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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1900
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
28
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 27.
Volume count:
27
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 14. Juni 1900.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Einleitung. § 27.
  • I. Physische Personen.
  • 1. Personenstand. §§ 28-29.
  • 2. Volljährigkeitserklärung. § 30.
  • 3. Namensänderung. § 31.
  • II. Juristische Personen.
  • III. Heimats- und Niederlassungsrecht.
  • IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

106 Zweites Buch. Erster Abschnitt, $ 28. 
Ehehindernisse vorliegen, muß der Standesbeamte: 1. eine amt- 
liche Prüfung über das Vorhandensein der gesetzlichen Erforder- 
nisse eintreten lassen. Zu diesem Zweck haben die Verlobten ge- 
wisse Urkunden beizubringen?; 2. ein Aufgebot, d.h. eine öffent- 
liche Bekanntmachuuvg der beabsichtigten Eheschließung in den ge- 
setzlich daftr vorgeschriebenen Formen erlassen !°. Die Unterlassung 
dieser Handlungen bewirkt ebenfalls keine Ungültigkeit der Ehe. 
Eine solche tritt nur ein, wenn infolge derselben trennende Ehe- 
hindernisse unbeachtet geblieben sind. Doch unterliegt der Standes- 
beamte, welcher die Eheschließung unter Nichtbeachtung dieser Be- 
stimmungen vorgenommen hat, der im Gesetz festgesetzten Strafe. 
Die Eheschließung soll in Gegenwart von zwei Zeugen er- 
folgen durch die an die Verlobten einzeln und nacheinander gerichtete 
Frage des Standesbeamten, ob sie die Ehe miteinander eingehen 
wollen, und nachdem die Verlobten bejaht haben, soll der Standes- 
beamte aussprechen, daß sie kraft [dieses] Gesetzes nunmehr rechts- 
kräftig verbundene Eheleute [seien!!]. Durch den Ausspruch des 
Standesbeamten [wird die Ehe geschlossen '?]. 
DieBeurkundungderGeburten, HeiratenundSterbe- 
fälle erfolgt ausschließlich durch die vom Staate be- 
stellten Standesbeamten!®. Zuständig ist der Standesbeamte, 
in dessen Bezirk die betreffende Tatsache sich ereignet hat. Die 
Form dieser Beurkundung ist die Eintragung in öffentliche Bücher, 
die Standesregister. Der Standesbeamte hat für jede Klasse 
der von ihm zu beurkundenden Tatsachen ein besonderes Register 
zu führen '4, 
Die Beurkundung der Heiraten erfolgt auf Grund der vor dem 
Standesbeamten stattgehabten Eheschließung, ist also die Beurkundung 
einer von ihm vorgenommenen amtlichen Handlung®®. Für den 
Rechtsbestand der Ehe ist dieselbe ohne Bedeutung, sie geschieht 
nur zum Zweck des Beweises. 
® P.St.G. $ 45. 
» P,St.G. 88 44, 47, 49, 50. [B.G.B. $ 1316.) 
ı1 (B.G.B. $$ 1817, 19818. Der Standesbeamie erklärt nicht mehr die Ver- 
lobten für rechtmäßig verbundene Eheleute (P.St.G. $ 52 in der alten Fassung), 
sondern daß sie es „seien“. Vgl. Sartorius 8.340c. zu $ 1318 Abs. 1. — Statt 
aft des Gesetzes heißt es jetzt kraft dieses Gesetzes. In den Ausf. Vor- 
schriften heißt es „Kraft des Bürgerlichen Gesetzbuches“.] . 
12 („Die Ehe ist im Augenblicke, in dem der Standesbeamte den Ausspruch 
tut, bereits geschlossen. Der Ausspruch hat also nicht mehr den Charakter 
einer rechtsbegründenden Verfügung, sondern lediglich den der Feststellung. 
einer bereits rechtswirksam vollzogenen Tatsache.“ Sartorius S. 340. Verl 
auch Sägmüller, Kathol. Kirchenr.*? 1909. S.674°. „Der Ausspruch des Standes- 
beamten deutet also nur Fesstellung einer bereits vollzogenen Tatsache.“] 
PSt.G. $ 12. Von jeder Eintragung in das Register ist von dem Standes- 
beamten an demselben Tage eine von ihm beglaubigte Abschrift in ein Neben- 
reginten a agon, das nach Ablauf des Kalenderjahres bei Gericht aufbewahrt 
wird. . , . 
’ Piste. $ 54 [und B.G.B. $ 1318. Über die Vollziehung der Ein- 
tragung als eines behördlichen Verwaltun Kr und über die rechtliche Be- 
deutung der Eintragung vgl. Sartorius $S. 344.
	        

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