Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

Monograph

Persistent identifier:
kirchner_ges_grundlagen_seuchenbekaempfung_1907
Title:
Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.
Author:
Kirchner, Martin
Place of publication:
Jena
Publisher:
Gustav Fischer
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt III. Schutzmaßregeln.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
X. Vertilgung von Ungeziefer.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.
  • Title page
  • Alle Rechte vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorbemerkung:
  • Introduction
  • Abschnitt I. Anzeigepflicht.
  • I. Inhalt der Anzeige.
  • II. Anzeigepflichtige Personen.
  • III. Form der Anzeige.
  • IV. Weitergehende Anzeigepflicht.
  • V. Erinnerung an die Anzeigepflicht.
  • Abschnitt II. Ermittlung der Krankheit.
  • I. Obliegenheiten der Polizeibehörde.
  • II. Obliegenheiten des beamteten Arztes.
  • III. Pflicht der anzeigepflichtigen Personen zur Auskunftserteilung.
  • IV. Mikroskopische und bakteriologische Untersuchungen zur Ermittelung derKrankheit.
  • V. Weitergehende Ermittelungen.
  • Abschnitt III. Schutzmaßregeln.
  • Allgemeine Vorschriften.
  • I. Beobachtung kranker und verdächtiger Personen.
  • II. Meldepflicht für zureisende Personen.
  • III. Absonderung kranker und verdächtiger Personen.
  • IV. Beschränkungen des Gewerbebetriebes.
  • V. Beschränkung von Menschenansammlungen.
  • Va. Beschränkung des Schiffahrts- und Flößereiverkehrs.
  • VI. Beschränkung des Schulbesuchs.
  • VIa. Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Schule.
  • VII. Beschränkung der Benutzung gewisser, der Seuchenverbreitung förderlicher Einrichtungen.
  • VIII. Räumung von Wohnungen und Gebäuden.
  • IX. Desinfektion.
  • X. Vertilgung von Ungeziefer.
  • XI. Behandlung der Leichen.
  • XII. Verhütung der Einschleppung von Krankheiten aus dem Auslande.
  • XIII. Beschränkung des Verkehrs mit Krankheitserregern.
  • XIV. Behandlungszwang.
  • Abschnitt IV. Entschädigungen.
  • I. Entschädigungen für entgangenen Arbeitsverdienst.
  • II. Entschädigungen für Verluste durch die Desinfektion.
  • Abschnitt V. Allgemeine Vorschriften.
  • I. Vorbeugungsmaßregeln.
  • II. Verfahren und Behörden.
  • III. Kosten.
  • IV. Pflicht der Bundesstaaten zu gegenseitiger Unterstützung.
  • V. Zuständigkeit der Militär- und Marinebehörden zur Ausführung der Schutzmaßregeln.
  • VI. Zuständigkeit der Eisenbahn-, Post- und Telegraphenbehörde.
  • VII. Überwachung und Leitung der Seuchenbekämpfung durch den Reichskanzler.
  • VIII. Benachrichtigung des Kaiserlichen Gesundheitsamtes von Ausbrüchen gemeingefährlicher Krankheiten.
  • IX. Der Reichsgesundheitsrat.
  • Abschnitt VI. Strafvorschriften.
  • 1. Vergehen bezüglich der Desinfektion.
  • 2. Vergehen gegen die Vorschriften über die Anzeigepflicht, das Ermittlungsverfahren und die Meldepflicht.
  • 3. Vergehen gegen Anordnungen von Schutzmaßregeln.
  • Abschnitt VII. Schlußbestimmungen.
  • I. Schlußbestimmungen zum Reichsgesetz vom 30. Juni 1900.
  • II. Schlußbestimmungen zum Preußischen Gesetz vom 28. August 1905.
  • Anhang. Gesetze und Ausführungsbestimmungen.
  • I. Deutsches Reich.
  • II. Die deutschen Bundesstaaten.
  • Literaturverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Frommannsche Buchdruckerei (Hermann Pohle) in Jena 3208

Full text

— 162 — 
In den allg. Ausführungsbest. zu § 8 P.G. Ziff. 3, XI, Abs. 6, 
ist angeordnet, daß die Desinfektionsmaßnahmen, soweit tunlich, durch 
staatlich geprüfte und amtlich bestellte Desinfektoren auszuführen, 
jedenfalls aber durch derartige sachverständige Personen zu über- 
wachen sind. Diese Vorschrift hat zu Mißverständnissen Veranlassung 
gegeben. Man hat gemeint, es sollte jede Desinfektion, auch die fort- 
laufende am Krankenbett, durch staatlich geprüfte Desinfektoren aus- 
geführt werden. Dies ist natürlich schon wegen der damit verbundenen 
erheblichen Kosten nicht durchführbar. Es ist ja unmöglich, so viele 
Desinfektoren anzustellen, als erforderlich wären, um alle Desinfektionen 
am Krankenbett auszuführen; dies würde auch mit einer erheblichen 
Belästigung der Bevölkerung verbunden sein. Verlangt und durch- 
führbar ist nur, daß die sogenannte Schlußdesinfektion stets durch 
staatlich geprüfte Desinfektoren und nicht etwa durch Privatdesinfek- 
tionsanstalten ausgeführt wird, und erwünscht ist ferner, daß die Durch- 
führung der laufenden Desinfektion am Krankenbett von staatlich ge- 
prüften und amtlich bestellten Desinfektoren überwacht wird. 
Man hat dagegen eingewendet, daß dadurch in die Befugnis 
der Ärzte und in die Rechte des Kranken in unzulässiger Weise 
eingegriffen wird. Dieser Einwurf ist nicht berechtigt. Sicherlich 
sind die Ärzte in erster Linie berufen, die Durchführung der Des- 
infektion am Krankenbett zu überwachen; allein sie kommen in der 
Regel nicht so häufig zu dem Kranken, um diese Überwachung in 
ausreichender Weise ausführen zu können. In kleinen Orten und auf 
dem Lande kommt der Arzt nur selten selbst zu Schwerkranken. Es 
gibt außerdem gar nicht so wenige Kranke, die überhaupt keinen Arzt 
zuziehen. Endlich aber legt das Seuchengesetz der Polizeibehörde die 
Pflicht auf, die Durchführung der Desinfektion zu überwachen. Diese 
Überwachung eigens dazu ausgebildeten Organen, also staatlich ge- 
prüften und amtlich bestellten Desinfektoren zu übertragen, ist aber 
jedenfalls viel zweckmäßiger, als wenn man Polizeibeamte in Uniform 
damit beauftragen wollte, deren Eintritt in die Wohnung für die 
Kranken und deren Angehörige jedenfalls viel weniger angenehm sein 
würde. Den Umfang, in welchem die Desinfektoren die forlaufenden 
Desinfektionen am Krankenbett zu überwachen haben, zu bestimmen, 
ist Sache der Desinfektionsordnung. 
X. Vertilgung von Ungeziefer. 
§ 20 R.G. Zum Schutze gegen Pest können Maßregeln zur Ver- 
tilgung und Fernhaltung von Ratten, Mäusen und anderem 
Ungeziefer angeordnet werden.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Large Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Search results

Search results

Handbuch der Deutschen Verfassungen.
1 / 2
Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.
Back to search results Back to search results

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.