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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1900
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
28
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
4. Post- und Telegraphen-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Postordnung für das Deutsche Reich.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • 1. Marine und Schiffahrt.
  • 2. Konsulat-Wesen.
  • 3. Finanz-Wesen.
  • 4. Post- und Telegraphen-Wesen.
  • Postordnung für das Deutsche Reich.
  • Bekanntmachung, betreffend die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte.
  • 5. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 6. Polizei-Wesen.
  • Beilage zu Nr. 12 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18 (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33 (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35 (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)

Full text

— 83 — 
nicht abholen läßt, so können die Gegenstände zum Besten der Post-Unterstützungkasse 
den Gelketrag nichtar Briese und die zum Verkaufe nicht geeigneten werthlosen Gegenstände aber ver- 
nichtet. w erdnder Absender auch mit Hülfe der Ober-Postdirektion nicht zu ermitteln, so werden ge- 
wöhnliche Briessendungen und die zum Verkaufe nicht geeigneten werthlosen Gegenstände nach Verlauf 
von drei Monalen, vom Tage ihres Einganges bei der Ober-Posldirektion gerechnet, vernichtet. 
Dagegen ith bei Einschreibsendungen, bei Briefen mit Werthangabe oder bei Briefen, in denen sich 
bei der Eröffnung Gegenstände von Werth vorgefunden haben, ohne daß dieser angegeben 
worden war, sowie bei Postanweisungen, 
2) bei Packeten mit oder ohne Werthangabe 
der Absender öffentlich aufzufordern, innerhalb vier Wochen die unbeslellbaren Gegenstände in Empfang 
zu nehmen. Die zu erlassende öffentliche Aufforderung, die eine genaue Bezeichnung der Gegenstände 
unter Angabe des Aufgabe= und Bestimmungsorts, der Person des Empfängers und des Tages der 
Einlieferung enthalten muß, wird durch Aushang im Schaltervorraume der Aufgabe-Postanstalt und 
durch einmalige Einrückung in ein dazu geeignetes amtliches Blatt bekannt gemacht. 
I. Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders. Sachen, die dem Verderb aus- 
gesetzt sind, können sofort verkauft werden. 
VII. Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sendungen oder Geldbeträge 
zum Besten der Post-Unterstützungskasse verkauft oder verwendet, Briefe und zur Veräußerung 2c. nicht 
geeignete sonstige Gegenstände aber vernichtet. 
8. 47. 
!1 Die Gebühr für den Erlaß eines Laufschreibens wegen einer zur Post gelieferten Sendung 
beträgt 20 Pf. 
I!I Für Laufschreiben wegen gewöhnlicher Briefsendungen soll diese Gebühr erst nachträglich und 
nur in denjenigen Fällen erhoben werden, in welchen die richtige Aushändigung der Sendung an den 
Empsänger festgestellt wird. 
II! Für Lausschreiben wegen anderer Sendungen ist die Gebühr im voraus zu entrichten; die 
Erstaltung erfolgt, wenn sich ergiebt, daß die Nachfrage durch Verschulden der Post herbeigeführt worden ist. 
IV Für Laufschreiben, die portofreie Sendungen betreffen, wird eine Gebühr nicht erhoben. 
F. 48. 
Laufschrei 
wegen P 
sendung: 
Wenn bei verspäteter Bestellung einer Zeitung der Bezieher die Nachlieferung der für die Bezugszeit Nachlieferr 
bereits erschienenen Nummern wünscht, so ist für das an die Zeitungsverlags-Postanstalt wegen der 
Nachlieferung abzulassende besondere Bestellschreiben das Porto von 10 Pf. zu entrichten. Das gleiche 
Porto wird erhoben, wenn Bezieher von Zeitungen die nochmalige Lieferung einzelner ihnen fehlender 
Nummern der Zeitung verlangen. 
F. 49. 
1 Die Freimarken sowie die gestempelten Kartenbriefe, Postkarten und Postanweisungen werden zu 
dem Nennwerthe des Stempels an das Publikum abgelassen. onq 
lI Außer bei den Postanstalten, den Posthülfssrellen und amtlichen Verkaufstellen können Postwerth= 
zeichen in kleineren Mengen auch von den bestellenden Boten bei ihren Bestellgängen bezogen werden. 
Die bestellenden Boten nehmen ferner, wenn ihr Vorrath nicht ausreicht, Bestellungen auf Werthzeichen 
an. Die Landbriesträger haben diese Bestellungen nebst den ihnen dafür übergebenen Baarbeträgen in 
ihr Annahmebuch (§. 29 IV) einzutragen. Der Auftraggeber kann sich von der erfolgten Eintragung in 
das Annahmebuch überzeugen oder diese selbst bewirken. ..·.-. 
III Die Anstalt, in welcher die Postwerthzeichen hergestellt werden, übernimmt die Abstempelung von 
Kartenbriefen und Postkarten sowie von Briefumschlägen, Streifbändern und offenen, zur Versendung als 
Drucksachen bestimmten Karten mit, dem Freimarkenstempel für das Publikum unter den bei jeder Postanftalt 
#an erfragenden näheren Bedingungen. - - " 
16 
Zeilunge 
Verkauf# 
Post- 
werthzeich
	        

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