Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1900
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
28
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
4. Post- und Telegraphen-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Postordnung für das Deutsche Reich.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • 1. Marine und Schiffahrt.
  • 2. Konsulat-Wesen.
  • 3. Finanz-Wesen.
  • 4. Post- und Telegraphen-Wesen.
  • Postordnung für das Deutsche Reich.
  • Bekanntmachung, betreffend die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte.
  • 5. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 6. Polizei-Wesen.
  • Beilage zu Nr. 12 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18 (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33 (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35 (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)

Full text

Aus- 
händigung 
er 
Sendungen 
und Geld- 
beträge nach 
Behändigung 
der Post- 
packetadressen, 
Ablieferungs- 
scheine 
und Post- 
anweisungen. 
u 
st 
Nachsendung 
der Post- 
sendungen. 
a) die gewöhnlichen und eingeschriebenen Packete sowie die Packete mit Werthangabe nebst den 
Postpacketadressen sowie etwaigen Ablieferungsscheinen, 
b) die Briese mit Werthangabe nebst den Ablieferungsscheinen, 
Zc) die Postanweisungen nebst den Geldbeträgen, gleichviel ob diese dem Empfänger baar aus- 
gezahlt oder auf sein Girokonto der Reichsbank überwiesen werden, 
je als eine zusammengehörige Sendung anzusehen. 
IV Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briefsendungen müssen für die Abholer 
spätestens eine halbe Stunde nach der Ankunft zur Ausgabe gestellt werden, vorausgesetzt, daß die 
Abholungszeit in die Schalterdienststunden fällt. Eine Verlängerung jener Frist ist nur mit Genehmigung 
der obersten Postbehörde zulässig. 
V Bei eingeschriebenen Briefsendungen und Briefen mit Werthangabe wird zunächst nur der 
Ablieferungsschein, bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Packeten sowie bei Packeten mit Werthangabe 
zunächst nur die Postpacketadresse oder der etwaige Ablieferungsschein an den Abholer verabfolgt. Bei 
Postanweisungen wird zunächst nur die Postanweisung ohne den Betrag dem Abholer ausgehändigt. 
VI Die Bestellung erfolgt, der abgegebenen Erklärung des Empfängers ungeachtet, durch Boten 
der Postanstalt: 
1) wenn der Absender die Eilbestellung verlangt hat; 
2) wenn es auf die Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunde oder auf die Vorzeigung 
von Postaufträgen ankommt; 
3) wenn es sich um Einschreibsendungen, Postanweisungen und Sendungen mit Werlhangabe 
handelt, die vom Absender mit dem Vermerk „Eigenhändig“ versehen sind; 
4) wenn der Empfänger den lagernden Gegenstand nicht am Tage nach dem Eingange, bei 
gendungen mit lebenden Thieren (§. 6) nicht binnen 24 Stunden nach dem Eintreffen ab- 
olen läßt. 
Die Ablehnung der Zahlung der Bestellgebühr im Falle zu 4 gilt als Verweigerung der Annahme. 
8. 43. 
1. Nach der Aushändigung der Postpacketadressen, Ablieferungsscheine und Postanweisungen (88. 361 
und II, 42 V) werden die abzuholenden Sendungen und Geldbeträge während der Schalterdienststunden der 
Postanstalten an denjenigen verabfolgt, welcher sich zur Abholung meldet und bei gewöhnlichen Packeten 
die Postpacketadresse, bei Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe und Postanweisungsbeträgen 
die mit dem Namen des Empfangsberechtigten unterschriebene Empfangsbescheinigung (Ablieferungsschein, 
Postpacketadresse, Postan weisung) abgiebt. 
II Eine Untersuchung über die Echtheit der Unterschrift und des etwa hinzugefügten Siegels unter 
dem Ablieferungsscheine r2c. sowie eine weitere Prüfung der Berechtigung desjenigen, welcher diesen 
Schein 2c. überbringt, liegt der Postanstalt nach §. 49 des Gesetzes über das Postwesen nicht ob. 
III Wenn der Empfänger unterläßt, auf Grund der abgeholten Postpacketadressen, Ablieferungs- 
scheine und Postanweisungen die Sendungen oder Geldbeträge bei der Postanstalt abzufordern, so werden 
a) gewöhnliche Packete, soweit sie sich zur Bestellung eignen, am zweiten Tage nach dem 
Eingang unter Beachtung der Vorschristen des §. 42 VI in die Wohnung bestellt, 
b) gewöhnliche Packete, welche sich nicht zur Bestellung eignen, Einschreibsendungen, Sendungen 
mit Werthangabe und Postanweisungsbeträge am achten Tage nach dem Eingang als 
unbestellbar behandelt. 
Die Bestimmung unter b findet auch auf die Sendungen Anwendung, bei denen nach §§. 36 1 und 
42 VI die Postpacketadressen 2c. bestellt worden sind. Bei Bemessung der Fristen bleiben die Sonntage 
und allgemeinen Feiertage außer Betracht. 
Bei Sendungen mit lebenden Thieren tritt in den Fällen zu a und b die Bestellung oder die 
Unbestellbarkeit bereits nach Ablauf von 24 Stunden nach dem Eingang ein (vergl. §. 6. 
S. 44. 
1 Hat der Empfänger seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert und ist sein neuer Aufenthalts- 
oder Wohnort bekannt, so werden gewöhnliche und eingeschriebene Briessendungen und Postanweisungen 
nachgesendet, wenn nicht er oder der Absender eine andere Bestimmung getroffen hat. Dasselbe
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment