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Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Bibliographic data

fullscreen: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

Monograph

Persistent identifier:
kirchner_ges_grundlagen_seuchenbekaempfung_1907
Title:
Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.
Author:
Kirchner, Martin
Place of publication:
Jena
Publisher:
Gustav Fischer
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt VI. Strafvorschriften.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Vergehen bezüglich der Desinfektion.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.
  • Title page
  • Alle Rechte vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorbemerkung:
  • Introduction
  • Abschnitt I. Anzeigepflicht.
  • I. Inhalt der Anzeige.
  • II. Anzeigepflichtige Personen.
  • III. Form der Anzeige.
  • IV. Weitergehende Anzeigepflicht.
  • V. Erinnerung an die Anzeigepflicht.
  • Abschnitt II. Ermittlung der Krankheit.
  • I. Obliegenheiten der Polizeibehörde.
  • II. Obliegenheiten des beamteten Arztes.
  • III. Pflicht der anzeigepflichtigen Personen zur Auskunftserteilung.
  • IV. Mikroskopische und bakteriologische Untersuchungen zur Ermittelung derKrankheit.
  • V. Weitergehende Ermittelungen.
  • Abschnitt III. Schutzmaßregeln.
  • Allgemeine Vorschriften.
  • I. Beobachtung kranker und verdächtiger Personen.
  • II. Meldepflicht für zureisende Personen.
  • III. Absonderung kranker und verdächtiger Personen.
  • IV. Beschränkungen des Gewerbebetriebes.
  • V. Beschränkung von Menschenansammlungen.
  • Va. Beschränkung des Schiffahrts- und Flößereiverkehrs.
  • VI. Beschränkung des Schulbesuchs.
  • VIa. Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Schule.
  • VII. Beschränkung der Benutzung gewisser, der Seuchenverbreitung förderlicher Einrichtungen.
  • VIII. Räumung von Wohnungen und Gebäuden.
  • IX. Desinfektion.
  • X. Vertilgung von Ungeziefer.
  • XI. Behandlung der Leichen.
  • XII. Verhütung der Einschleppung von Krankheiten aus dem Auslande.
  • XIII. Beschränkung des Verkehrs mit Krankheitserregern.
  • XIV. Behandlungszwang.
  • Abschnitt IV. Entschädigungen.
  • I. Entschädigungen für entgangenen Arbeitsverdienst.
  • II. Entschädigungen für Verluste durch die Desinfektion.
  • Abschnitt V. Allgemeine Vorschriften.
  • I. Vorbeugungsmaßregeln.
  • II. Verfahren und Behörden.
  • III. Kosten.
  • IV. Pflicht der Bundesstaaten zu gegenseitiger Unterstützung.
  • V. Zuständigkeit der Militär- und Marinebehörden zur Ausführung der Schutzmaßregeln.
  • VI. Zuständigkeit der Eisenbahn-, Post- und Telegraphenbehörde.
  • VII. Überwachung und Leitung der Seuchenbekämpfung durch den Reichskanzler.
  • VIII. Benachrichtigung des Kaiserlichen Gesundheitsamtes von Ausbrüchen gemeingefährlicher Krankheiten.
  • IX. Der Reichsgesundheitsrat.
  • Abschnitt VI. Strafvorschriften.
  • 1. Vergehen bezüglich der Desinfektion.
  • 2. Vergehen gegen die Vorschriften über die Anzeigepflicht, das Ermittlungsverfahren und die Meldepflicht.
  • 3. Vergehen gegen Anordnungen von Schutzmaßregeln.
  • Abschnitt VII. Schlußbestimmungen.
  • I. Schlußbestimmungen zum Reichsgesetz vom 30. Juni 1900.
  • II. Schlußbestimmungen zum Preußischen Gesetz vom 28. August 1905.
  • Anhang. Gesetze und Ausführungsbestimmungen.
  • I. Deutsches Reich.
  • II. Die deutschen Bundesstaaten.
  • Literaturverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Frommannsche Buchdruckerei (Hermann Pohle) in Jena 3208

Full text

— 243 — 
1. Vergehen bezüglich der Desinfektion. 
§ 44 R.G. Mit Gefängnis bis zu drei Jahren wird bestraft: 
1. wer wissentlich bewegliche Gegenstände, für welche eine 
Desinfektion polizeilich angeordnet war, vor Ausführung der 
angeordneten Desinfektion in Gebrauch nimmt, an andere 
überläßt oder sonst in Verkehr bringt; 
2. wer wissentlich Kleidungsstücke, Leibwäsche, Bettzeug oder 
sonstige bewegliche Gegenstände, welche von Personen, die 
an einer gemeingefährlichen Krankheit litten, während der 
Erkrankung gebraucht oder bei deren Behandlung oder 
Pflege benutzt worden sind, in Gebrauch nimmt, an andere 
überläßt oder sonst in Verkehr bringt, bevor sie den auf 
Grund des § 22 vom Bundesrate beschlossenen Bestimmungen 
entsprechend desinfiziert worden sind; 
3. wer wissentlich Fahrzeuge oder sonstige Gerätschaften, welche 
zur Beförderung von Kranken oder Verstorbenen der in Nr. 2 
bezeichneten Art gedient haben, vor Ausführung der polizei- 
lich angeordneten Desinfektion benutzt oder anderen zur 
Benutzung überläßt. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe 
bis zu eintausendfünfhundert Mark erkannt werden. 
§ 34 P.G. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld- 
strafe bis zu sechshundert Mark wird bestraft: 
1. wer wissentlich bewegliche Gegenstände, für welche auf 
Grund der §§ 8 und 11 des gegenwärtigen Gesetzes eine 
Desinfektion polizeilich angeordnet war, vor Ausführung der 
angeordneten Desinfektion in Gebrauch nimmt, an andere 
überläßt oder sonst in Verkehr bringt; 
2. wer wissentlich Kleidungsstücke, Leibwäsche, Bettzeug oder 
sonstige bewegliche Gegenstände, welche von Personen, die 
an Diphtherie, Genickstarre, Kindbettfieber, Lungen- und 
Kehlkopfstuberkulose, Rückfallfieber, Ruhr, Scharlach, Typhus, 
Milzbrand und Rotz litten, während der Erkrankung gebraucht 
oder bei deren Behandlung und Pflege benutzt worden sind, 
in Gebrauch nimmt, an andere überläßt oder sonst in Ver- 
kehr bringt, bevor sie den von dem Minister der Medizinal- 
angelegenheiten erlassenen Bestimmungen entsprechend des- 
infiziert worden sind; 
3. wer wissentlich Fahrzeuge oder sonstige Gerätschaften, 
welche zur Beförderung von Kranken oder Verstorbenen 
der in Nr. 2 bezeichneten Art gedient haben, vor Ausfüh- 
16*
	        

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