Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1911
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
39
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 49.
Volume count:
49
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Handels- und Gewerbewesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Neues Verzeichnis der regelmäßigen Untersuchungen unterliegenden und amtlich als den Anforderungen der Internationalen Reblaus-Konvention entsprechend erklärten Gartenbau- oder botanischen Anlagen, Schulen und Gärten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Einleitung. § 27.
  • I. Physische Personen.
  • II. Juristische Personen.
  • III. Heimats- und Niederlassungsrecht.
  • IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit.
  • 1. Erwerb der Reichs- und Staatsangehörigkeit. § 42.
  • 2. Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeit § 43.
  • 3. Aufenthalt der Ausländer im Reichsgebiete. § 44.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

XVI. 109 
Fällen ist daher gleichfalls entsprechende Mitteilung, wie vorstehend unter 3 augegeben, zu 
machen. 
¾ b. früherer Beamten der Schutzgebiete. 
Dasselbe wie zu a gilt nach Artikel II der Allerhöchsten Verordnung vom 23. Mai 1901 
auch hinsichtlich der Bezüge der Hinterbliebenen von pensionierten Beamten der Schutzgebiete 
mit der Maßgabe, daß die Nachricht an das Reichskolonialamt — bei Beamten des Schutz- 
gebiets Kiantschon an das Reichsmarineamt — zu richten ist. 
(I. Einziehung oder Kürzung von Wartegeldern 
u. im einstweiligen Ruhestand befindlicher Reichsbeamten. 
1. Nach § 30 des Reichsbeamtengesetzes ruht das Recht auf den Bezug des Wartegeldes, 
wenn und solange der einstweilig in den Ruhestand versetzte Beamte infolge einer Wieder- 
anstellung oder Beschäftigung in einer der im § 57 Nummer 2 a. a. O. bezeichneten 
Stellen ein Diensteinkommen bezieht, insoweit, als der Betrag dieses neuen Diensteinkommens 
unter Hinzurechnung des Wartegeldes den Betrag des von den Beamten vor der einstweiligen 
Versetzung in den Ruhestand bezogenen Diensteinkommens übersteigt. 
2. Diejenige Reichs-, Staats-, Kommunal= usw. Behörde, welche einen im einstweiligen 
Ruhestande befindlichen Reichsbeamten anstellt oder beschästigt, hat daher derjenigen Reichs- 
behörde, bei welcher der Beamte zuletzt angestellt war, in gleicher Weise Nachricht zu geben, 
wie dies oben unter Aanl Ziffer 4 und 5 für den Fall der Anstellung oder Beschäftigung 
eines Reichspensionärs angeordnet ist. 
b. im einstweiligen Ruhestand befindlicher Beamten der Schutzgebiete. 
Dasselbe wie zu a wird mit Rücksicht auf Artikel 1 der Allerhöchsten Verordnung vom 
23. Mai 1901 für die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten der Schutzgebiete 
angeordnet mit der Maßgabe, daß die vorgeschriebenen Nachrichten an das Reichskolonialamt 
— bei Beamten des Schutzgebiets Kiantschon an das Reichsmarineamt — zu richten sind. 
Bekanntmachung. 
(Vom 2. Juni 1909.) 
Abänderung der Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 16. Juni 1901 betreffend. 
Die Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 16. Juni 1904 (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt 1904 Nummer XVI Seite 160 ff.) ist durch nachstehend abgedruckten Erlaß 
des Reichskanzlers vom 27. Mai dieses Jahres abgeändert worden. 
Karlsruhe, den 2. Juni 1909. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten. 
von Marschall. Dold.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment