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Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1900
Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900.
Bandzählung:
28
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1900
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 33
Bandzählung:
33
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

supplement

Titel:
Beilage zu Nr. 33 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
supplement

Kapitel

Titel:
Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen. [Liste der Bestimmungen]
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
8. Branntweinsteuer-Befreiungsordnung (Bfr.O.).
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Appendix

Titel:
Muster 20. (Bfr.O. §. 55.) Empfangsschein.
Bandzählung:
20
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Appendix

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.
  • Einband
  • Werbung
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Teil: Staatsrecht.
  • Erster Abschnitt: Geschichtliche Entwickelung.
  • Zweiter Abschnitt: Staatsgebiet und Staatsangehörigkeit.
  • Dritter Abschnitt: Das Hausrecht des landesherrlichen Hauses.
  • Vierter Abschnitt: Die landständische Verfassung.
  • Fünfter Abschnitt: Landesgesetzgebung.
  • Sechster Abschnitt: Die Behördenorganisation.
  • Siebenter Abschnitt: Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • Achter Abschnitt: Auswärtige Angelegenheiten.
  • Neunter Abschnitt: Militärwesen.
  • Zehnter Abschnitt: Finanzwesen
  • Zweiter Teil: Verwaltungsrecht.
  • Erster Abschnitt: Die Rechtspflege.
  • Zweiter Abschnitt: Landespolizeiangelegenheiten.
  • Dritter Abschnitt: Kirchenwesen.
  • Vierter Abschnitt: Unterrichtswesen.
  • Fünfter Abschnitt: Wirtschaftspflege.
  • Sachverzeichnis.
  • Register
  • Werbung

Volltext

15 
er über die Glieder seiner. Familie eine Reihe von 
Rechten aus, die man in ihrer Gesamtheit die 
Familiengewalt nennt. Zu diesen Rechten gehört 
insbesondere die oben erwähnte Autonomie, die 
der Landesherr nicht als Inhaber der gesetz- 
gebenden Staatsgewalt, sondern als Familienhaupt 
ausübt. Zu den Mitgliedern .der landesherrlichen 
Familie zählen die "Gemahlin des regierenden 
Herrn, sofern sie ebenbürtig ist, ferner diejenigen, 
welche in rechtmässiger, ebenbürtiger und haus- 
gesetzlich gültiger Ehe ($ 10 d. W.) durch Männer 
vom Stammvater des Geschlechtes abstammen, und 
die ebenbürtigen Gemahlinnen der Herzoge. Die 
Herzoginnen gehören unter der erwähnten Voraus- 
setzung, solange sie unvermählt sind, zu den 
Gliedern der Familie. Dies Verhältnis hört jedoch 
auf, sobald sie eine Ehe eingehen und dadurch in 
ein anderes Haus eintreten. Im Ehevertrage pflegt 
derartiges bestimmt zu werden. Die Herzoge 
scheiden aus der hausherrlichen Familiengewalt 
aus, wenn sie in einem andern Staate die Souve- 
ränität erlangen. Das trifft weder für den Herzog 
Heinrich (Prinz der Niederlande seit dem 7. Fe- 
bruar 1901), noch für den Herzog Johann Albrecht 
(Regent von Braunschweig seit dem 5. Juni 
1907) zu: 
Die Prinzen und Prinzessinnen werden Her- 
zoze und Herzoginnen genannt, sie führen das 
Prädikat »Hoheit«. 
Das landesherrliche Haus bekennt sich zum 
evangelisch - lutherischen Glauben. Die Nichtzu- 
gehörigkeit zur evangelisch-lutherischen: Konfession 
schliesst aber nicht von der Thronfolge aus.
	        

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