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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1900
Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900.
Bandzählung:
28
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1900
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 33
Bandzählung:
33
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

supplement

Titel:
Beilage zu Nr. 33 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
supplement

Kapitel

Titel:
Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen. [Liste der Bestimmungen]
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
8. Branntweinsteuer-Befreiungsordnung (Bfr.O.).
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Appendix

Titel:
Muster 10. (Bfr.O. §. 24.) Verkaufserlaubnißschein Nr. ... über Holzgeist-Branntwein.
Bandzählung:
10
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Appendix

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18 (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33 (33)
  • Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Beilage zu Nr. 33 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
  • Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen. [Liste der Bestimmungen]
  • 1. Branntweinsteuer-Grundbestimmungen (G.B.).
  • 2. Brennereiordnung (B.O.).
  • 3. Meßuhrordnung (M.O.).
  • 4. Branntwein-Begleitscheinordnung (Bgl.O.).
  • 5. Branntwein-Lagerordnung (L.O.).
  • 6. Branntwein-Reinigungsordnung (R.O.).
  • 7. Alkoholermittelungs-ordnung (A.O.).
  • 8. Branntweinsteuer-Befreiungsordnung (Bfr.O.).
  • Anlage 1. (Bfr.O. §. 4.) Anleitung zur Untersuchung von Lacken und Polituren auf den Harzgehalt. (1)
  • Anlage 2. (Bfr.O. §. 5.) Anleitung zur Untersuchung der Denaturirungsmittel mit Ausnahme des Essigs. (2)
  • Anlage 3. (Bfr.O. § 5.) Verfahren bei der Probenentnahme, Verschließung und Aufbewahrung der Denaturirungsmittel. (3)
  • Anlage 4. (Bfr.O. §. 6.) Verfahren bei der Zusammensetzung und Aufbewahrung des allgemeinen Denaturirungsmittels. (4)
  • Muster 5. (Bfr.O. §. 7.) Branntwein-Denaturirungsbuch. (5)
  • Muster 6. (Bfr.O. §. 8.) Anmeldung von Branntwein zur Denaturirung mit anderen Mitteln als Essig. (6)
  • Muster 7. (Bfr.O. §. 20.) Kontrolbuch ... über die Verwendung von unvollständig denaturirtem Branntwein. (7)
  • Muster 8. (Bfr.O. §. 22.) Anmeldung von Branntwein zur Denaturirung mit Essig. (8)
  • Anlage 9. (Bfr.O. §. 22.) Anleitung zur Prüfung des zur Verwendung als Denaturirungsmittel bestimmten Essigs. (9)
  • Muster 10. (Bfr.O. §. 24.) Verkaufserlaubnißschein Nr. ... über Holzgeist-Branntwein. (10)
  • Muster 11. (Bfr.O. §. 24.) Kontrolbuch ... über den Verkauf von Holzgeist-Branntwein. (11)
  • Muster 12. (Bfr.O. §. 25.) Ankaufserlaubnißschein Nr. ... über Holzgeist-Branntwein. (12)
  • Anlage 13. (Bfr.O. §. 30.) Verzeichniß der Heilmittel, bei deren Herstellung undenaturirter Branntwein steuerfrei verwendet werden darf. (13)
  • Muster 14. (Bfr.O. §. 35.) Branntwein-Verwendungsbuch. (Steuerfreie Verwendung von undenaturirtem Branntwein.) (14)
  • Muster 15. (Bfr.O. §. 39.) Abrechnungsbuch ... über die steuerfreie Verwendung von undenaturirtem Branntwein. (15)
  • Muster 16. (Bfr.O. §. 51.) Anmeldung zur Ausfuhr. Branntweinbegleitschein I. (16)
  • Anlage 17. (Bfr.O. §. 51.) Innere Einrichtung der Begleitscheine zur steuerfreien Ausfuhr von Trinkbranntwein, versetztem Branntwein u.s.w. in Flaschen, Ballons, Krügen u. drgl. (17)
  • Anlage 18. (Bfr.O. §. 51.) Innere Einrichtung der Begleitscheine zur steuerfreien Ausfuhr von alkoholhaltigen Parfümerien u.s.w. (18)
  • Anlage 19. (Bfr.O. §. 51.) Innere Einrichtung der Begleitscheine zur steuerfreien Ausfuhr von nicht alkoholhaltigen Branntweinfabrikaten. (19)
  • Muster 20. (Bfr.O. §. 55.) Empfangsschein. (20)
  • Anlage 21. (Bfr.O. §. 65.) Anleitung zur Untersuchung von alkoholhaltigen Parfümerien, Kopf-, Zahn- und Mundwassern, deren Alkoholgehalt nicht nach Maßgabe der Alkoholermittelungsordnung festgestellt werden kann. (21)
  • Muster 22. (Bfr.O. §. 68.) Post-Ausgangsbuch über die steuerfreie Ausfuhr von alkoholhaltigen Parfümerien, Kopf-, Zahn- und Mundwassern. (22.)
  • Anlage 23. (Bfr.O. §. 75.) Anleitung zur Untersuchung des zur Ausfuhr angemeldeten Aethers (Schwefeläthers). (23)
  • Anlage 24. (Bfr.O. §. 75.) Anleitung zur Untersuchung der im §. 71 unter b bis h genannten Aether. (24)
  • Muster 25. (Bfr.O. §. 77.) Nachweisung Nr. ... über zu gewährende Branntweinsteuer-Vergütung. (25)
  • Muster 26. (Bfr.O. §. 78.) Branntweinsteuer-Vergütungsschein. (26)
  • Muster 27. (Bfr.O. §. 78.) Branntweinsteuer-Vergütungsscheinbuch. (27)
  • Muster 28. (Bfr.O. §. 80.) Verzeichniß der Branntweinsteuer-Vergütungsscheine. (28)
  • Muster 29. (Bfr.=. §. 82.) Nachweisung A der in Anrechnung genommenen oder durch Baarzahlung eingelösten Branntweinsteuer-Vergütungsscheine, welche von d(em Königl. Provinzial-Steuer-Direktor) in (Cassel) ausgefertigt worden sind. (29)
  • 9. Vorschriften über die Branntwein-Statistik.
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35 (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)

Volltext

Dem. 
– 441 — 
Muster 10. 
(Bfr. D. F. 24.) 
Verkaufszerlaubnißschein 
Nr. 
über Holzgeist--Zranntwein. 
(Gültig bis zum 30½n September 19 ) 
in wird unter Vor- 
behalt des Widerrufs die Erlaubniß ertheilt, während der Zeit vern ren. 19 
bis zum ZOten September 19 Branntwein, der mit Holzgeist denaturirt worden ist, zu verkaufen. 
Die Erlaubniß ist an folgende Bedingungen geknüpft: 
1. 
2. 
Der Verkaufserlaubnißschein ist nicht übertragbar und geht deshalb auf einen etwaigen 
Geschäftsnachfolger nicht über. 
Der denaturirte Branntwein darf nur an dem angemeldeten Orte gelagert werden. 
Geschieht die Lagerung nicht in den Versandgefäßen, sondern in besonderen Lagergefäßen, 
so müssen diese amtlich tarirt oder auf nassem Wege vermessen und nach Bestimmung des 
Oberkontroleurs mit einer geprüften und gegen Veränderung gesicherten Vorrichtung zum 
Ablesen des Flüssigkeitsstandes versehen sein. 
In den Verkaufsräumen ist an einer in die Augen fallenden Stelle und in deutlicher 
Druckschrift eine Bekanntmachung auszuhängen, wonach es verboten ist: 
a) denaturirten Branntwein, dessen Stärke weniger als 80 Gewichtsprozent beträgt, zu 
verkaufen oder feilzuhalten; 
b) aus denaturirtem Branntwein das Denaturirungsmittel ganz oder theilweise aus- 
zuscheiden oder dem denaturirten Brauntwein Stoffe beizusügen, durch welche die 
Wirksamkeit des Denaturirungsmittels in Bezug auf Geschmack oder Geruch ver- 
mindert wird, oder solchen Branntwein zu verkaufen oder feilzuhalten. 
Der denaturirte Branntwein darf nur an Gewerbtreibende, die ihre Berechtigung zum 
Ankaufe von Holzgeist-Branntwein durch Vorzeigung ihres Ankaufserlaubnißscheins nach- 
weisen, und zwar nicht in kleineren Einzelmengen als zwei Liter sowie nur insoweit 
verkauft werden, als dadurch die in dem Ankaufserlaubnißschein angegebene Höchstmenge 
nicht überschritlen wird. 
Beim Verkaufe hat der Händler die verkaufte Menge nach Litern unter Beifügung seines 
Namens und des Tages jedesmal auf dem Ankaufserlaubnißscheine zu vermerken und 
diesen an den Käufer zurückzugeben. 
Ueber den Zugang und Abgang von Branntwein ist vom Händler das im §. 24 der 
Branntweinsteuer-Befreiungsordnung vorgeschriebene Kontrolbuch zu führen. 
Der Erlaubnißschein ist bei dem Kontrolbuch aufzubewahren und spätestens am achten 
Tage nach Ablauf seiner Gültigkeitsfrist an das unterzeichnete Hauptamt zurückzugeben. 
...................... ,den.W.. 19...... 
Haupt..amt 
(Stempelabbruck.) (Unterschrift.)
	        

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