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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1900
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900.
Volume count:
28
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 33
Volume count:
33
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

supplement

Title:
Beilage zu Nr. 33 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
Document type:
Periodical
Structure type:
supplement

Chapter

Title:
Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen. [Liste der Bestimmungen]
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
4. Branntwein-Begleitscheinordnung (Bgl.O.).
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18 (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33 (33)
  • Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Beilage zu Nr. 33 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
  • Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen. [Liste der Bestimmungen]
  • 1. Branntweinsteuer-Grundbestimmungen (G.B.).
  • 2. Brennereiordnung (B.O.).
  • 3. Meßuhrordnung (M.O.).
  • 4. Branntwein-Begleitscheinordnung (Bgl.O.).
  • 5. Branntwein-Lagerordnung (L.O.).
  • 6. Branntwein-Reinigungsordnung (R.O.).
  • 7. Alkoholermittelungs-ordnung (A.O.).
  • 8. Branntweinsteuer-Befreiungsordnung (Bfr.O.).
  • 9. Vorschriften über die Branntwein-Statistik.
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35 (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)

Full text

— 294* — 
29. 
b) Durch Ver- Bei Abweichungen, die durch Versehen bes Ausfertigungsamts veranlaßt sind, kann, wenn das 
Eiten des Aussertigungsamt das Versehen anerkennt und auf dem Begleitscheine nachträglich eine entsprechende 
gungsamts Bescheinigung ertheilt, das Empfangsamt den Begleitschein unbeanstandet erledigen. 
veranlaßte Erkennt das Ausfertigungsamt den Befund des Empfangsamts nicht als richtig an, so hat 
Anstände, die dem letzteren vorgesetzte Direktivbehörde über die Erledigung des Begleitscheins zu entscheiden. 
8. 30. 
e) Auf anderen Ergiebt sich in den im §. 28 unter a und b bezeichneten Fällen, daß die Abweichung durch 
hereehenh u einen Zufall herbeigeführt oder sonst genügend entschuldigt ist, und liegt nach der Ueberzeugung des 
fällgteiisn Hauptamts, auf das der Begleitschein gerichtet ist, oder des dem Empfangsamte vorgesetzten Haupt- 
beruhende amts kein Grund zu dem Verdacht einer Hinterziehung vor, so ist der Begleitschein ohne weitere 
Abweichun-Beanstandung zu erledigen und von einer Strase abzusehen. 
gen. Ebenso ist in dem §. 28 unter c vorgesehenen Falle zu verfahren, wenn die Abfertigungs- 
beamten oder das Hauptamt die ermittelte Fehlmenge auf Grund der 8§5. 32 und 33 abgaben- 
frei lassen. 
g. 31. 
d) Strafver- Treffen die Voraussetzungen nicht zu, unter denen nach §. 30 eine Erledigung des Begleit- 
fahren. scheins ohne weitere Beanstandung zu erfolgen hat, so tritt das Strafverfahren ein. Nach Beendi- 
gung des Strafverfahrens hat das Empfangsamt den Gefällepunkt zu regeln und alsdann den 
Begleitschein zu erledigen. 
§. 32. 
e) Fehlmen— Wird bei der Schlußabfertigung eine Fehlmenge gegen die beim Ausfertigungsamte fest- 
gen. gestellte Gesammtalkoholmenge ermittelt, so können die Abfertigungsbeamten von letzterer Alkohol- 
menge, 
a) wenn der Branntwein mit unverletztem Verschluß oder unter ununterbrochener Begleitung 
angekommen ist, bis zu 1,5 Prozent, 
b) wenn der Branntwein ohne Verschluß und ohne Begleitung abgelassen ist, bis zu 
0,5 Prozent, außerdem wenn der Branntwein in einer angesammelten Kahnladung (§. 11 
Abs. 2) abgelassen ist, für jeden vollen Zeitraum von 30 Tagen, um den der zwischen 
der Ausfertigung des Begleitscheins und der Abfertigung des Branntweins beim Em- 
pfangsamte liegende Zeitraum die ersten 30 Tage überschreitet, weiter bis zu 0,5 Progent, 
im Ganzen jedoch nicht mehr als 1,5 Prozent 
abgabenfrei lassen, sofern die vorgefundene Gesammlfehlmenge die vorbezeichneten Prozentsätze nicht 
übersteigt und der Alkoholverlust lediglich auf Verdunstung oder gewöhnliche Leckage zurückzuführen 
ist. Letzteres ist im Begleitscheine kurz zu bescheinigen. 
Werden größere Fehlmengen ermittelt, so hat das Empfangsamt die entstandenen Verhand- 
lungen (§. 28) dem Hauptamte zur Entscheidung vorzulegen. 
§. 33. 
Das Hauptamt ist, sofern der Alkoholverlust lediglich auf Verdunstung oder gewöhnliche Leckage 
zurückzuführen ist, ermächtigt: 
a) in den Fällen des §. 32 unter à eine größere als die daselbst angegebene Fehlmenge 
abgabenfrei zu lassen; 
b) in den Fällen des §. 32 unter b eine Fehlmenge bis zu den daselbst angegebenen 
Prozentsätzen auch dann abgabenfrei zu lassen, wenn die vorgefundene Fehlmenge diese 
Prozentsätze übersteigt; 
Tc) eine Fehlmenge bis zu 0,6 Prozent auch dann abgabenfrei zu lassen, wenn der Verschluß 
verletzt worden ist, oder wenn die Begleitung unterbrochen gewesen ist. 
*“ 
Soweitl die Fehlmenge nicht abgabenfrei gelassen wird, ist die auf ihr ruhende Abgabe zu- 
nächst von demjenigen einzufordern, welcher die Schlußabfertigung beantragt hat; verweigert dieser 
die Zahlung, so ist die Abgabe vom Begleitscheinnehmer einzuziehen.
	        

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