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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1900
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900.
Volume count:
28
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 33
Volume count:
33
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

supplement

Title:
Beilage zu Nr. 33 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
Document type:
Periodical
Structure type:
supplement

Chapter

Title:
Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen. [Liste der Bestimmungen]
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
4. Branntwein-Begleitscheinordnung (Bgl.O.).
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • 1. Post- und Telegraphen-Wesen.
  • Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen über Fernsprech-Nebenanschlüsse.
  • 2. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 3. Polizei-Wesen.
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18 (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33 (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35 (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)

Full text

— 295* — 
Ist Branntwein, der verschiedenen Abgabensätzen unterliegt, in einem Gefäße (Kesselwagen u. s. w.) 
mit Begleitschein 1 abgefertigt worden, so ist eine Fehlmenge auf die den verschiedenen Abgabensätzen 
unterliegenden Alkoholmengen nach Verhältniß der Literzahl zu vertheilen. 
Wird für einen Kesselwagen, der mehrere Branntweinsendungen verschiedener Begleitschein- 
nehmer enthält, eine abgabenpflichtige Fehlmenge ermittelt, so ist sie ebenfalls nach Verhältniß der 
Lilerzahl zu vertheilen. 
S. 35. 
Ergiebt sich eine größere Alkoholmenge als bei der Vorabferligung, so ist die Mehrmenge zu 
dem Verbrauchsabgabensatze von 0,o Mark und dem auf dem Branntwein etwa ruhenden Zuschlagsatz 
in Ansatz zu bringen. 
Unterliegt der Branntwein, bei dem die Mehrmenge sich ergeben hat, nur zum Theil einem 
Zuschlag oder verschiedenen Zuschlagsätzen, so ist die Mehrmenge auf die verschieden belasteten 
Alkoholmengen nach Verhältniß der Literzahl zu vertheilen. 
8. 36. 
Wenn mit Begleitschein 1 abgefertigter Branntwein erweislich durch zufällige Ereignisse, z. B. 
Zerspringen von Gesäßen, ganz oder theilweise zu Grunde gegangen ist, so wird die auf dem zu 
Grunde gegangenen Branntweine ruhende Verbrauchsabgabe erlassen und, sofern die Fehlmenge 
mindestens 50 Liter Alkohol beträgt, die gezahlte Maischbottichsteuer erstattet (Bfr. O. §. 77). Die 
Entscheidung ist vom Hauptamte zu treffen. 
Kann der wirkliche Betrag der Maischbottichsteuer nicht ohne Schwierigkeiten annähernd fest- 
gestellt werden, so sind für das Liter Alkohol 0,18 Mark in Ansatz zu bringen. 
§. 37. 
Die zur Beseitigung von Anständen gemäß der 8§§. 28 bis 33 und 36 geführten Verhand- 
lungen mit Ausnahme der Strafakten sind unter Anschluß der ergangenen Entscheidung dem Begleit- 
scheine beizufügen; im Begleitscheine selbst ist unter Hinweis auf die Verhandlungen ein Vermerk 
über die Erledigung der Anstände zu machen. 
g. 38. 
Nach der Erledigung des Begleitscheins J einschließlich des Gefällepunkts ist der Erledigungs- 
vermerk auf dem Begleitscheine zu vollziehen. 
S. 39. 
Ueber die erledigten Begleitscheine ! sind monatlich zweimal Erledigungsscheine nach Muster 7 
auszustellen und nach erfolgter Prüsung und Bescheinigung durch einen zweiten Beamten dem 
Aussertigungsamte zu übersenden und zwar über die vom 1. bis 15. jedes Monats erledigten 
Begleilscheine bis zum 20. des Monats, über die vom 16. bis zum Schluse des Monats erledigten 
bis zum 5. des folgenden Monats. Der bescheinigende Beamte hat die Ordnungszahl der letzten 
Eintragung mit Buchstaben auzugeben. 
Bei Aemtern, die nur mit einem Beamten besetzt sind, fällt die Bescheinigung durch einen 
zweiten Beamten fort. Nach dem Abschlusse des Empfangsbuchs ist jedem darin vorkommenden 
Ausfertigungsamt eine vom Oberkontroleur bescheinigte Nachweisung der erledigten Begleitscheine 
zu übersenden. 
. 8. 40. 
Der Führer des Ausfertigungsbuchs hat die Erledigungsscheine mit den Begleitscheinen zu 
vergleichen und auf diesen die Nummer des Erledigungsscheins und die Ordnungszahl der Ein- 
ltragung zu vermerken. 
Ist dem Aussertigungsamt in Folge der Ueberweisung des Begleitscheins auf ein anderes 
Amt eine Annahmeerklärung zugegangen (§F. 18 Abs. 4), so ist sie, mit der Erledigungsbescheinigung 
versehen, dem überweisenden Amte zurückzusenden. 
4I1. 
Trifft der Erledigungsschein nicht rechtzeitig ein, so ist der Begleitscheinnehmer aufzufordern, 
den Verbleib des Branntweins binnen vierzehn Tagen nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht 
geührt so ist die Abgabe vom Begleitscheinnehmer einzuziehen und dem Empfangsamte Kenntniß 
zu geben. 
37 
N* 
A##. 
f) Mehrmen 
gen. 
6) Zu Grun 
egangener 
ranntweirt 
6. 
— 
Begleitschei 
beläge. 
7. Erledigung 
vermerk. 
□# 
Erledigung 
scheine übe 
Begleit- 
scheine I. 
a) Ausstellu 
* 
b) Dehand- 
lung 
Ausferti. 
gungsau 
c) Ausbleil 
der Erl 
ungs- 
pein e.
	        

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