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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1900
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
28
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 33
Volume count:
33
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Supplement

Title:
Beilage zu Nr. 33 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Chapter

Title:
Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen. [Liste der Bestimmungen]
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
5. Branntwein-Lagerordnung (L.O.).
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18 (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33 (33)
  • Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Beilage zu Nr. 33 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
  • Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen. [Liste der Bestimmungen]
  • 1. Branntweinsteuer-Grundbestimmungen (G.B.).
  • 2. Brennereiordnung (B.O.).
  • 3. Meßuhrordnung (M.O.).
  • 4. Branntwein-Begleitscheinordnung (Bgl.O.).
  • 5. Branntwein-Lagerordnung (L.O.).
  • 6. Branntwein-Reinigungsordnung (R.O.).
  • 7. Alkoholermittelungs-ordnung (A.O.).
  • 8. Branntweinsteuer-Befreiungsordnung (Bfr.O.).
  • 9. Vorschriften über die Branntwein-Statistik.
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35 (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)

Full text

— 318“ — 
b) einen Grundriß des Lagers, in welchem die Stellung der Lagergefäße einzuzeichnen ist; 
c) eine Zeichnung der besonderen Einrichtungen und Nohrleitungen, mittelst welcher die 
Ein= oder Auslagerung des Branntweins bewirkt werden soll. 
C. 6. 
6. Beschaffenheitder Die Lagergefäße müssen der Besichtigung überall zugänglich sein und auf Füßen, Schienen 
Lagergefäße. oder dergleichen ruhen. Für vorhandene Gefäße sowie für Cement= und ähnliche Gefäße kann das 
Hauptamt von dem Erfordernisse des allseitigen Freistehens absehen, insbesondere auch zulassen, 
daß diese Gefäße ganz oder theilweise in der Erde ruhen. 
Die Gefäße müssen mit Standglas und Skale ausgestattet sein. Das Standglas muß einen 
Absperrhahn haben. Ist die Anbringung von Standgläsern ausgeschlossen, so sind die Gefäße mit 
einer anderen Einrichtung zu versehen, durch die ihre jeweilige Befüllung ermittelt werden kann. 
Zur Entnahme von Proben sind an größeren Gefäßen nach näherer Bestimmung des Ober- 
kontroleurs mehrere Ablaßhähne in verschiedenen Höhen anzubringen oder andere geeignete Ein- 
richtungen zu treffen. 
S. 7. 
7. Bermessung und Die Lagergefäße sind nach den in den 8§. 19 bis 22 Abs. 1 der Brennereiordnung für die 
Bezeichnung der Vermessung von amtlichen Sammelgefäßen gegebenen Vorschriften in der Regel auf trockenem und 
Lagergefäße. nassem Wege zu vermessen. 
Ist die nasse Vermessung der Gefäße wegen ihres Aufstellungsorts, ihrer Größe oder ihrer 
sonstigen Beschaffenheit nicht angängig oder nur mit großen Schwierigkeiten ausführbar, so kann 
das Hauptamt die trockene Vermessung als ausreichend erachlen. Ist auch diese nicht ausführbar, 
so kann das Hauptamt eine Vermessung durch technische Sachverständige auf Kosten des Lager- 
besitzers herbeiführen oder von einer Vermessung gänzlich absehen. 
Wird von einer Vermessung abgesehen, so hat der Lagerbesitzer in einer Verhandlung den 
Raumgehalt anzumelden und die Unterlagen beizubringen, auf welche seine Angabe sich stützt. Der 
Oberkontroleur hat die Unterlagen zu prüfen und zu bestimmen, welcher Raumgehalt als maßgebend 
anzusehen ist. 
Die Lagergefäße sind gemäß §. 23 der Brennereiordnung zu bezeichnen. 
. 8. 8. 
B. Veräuderungen. Geht das Lager in den Besitz eines Anderen über, so ist der Hebestelle binnen einer Woche 
a) ger e sn vom neuen und in Fällen freiwilliger Besitzübertragung auch vom bisherigen Besitzer schriftlich 
des Lagers. Anzeige zu machen. Der neue Besitzer hat die Richtigkeit der gemäß §. 5 abgegebenen Schriftstücke 
und Zeichnungen schriftlich anzuerkennen oder solche neu einzureichen. 
b Schiftliche Anzeige hat der Lagerbesitzer ferner zu erstatten, wenn er das Lager auf- 
geben will. 
" 9. 
b) Veränderun- Aenderungen der Lagerräume und der angeordneten Sicherheitsvorrichtungen dürfen nur mit 
gen der Räkume Genehmigung des Hauptamts vorgenommen werden. » 
numbe· Sollen Lagergefäße neu aufgestellt oder sollen die angemeldeten abgeändert oder beseitigt 
werden, so hat der Lagerbesitzer der Hebestelle vorher Anzeige zu erstatten. 
K. 10. 
9. Lagerrolle und Die Lager sind in einer Lagerrolle nach Muster 2 nachzuweisen. » Z„ 
Belagshefte. Auf die Behandlung der Anmeldungspapiere und der Veränderungsanzeigen sowie auf die 
2. Anlegung und Aufbewahrung von Belagsheften finden die Vorschriften des §. 16, §. 27 Abs. 4 
Mustet . sowie der §§. 28, 29, 32 und 33 der Brennereiordnung entsprechende Anwendung. Eine Trennung 
der Beläge in zwei Hefte ist nicht erforderlich. 
8. 11. 
10. Lagerbuch. Ueber den in das Lager eingehenden und den wieder ausgehenden Branntwein ist von der 
3. Amtsstelle ein Branntwein-Lagerbuch nach Muster 3 zu führen. 
— 
— 
— 
—
	        

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