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Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Bibliographic data

fullscreen: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

Monograph

Persistent identifier:
kirchner_ges_grundlagen_seuchenbekaempfung_1907
Title:
Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.
Author:
Kirchner, Martin
Place of publication:
Jena
Publisher:
Gustav Fischer
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt VII. Schlußbestimmungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.
  • Title page
  • Alle Rechte vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorbemerkung:
  • Introduction
  • Abschnitt I. Anzeigepflicht.
  • I. Inhalt der Anzeige.
  • II. Anzeigepflichtige Personen.
  • III. Form der Anzeige.
  • IV. Weitergehende Anzeigepflicht.
  • V. Erinnerung an die Anzeigepflicht.
  • Abschnitt II. Ermittlung der Krankheit.
  • I. Obliegenheiten der Polizeibehörde.
  • II. Obliegenheiten des beamteten Arztes.
  • III. Pflicht der anzeigepflichtigen Personen zur Auskunftserteilung.
  • IV. Mikroskopische und bakteriologische Untersuchungen zur Ermittelung derKrankheit.
  • V. Weitergehende Ermittelungen.
  • Abschnitt III. Schutzmaßregeln.
  • Allgemeine Vorschriften.
  • I. Beobachtung kranker und verdächtiger Personen.
  • II. Meldepflicht für zureisende Personen.
  • III. Absonderung kranker und verdächtiger Personen.
  • IV. Beschränkungen des Gewerbebetriebes.
  • V. Beschränkung von Menschenansammlungen.
  • Va. Beschränkung des Schiffahrts- und Flößereiverkehrs.
  • VI. Beschränkung des Schulbesuchs.
  • VIa. Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Schule.
  • VII. Beschränkung der Benutzung gewisser, der Seuchenverbreitung förderlicher Einrichtungen.
  • VIII. Räumung von Wohnungen und Gebäuden.
  • IX. Desinfektion.
  • X. Vertilgung von Ungeziefer.
  • XI. Behandlung der Leichen.
  • XII. Verhütung der Einschleppung von Krankheiten aus dem Auslande.
  • XIII. Beschränkung des Verkehrs mit Krankheitserregern.
  • XIV. Behandlungszwang.
  • Abschnitt IV. Entschädigungen.
  • I. Entschädigungen für entgangenen Arbeitsverdienst.
  • II. Entschädigungen für Verluste durch die Desinfektion.
  • Abschnitt V. Allgemeine Vorschriften.
  • I. Vorbeugungsmaßregeln.
  • II. Verfahren und Behörden.
  • III. Kosten.
  • IV. Pflicht der Bundesstaaten zu gegenseitiger Unterstützung.
  • V. Zuständigkeit der Militär- und Marinebehörden zur Ausführung der Schutzmaßregeln.
  • VI. Zuständigkeit der Eisenbahn-, Post- und Telegraphenbehörde.
  • VII. Überwachung und Leitung der Seuchenbekämpfung durch den Reichskanzler.
  • VIII. Benachrichtigung des Kaiserlichen Gesundheitsamtes von Ausbrüchen gemeingefährlicher Krankheiten.
  • IX. Der Reichsgesundheitsrat.
  • Abschnitt VI. Strafvorschriften.
  • 1. Vergehen bezüglich der Desinfektion.
  • 2. Vergehen gegen die Vorschriften über die Anzeigepflicht, das Ermittlungsverfahren und die Meldepflicht.
  • 3. Vergehen gegen Anordnungen von Schutzmaßregeln.
  • Abschnitt VII. Schlußbestimmungen.
  • I. Schlußbestimmungen zum Reichsgesetz vom 30. Juni 1900.
  • II. Schlußbestimmungen zum Preußischen Gesetz vom 28. August 1905.
  • Anhang. Gesetze und Ausführungsbestimmungen.
  • I. Deutsches Reich.
  • II. Die deutschen Bundesstaaten.
  • Literaturverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Frommannsche Buchdruckerei (Hermann Pohle) in Jena 3208

Full text

Abschnitt VII. 
Schlußbestimmungen. 
I. Schlußbestimmungen zum Reichsgesetz 
vom 30. Juni 1900. 
1. Mitteilung der Ausführungsbestimmungen an den Reichstag. 
§ 47 R.G. Die vom Bundesrate zur Ausführung dieses Gesetzes 
erlassenen allgemeinen Bestimmungen sind dem Reichstage 
zur Kenntnis mitzuteilen. 
Durch § 47 R.G. soll dem Reichstage die Möglichkeit gegeben 
werden, die Ausführungsbestimmungen auf ihre Zweckmäßigkeit zu 
prüfen und gegebenenfalls ihre Abänderung zu beschließen. 
2. Gültigkeit landesrechtlicher Vorschriften. 
§ 48 R.G. Landesrechtliche Vorschriften über die Bekämpfung 
anderer als der im § 1 Abs.1 genannten übertragbaren Krank- 
heiten werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 
Nach §§ 22, 24, 25 und 27 R.G. werden die Bestimmungen zur 
Ausführung des Reichsgesetzes vom Bundesrat erlassen. Da Reichsrecht 
vor Landesrecht geht, sind die Landesregierungen zum Erlaß von Aus- 
führungsbestimmungen zum Reichsgesetz nicht befugt. Ihnen liegt 
vielmehr nach § 37 Abs. 1 R.G. lediglich die Anordnung und Leitung 
der Abwehr- und Unterdrückungsmaßregeln ob. 
Demgegenüber aber wird das Recht der einzelnen Bundesstaaten, 
die Bekämpfung der übrigen übertragbaren Krankheiten innerhalb ihres 
Staatsgebietes selbständig zu regeln, ausdrücklich anerkannt, und die
	        

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