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Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Bibliographic data

fullscreen: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1896
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896.
Volume count:
24
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1896
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 29.
Volume count:
29
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bundesrathsbeschluß, betreffend 1. Ausführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz vom 27. Mai 1896. 2. Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Vergütung des Kakaozolls bei der Ausfuhr von Kakaowaaren, vom 22. April 1892.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
1. Ausführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz vom 27. Mai 1896.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
Muster 19. [zu §. 127.] Einzel-Erledigungsschein
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.
  • Title page
  • Alle Rechte vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorbemerkung:
  • Introduction
  • Abschnitt I. Anzeigepflicht.
  • I. Inhalt der Anzeige.
  • II. Anzeigepflichtige Personen.
  • III. Form der Anzeige.
  • IV. Weitergehende Anzeigepflicht.
  • V. Erinnerung an die Anzeigepflicht.
  • Abschnitt II. Ermittlung der Krankheit.
  • I. Obliegenheiten der Polizeibehörde.
  • II. Obliegenheiten des beamteten Arztes.
  • III. Pflicht der anzeigepflichtigen Personen zur Auskunftserteilung.
  • IV. Mikroskopische und bakteriologische Untersuchungen zur Ermittelung derKrankheit.
  • V. Weitergehende Ermittelungen.
  • Abschnitt III. Schutzmaßregeln.
  • Allgemeine Vorschriften.
  • I. Beobachtung kranker und verdächtiger Personen.
  • II. Meldepflicht für zureisende Personen.
  • III. Absonderung kranker und verdächtiger Personen.
  • IV. Beschränkungen des Gewerbebetriebes.
  • V. Beschränkung von Menschenansammlungen.
  • Va. Beschränkung des Schiffahrts- und Flößereiverkehrs.
  • VI. Beschränkung des Schulbesuchs.
  • VIa. Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Schule.
  • VII. Beschränkung der Benutzung gewisser, der Seuchenverbreitung förderlicher Einrichtungen.
  • VIII. Räumung von Wohnungen und Gebäuden.
  • IX. Desinfektion.
  • X. Vertilgung von Ungeziefer.
  • XI. Behandlung der Leichen.
  • XII. Verhütung der Einschleppung von Krankheiten aus dem Auslande.
  • XIII. Beschränkung des Verkehrs mit Krankheitserregern.
  • XIV. Behandlungszwang.
  • Abschnitt IV. Entschädigungen.
  • I. Entschädigungen für entgangenen Arbeitsverdienst.
  • II. Entschädigungen für Verluste durch die Desinfektion.
  • Abschnitt V. Allgemeine Vorschriften.
  • I. Vorbeugungsmaßregeln.
  • II. Verfahren und Behörden.
  • III. Kosten.
  • IV. Pflicht der Bundesstaaten zu gegenseitiger Unterstützung.
  • V. Zuständigkeit der Militär- und Marinebehörden zur Ausführung der Schutzmaßregeln.
  • VI. Zuständigkeit der Eisenbahn-, Post- und Telegraphenbehörde.
  • VII. Überwachung und Leitung der Seuchenbekämpfung durch den Reichskanzler.
  • VIII. Benachrichtigung des Kaiserlichen Gesundheitsamtes von Ausbrüchen gemeingefährlicher Krankheiten.
  • IX. Der Reichsgesundheitsrat.
  • Abschnitt VI. Strafvorschriften.
  • 1. Vergehen bezüglich der Desinfektion.
  • 2. Vergehen gegen die Vorschriften über die Anzeigepflicht, das Ermittlungsverfahren und die Meldepflicht.
  • 3. Vergehen gegen Anordnungen von Schutzmaßregeln.
  • Abschnitt VII. Schlußbestimmungen.
  • I. Schlußbestimmungen zum Reichsgesetz vom 30. Juni 1900.
  • II. Schlußbestimmungen zum Preußischen Gesetz vom 28. August 1905.
  • Anhang. Gesetze und Ausführungsbestimmungen.
  • I. Deutsches Reich.
  • II. Die deutschen Bundesstaaten.
  • Literaturverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Frommannsche Buchdruckerei (Hermann Pohle) in Jena 3208

Full text

— 165 — 
Dies kann nicht als zweckmäßig erachtet werden. Es hätte nur 
Sinn, wenn die Ratten die Pest aus sich selbst erzeugen könnten, was 
keineswegs der Fall ist; sie erkranken ja nur, wenn sie mit Pest- 
erregern in Berührung kommen, und die Pesterreger sind bei uns 
nicht heimisch. Ein Vernichtungskampf gegen die gesunden Ratten 
hat daher keinen Sinn und ist um so weniger zu empfehlen, als 
er bei der kolossalen Verbreitung und ungemeinen Fruchtbarkeit 
der Ratten auch vollkommen aussichtslos ist. Von der prophylaktischen 
Vernichtung der Ratten in allen europäischen Orten muß daher schon 
aus Sparsamkeitsrücksichten abgeraten werden. Wohl aber kann ein 
solcher Vernichtungskampf in Frage kommen, sobald an einem Orte 
Pestfälle vorgekommen sind; dann darf man hoffen, durch eine 
möglichst ausgiebige Abtötung der Ratten eine weitere Verbreitung 
der Krankheit zu verhüten. Besonders der Aufmerksamkeit bedürftig 
sind dann die Lagerspeicher in den Hafenorten, sowie Getreide- 
lager, Markthallen, Lebensmittelmagazine, Kloaken usw. Aber 
auch hier ist die Durchführung der Rattenvernichtung schwierig. 
Am wirksamsten ist noch das Legen von Phosphor, doch gehen die 
Ratten schwer an eine solche Nahrung heran, sobald sie ihre Gefähr- 
lichkeit gemerkt haben. Katzen haben wenig Neigung, Ratten zu 
fressen. Wirksamer sind gewisse Hundearten, namentlich Terrier, 
welche den Ratten mit großer Tapferkeit zu Leibe gehen. Die Ver- 
suche namentlich von Danysz, durch Auslegung einer von ihm ent- 
deckten, für Ratten gefährlichen Bakterienart eine tödliche Epidemie 
unter den Ratten zu erzeugen, sind nicht sehr erfolgreich gewesen. 
In verschiedenen Orten, z. B. in Kopenhagen und in Australien, hat 
man den Kampf gegen Ratten durch Prämien angeregt. In Kopen- 
hagen hat man z. B. für jeden eingelieferten Rattenschwanz 5 Öre 
gezahlt. Aber diese Maßregel ist sehr schwer durchführbar, weil 
sie auf die Dauer kostspielig wird, und weil man die Beobachtung 
gemacht hat, daß bei der Einführung solcher Prämien sich Leute finden, 
welche sich auf die Züchtung der Ratten verlegen, um sich auf diese 
Weise eine bequeme Erwerbsquelle zu verschaffen. 
Um nichts Unzweckmäßiges zu machen, wird man sich beim 
Auftreten der Pest an einem Orte darauf zu beschränken haben, 
nur in nächster Umgebung des Krankheitsherdes, dort aber mit aller 
Energie den Kampf gegen die Ratten zu beginnen. Dort kann man 
Phosphorlatwerge legen und Terrier zum Abfangen der Ratten unter- 
bringen. In der Anweisung des Bundesrats zur Bekämpfung der 
Pest wird folgendes geraten: „Es ist namentlich Vorkehrung dafür 
zu treffen, daß die Ortspolizeibehörde, sobald an einem Orte unter 
den Ratten (insbesondere in Getreidelagern, Lebensmittelmagazinen 
u.   dgl.) ein auffälliges Sterben aus unbekannter Ursache beobachtet 
wird, von diesem Vorkommnis unverzüglich Kenntnis erhält. Einige
	        

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