Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1900
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
28
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 33
Volume count:
33
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Supplement

Title:
Beilage zu Nr. 33 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Chapter

Title:
Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen. [Liste der Bestimmungen]
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
2. Brennereiordnung (B.O.).
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18 (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33 (33)
  • Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Beilage zu Nr. 33 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
  • Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen. [Liste der Bestimmungen]
  • 1. Branntweinsteuer-Grundbestimmungen (G.B.).
  • 2. Brennereiordnung (B.O.).
  • 3. Meßuhrordnung (M.O.).
  • 4. Branntwein-Begleitscheinordnung (Bgl.O.).
  • 5. Branntwein-Lagerordnung (L.O.).
  • 6. Branntwein-Reinigungsordnung (R.O.).
  • 7. Alkoholermittelungs-ordnung (A.O.).
  • 8. Branntweinsteuer-Befreiungsordnung (Bfr.O.).
  • 9. Vorschriften über die Branntwein-Statistik.
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35 (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)

Full text

– 927 — 
bezeichnenden Ausfertigungen zu vollziehen und in das Betriebsanmeldungsbuch (§. 244) sowie in 
das Abfindungsbuch (§. 317) einzutragen. Die Ausfertigung A erhält der Brennereibesitzer zurück, 
die Ausfertigung B verbleibt bei der Hebestelle. 
5. 283. 
5. Aufbewah- Der Brennereibesitzer hat die festgestellte Abfindungsanmeldung vor Beginn des angemeldeten 
rung und Betriebs in dem zur Aufbewahrung des Brennereibelagshefis bestimmten Behällniß auszulegen. 
Rücklieferung. Der Verlust und jede Beschädigung der Abfindungsanmeldung, die ihre Weiterbenutzung hindert, 
ist der Hebestelle oder dem Aussichtsbeamten unverzüglich anzuzeigen. 
Binnen fünf Tagen nach Ablauf der Frist, für welche die Abfindungsanmeldung gilt, ist die 
Ausfertigung & an die Hebestelle zurückzuliefern. Auf Verlangen ist dann dem Brennereibesitzer die 
Ausfertigung B auszuhändigen. E 
284. 
IV. Betriebsführung. Während des angemeldeten Betriebs muß die Abfindungsanmeldung befolgt werden, ins- 
1. Algemeine besondere dürfen nicht mehr und keine anderen Stoffe als die angegebenen verarbeitet und keine 
orschrift, anderen als die angemeldeten Brennvorrichtungen benutzt werden. 
§. 285. 
2. Verbot der Außerhalb der angemeldeten Brenntage dürfen die Brennblasen weder mit Maische noch mit 
Lesüllung der Material befüllt sein. Für betriebslose Zwischentage kann das Hauptamt Ausnahmen zulassen. 
rennblasen. 
8. 286. 
3. Führung eines Besitzer von Brennereien, in denen während der drei vorhergehenden Betriebsjahre durch- 
Brembuchs. schnittlich (§. 222) mehr als 3 Hektoliter Alkohol erzeugt worden sind, haben ein Brennbuch nach 
Muster 34 zu führen. Die Betriebshandlungen sind nach Maßgabe des Betriebsverlaufs einzeln 
durch den Brennereibesitzer selbst oder unter seiner Verantworlung von einem seiner Familien= 
angehörigen oder Brennereibediensteten mit Tinte einzutragen. 
Abänderungen oder Streichungen von Einträgen sind nur unter besonderen Umständen statt- 
haft; diese sind im Brennbuche zu vermerken. 
Das Brennbuch ist mit der letzten Abfindungsanmeldung des Vierteljahrs, für welches es 
geführt wird, spätestens aber binnen fünf Tagen nach Schluß des Vierteljahrs an die Hebestelle 
zurückzuliefern. 
§. 287. 
4. Benutzung der Die Brennereigeräthe, mit Ausnahme des Blasenhelms und des Schlußstücks, dürfen ohne 
Brennereige-Genehmigung zur Viehfulterbereitung und zu anderen wirthschaftlichen Zwecken (Wasserkochen u. s. w.) 
Kerätic st - benutzt werden, soweit sie außer Verschluß gelassen sind. 
als zum Bren- Trifft diese Voraussetzung nicht zu, so bedarf die Benutzung der Brennereigeräthe der Geneh- 
nereibetriebe. migung des Oberkontroleurs oder der Hebestelle. 
Die Benutzung der Brennereigeräthe zu anderen als den im Absatz 1 angegebenen Zwecken, 
z. B. zur Gewinnung von Oenanthäther oder zur Wiedergewinnung von versteuertem Branntwein 
aus Filterkohlen, bedarf der Genehmigung des Hauptamts. 
8. 288. 
V. Betriebsahwei- Vor der Eröffnung des Betriebs darf der Brennereibesitzer die Abfindungsanmeldung zurück- 
chungen. nehmen, sofern er der Hebestelle unter Einlieferung der Anmeldung rechtzeitig Mittheilung macht. 
1. Lobd der Be- Die Zurücknahme ist vom Brennereibesitzer auf der Abfindungsanmeldung schriftlich anzuerkennen 
nung. und von der Hebestelle im Betriebsanmeldungsbuch, dem in diesem Falle beide Ausfertigungen der 
Anmeldung als Beläge beizufügen sind, zu vermerken. 
289. 
2. Nach der Be- Wird nach der Eröffnung des Betriebs eine Unterbrechung oder eine sonstige Abweichung von 
triebseröf= dem angemeldeten Betriebe nothwendig, so hat der Brennereibesitzer in der Abfindungsanmeldung 
nung. sofort unter Angabe des Zeitpunkts einen Vermerk zu machen und binnen 24 Stunden der Hebestelle 
Anzeige zu erstatten. Nach Feststellung des Sachverhalts kann die Steuer zu dem entsprechenden 
Theile vom Hauptamt erlassen oder, falls sie schon vereinnahmt ist, auf Anordnung der Direktiv- 
behörde erstattet werden.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment