verzeichnisse gehörigen Scheine von der Hebestelle auf der Vorderseite zu durchkreuzen. 
8. 158. 
Die Gültigkeit des Kontingentscheins erlischt mit Ablauf eines Jahres, vom Beginne des auf 
die Ausfertigung folgenden Monats ab gerechnet; die nachträgliche Anrechnung ungültig gewordener 
Kontingentscheine kann von der Direktiobehörde, welche die Scheine ausgeferigt hat, genehmigt 
werden. 
Im Falle des Verlustes eines Kontingentscheins ist ein gerichtliches Aufgebotsverfahren 
unzulässig. . 159 
159. 
Nach Ablauf jedes Rechnungsmonats hat das Hauptamt über die während desselben in 
seinem Bezirk in Anrechnung genommenen Kontingentscheine, nach Direktivbehörden getrennt, Nach- 
weisungen nach Muster 23 aufzustellen und spätestens am achten Tage nach Ablauf des Monats 
der vorgesetzten Direktivbehörde einzureichen. 
Die Nachweisung über die von der vorgesetzten Direktiobehörde ertheilten Scheine ist mit A 
zu bezeichnen, die übrigen Nachweisungen erhalten die Buchstaben B, C u. s. w. Die Schluß- 
summen aller Nachweisungen sind in der Nachweisung A zusammenzustellen und ausfzurechnen. Die 
Uebereinstimmung mit den Kassenbüchern des Hauptamts und der Reichssteuerübersicht ist von dem 
mit der Kassenaussicht beauftragten Beamten zu bescheinigen. 
, §.160. 
Bei der Direktivbehörde ist die Aufrechnung der Nachweisungen zu prüfen und davon Ueber— 
zeugung zu nehmen, daß die Schlußsumme der Nachweisung A mit der Reichssteuerübersicht über- 
einstimmt. Sodann werden die in der Nachweisung A verzeichneten Scheine im Kontingentschein- 
sun geloscht und die übrigen Nachweisungen zu dem gleichen Zwecke den betreffenden Direklivbehörden 
Übersandt. 
· 8. 161. 
„Die Maischbottichsteuer beträgt 1,31 Mark für jedes Hektoliter des Naumgehalts der Maisch- 
boltiche und für jede Einmaischung. 
9 
4 Mulster 2 
5. Anrechnung. 
der Konkin 
gentscheine. 
6. Bestäligung 
der Anrech 
nung. 
Mulster 29 
7. Erlöschen ode 
Verlust vor 
Kontingenl- 
scheinen. 
8. Nachweisung 
der angerech 
neten Kontin 
gentscheine. 
Nuste r 23 
9. Löschung de 
Kontingenl- 
scheine. 
II. Maischbottich- 
steuer. 
1. Sätze.
	        

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