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Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Bibliographic data

fullscreen: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

Monograph

Persistent identifier:
kirchner_ges_grundlagen_seuchenbekaempfung_1907
Title:
Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.
Author:
Kirchner, Martin
Place of publication:
Jena
Publisher:
Gustav Fischer
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anhang. Gesetze und Ausführungsbestimmungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Chapter

Title:
II. Die deutschen Bundesstaaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.
  • Title page
  • Alle Rechte vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorbemerkung:
  • Introduction
  • Abschnitt I. Anzeigepflicht.
  • I. Inhalt der Anzeige.
  • II. Anzeigepflichtige Personen.
  • III. Form der Anzeige.
  • IV. Weitergehende Anzeigepflicht.
  • V. Erinnerung an die Anzeigepflicht.
  • Abschnitt II. Ermittlung der Krankheit.
  • I. Obliegenheiten der Polizeibehörde.
  • II. Obliegenheiten des beamteten Arztes.
  • III. Pflicht der anzeigepflichtigen Personen zur Auskunftserteilung.
  • IV. Mikroskopische und bakteriologische Untersuchungen zur Ermittelung derKrankheit.
  • V. Weitergehende Ermittelungen.
  • Abschnitt III. Schutzmaßregeln.
  • Allgemeine Vorschriften.
  • I. Beobachtung kranker und verdächtiger Personen.
  • II. Meldepflicht für zureisende Personen.
  • III. Absonderung kranker und verdächtiger Personen.
  • IV. Beschränkungen des Gewerbebetriebes.
  • V. Beschränkung von Menschenansammlungen.
  • Va. Beschränkung des Schiffahrts- und Flößereiverkehrs.
  • VI. Beschränkung des Schulbesuchs.
  • VIa. Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Schule.
  • VII. Beschränkung der Benutzung gewisser, der Seuchenverbreitung förderlicher Einrichtungen.
  • VIII. Räumung von Wohnungen und Gebäuden.
  • IX. Desinfektion.
  • X. Vertilgung von Ungeziefer.
  • XI. Behandlung der Leichen.
  • XII. Verhütung der Einschleppung von Krankheiten aus dem Auslande.
  • XIII. Beschränkung des Verkehrs mit Krankheitserregern.
  • XIV. Behandlungszwang.
  • Abschnitt IV. Entschädigungen.
  • I. Entschädigungen für entgangenen Arbeitsverdienst.
  • II. Entschädigungen für Verluste durch die Desinfektion.
  • Abschnitt V. Allgemeine Vorschriften.
  • I. Vorbeugungsmaßregeln.
  • II. Verfahren und Behörden.
  • III. Kosten.
  • IV. Pflicht der Bundesstaaten zu gegenseitiger Unterstützung.
  • V. Zuständigkeit der Militär- und Marinebehörden zur Ausführung der Schutzmaßregeln.
  • VI. Zuständigkeit der Eisenbahn-, Post- und Telegraphenbehörde.
  • VII. Überwachung und Leitung der Seuchenbekämpfung durch den Reichskanzler.
  • VIII. Benachrichtigung des Kaiserlichen Gesundheitsamtes von Ausbrüchen gemeingefährlicher Krankheiten.
  • IX. Der Reichsgesundheitsrat.
  • Abschnitt VI. Strafvorschriften.
  • 1. Vergehen bezüglich der Desinfektion.
  • 2. Vergehen gegen die Vorschriften über die Anzeigepflicht, das Ermittlungsverfahren und die Meldepflicht.
  • 3. Vergehen gegen Anordnungen von Schutzmaßregeln.
  • Abschnitt VII. Schlußbestimmungen.
  • I. Schlußbestimmungen zum Reichsgesetz vom 30. Juni 1900.
  • II. Schlußbestimmungen zum Preußischen Gesetz vom 28. August 1905.
  • Anhang. Gesetze und Ausführungsbestimmungen.
  • I. Deutsches Reich.
  • II. Die deutschen Bundesstaaten.
  • Literaturverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Frommannsche Buchdruckerei (Hermann Pohle) in Jena 3208

Full text

— 272 — 
Il. Die deutschen Bundesstaaten. 
a) Königreich Preußen. 
1. Gesetz, betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krank- 
heiten, vom 28. August 1905. 
(Ges.Samml. S. 373.) 
Erster Abschnitt. 
Anzeigepflicht. 
Außer den in dem § 1 des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung ge- 
meingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 (R.G.Bl. S. 306 u. flg.) auf- 
geführten Fällen der Anzeigepflicht — bei Aussatz (Lepra), Cholera (asiatischer), 
Fleckfieber (Flecktyphus), Gelbfieber, Pest (orientalischer Beulenpest), Pocken 
(Blattern) — ist jede Erkrankung und jeder Todesfall an: 
Diphtherie (Rachenbräune), 
(Genickstarre, übertragbarer, 
Kindbettfieber (Wochenbett-, Puerperalfieber), 
Körnerkrankheit (Granulose, Trachom), 
Rückfallfieber (Febris recurrens), 
Ruhr, übertragbarer (Dysenterie), 
Scharlach (Scharlachfieber), 
Typhus (Unterleibstyphus), 
Milzbrand, 
Rotz, 
Tollwut (Lyssa), sowie Bißverletzungen durch tolle oder der Tollwut ver- 
dächtige Tiere, 
Fleisch-, Fisch- und Wurstvergiftung, 
Trichinose 
der für den Aufenthaltsort des Erkrankten oder den Sterbeort zuständigen Polizei- 
behörde innerhalb vierundzwanzig Stunden nach erlangter Kenntnis anzuzeigen. 
Wechselt der Erkrankte die Wohnung oder den Aufenthaltsort, so ist dies 
innerhalb vierundzwanzig Stunden nach erlangter Kenntnis bei der Polizeibehörde, 
bei einem Wechsel des Aufenthaltsortes auch bei derjenigen des neuen Aufent- 
haltsortes, zur Anzeige zu bringen. 
In Gemäßheit der Bestimmung des Abs. 1 ist auch jeder Todesfall an 
Lungen- und Kehlkopfstuberkulose anzuzeigen. 
§ 2. Zur Anzeige sind verpflichtet: 
1. der zugezogene Arzt, 
2. der Haushaltungsvorstand, 
3. jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten beschäftigte 
Person, 
4. derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Erkrankungs- oder 
Todesfall sich ereignet hat, 
5. der Leichenschauer. 
Die Verpflichtung der unter Nr. 2 bis 5 genannten Personen tritt nur dann 
ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist. 
§ 3. Für Krankheits- und Todesfälle, welche sich in öffentlichen Kranken-, 
Entbindungs-, Pflege-, Gefangenen- und ähnlichen Anstalten ereignen, ist der 
Vorsteher der Anstalt oder die von der zuständigen Stelle damit beauftragte 
Person ausschließlich zur Erstattung der Anzeige verpflichtet. 
Auf Schiffen oder Flößen gilt als der zur Erstattung der Anzeige ver- 
pflichtete Haushaltungsvorstand der Schiffer oder Floßführer oder deren Stell- 
vertreter. 
Der Minister der Medizinalangelegenheiten ist ermächtigt, im Einvernehmen 
mit dem Minister für Handel und Gewerbe Bestimmungen darüber zu erlassen,
	        

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