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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1900
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
28
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 33
Volume count:
33
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Supplement

Title:
Beilage zu Nr. 33 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Chapter

Title:
Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen. [Liste der Bestimmungen]
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
3. Meßuhrordnung (M.O.).
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18 (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33 (33)
  • Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Beilage zu Nr. 33 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
  • Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen. [Liste der Bestimmungen]
  • 1. Branntweinsteuer-Grundbestimmungen (G.B.).
  • 2. Brennereiordnung (B.O.).
  • 3. Meßuhrordnung (M.O.).
  • 4. Branntwein-Begleitscheinordnung (Bgl.O.).
  • 5. Branntwein-Lagerordnung (L.O.).
  • 6. Branntwein-Reinigungsordnung (R.O.).
  • 7. Alkoholermittelungs-ordnung (A.O.).
  • 8. Branntweinsteuer-Befreiungsordnung (Bfr.O.).
  • 9. Vorschriften über die Branntwein-Statistik.
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35 (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)

Full text

— 269* — 
Drehen entleert und schließlich in derjenigen Stellung belassen, in der die Rolle v (Abbildung 3) 
ihren höchsten Stand einnimmt. Die Gewichte für 80 Prozent werden angehängt, sodann wird die 
Meßuhr verschlossen und der Stand der Zählwerke abgelesen. Endlich ist noch der Einsetzkasten zu 
besichtigen, nöthigenfalls zu entleeren und zu verschließen. 
Kurz vor Beginn des neuen Betriebs wird die Meßuhr, nach Prüfung der steuerlichen Ver— 
schlüsse und Ablesung der Zählwerke, geöffnet und die Lage und Länge der Feder mittelst der 
Probegewichte geprüft und erforderlichen Falles berichtigt. Die Gewichte werden dann in ihren Blech- 
kasten gelegt, der zur Seite des Troges seinen Platz findet. Es folgt eine Untersuchung der Brems- 
feder und nöthigenfalls eine Reinigung dieser sowie des Alkoholrads, des Kleeblatts und der Rolle# 
wie bei der Außergebrauchsetzung. Sodann wird der Schwimmer aus der Kiste genommen, seine 
unveränderte Beschaffenheit an der Hand der bei der Außerbetriebsetzung aufsgenommenen Verhand- 
lung festgestellt und der Topf 7 von der Vorlage aus, wenn möglich mit Branntwein, anderenfalls 
mit Wasser bis über die obere Schlange befüllt. Nachdem dann der Schwimmer in schräger Lage, 
so daß jedes Ansetzen von Luftblasen vermieden wird, vorsichtig in den Topf eingesenkt und an 
die Feder gehängt worden ist, werden die Achsenlager der Trommel geölt sowie Meßuhr und Vor- 
lage steuersicher verschlossen. 
Soll der Betrieb der Brennerei alsbald nach der Reinigung der Meßuhr fortgesetzt worden, 
so ist die betriebsfähige Wiederherrichtung der Meßuhr in unmittelbarem Anschluß an die Reinigung 
zu bewirken. Der Schwimmer wird daher nach seiner Herausnahme nicht verpackt, sondern nur 
vorläufig sorgfältig aufbewahrt. Zur Wiederbefüllung des Schwimmertopfs kann der vorher dem 
Topfe entnommene Branntwein verwendet werden, nachdem er erforderlichenfalls durch Filtriren 
von beigemengten Maisch-, Hefen- oder SchmuFtztheilen befreit worden ist. 
S. 46. 
Zur Reinigung des Filters und der Vorlage wird zunächst die Vorlage geöffuet und das in 
ihr befindliche Alkoholometer und Thermometer herausgenommen. Sodann wird die Abflußöffnung 
der Vorlage nach der Meßuhr von innen mit einem Pfropf verschlossen, damit nicht beim Heraus- 
nehmen des Filters der aus dem Rohrer (Abbildung 6) nachfließende Branntwein nebst den in 
der Vorlage zurückgehaltenen Schmutztheilen in die Meßuhr übertritt. Hierauf wird der Ueberlauf 
mit dem Drahlkorb und dem Filtersacke herausgenommen; letzterer wird abgezogen und dem 
Brennereibecitzer zur Reinigung und Aufbewahrung übergeben. Der in der Vorlage befindliche 
Branntwein wird mit einem Heber oder einer Pumpe entsernt und in einem Gefäße gesammelt. 
Sodann wird die Innenwandung der Vorlage unter Zuhülsenahme von heißem Wasser mit einem 
Schwamme oder Lappen gut ausgewischt, mit reinem Wasser abgespült und letzteres wieder entfernt. 
Statt des herausgenommenen wird ein anderer Filtersack auf den Filterkorb gezogen und darauf 
festgebunden, der erforderlichen Falles durch Filtriren gereinigtle Branntwein zurückgegossen, der Ueber- 
lauf mit dem Drahtkorb und dem Filtersack eingesetzt und der den Abfluß verschließende Pfropf ent- 
fernt. Das Alkoholometer und Thermometer werden vorsichtig wieder in die Vorlage gebracht, 
hierauf wird diese verschlossen. 
B. Der Probenehmer. 
S. 47. 
Der Probenehmer hat die Aufgabe, den in einer Brennerei erzeugten Branntwein seiner Menge 
nach zu messen sowie fortlaufend Proben davon abzusondern und anzusammeln. Zur Messung der 
Menge dient eine Meßtrommel. Die Vorrichtung zur Probeenlnahme ist an der Trommel an- 
gebracht. Der Sammelkasten für die Proben liegt im Innern des die Trommel umgebenden Ge- 
häuses, kann aber ohne Oeffnung des letzteren durch einen Ablaßhahn entleert werden. 
Abbildung 8 giebt die Vorderansicht eines Probenehmers mit theilweise durchbrochenem Zink- 
sturze und Gehäuse, Abbildung 8 aà eine Seitenansicht der inneren Theile nach senkrechtem Durch- 
schnitte des Zinksturzes, des Geäuses und einiger anderer Theile. 
S. 48. 
Die Meßtrommel des Probenehmers ist ebenso gestaltet wie die des Alkoholmessers; sie hat 
einen Raumgehalt von 20 Liter, jede ihrer drei Kammern einen solchen von 6⅜⅝ Liter. Das guß- 
34* 
2. Reinigung 
Filters un 
der Vorlat 
I. Beschreibung. 
1. Autgabe 
Probeneh= 
mers. 
2. Meßtromn 
und Gestel
	        

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