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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1918
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
46
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 24.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
1. Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetze.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Muster 4. Ausführungsbestimmungen § 35. Steuerbuch.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18 (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33 (33)
  • Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Beilage zu Nr. 33 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
  • Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen. [Liste der Bestimmungen]
  • 1. Branntweinsteuer-Grundbestimmungen (G.B.).
  • 2. Brennereiordnung (B.O.).
  • 3. Meßuhrordnung (M.O.).
  • 4. Branntwein-Begleitscheinordnung (Bgl.O.).
  • 5. Branntwein-Lagerordnung (L.O.).
  • 6. Branntwein-Reinigungsordnung (R.O.).
  • 7. Alkoholermittelungs-ordnung (A.O.).
  • 8. Branntweinsteuer-Befreiungsordnung (Bfr.O.).
  • 9. Vorschriften über die Branntwein-Statistik.
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35 (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)

Full text

— 267* — 
durch Drehen des Alkoholrads (nach links), wodurch eine Bewegung der ersten Zählscheibe hervor- 
gerufen werden muß. Hierauf werden die Probegewichte für 100 Prozent wieder angehängt, das 
Alkoholzählwerk wird abgelesen und die Ablesung vermerkt, sodann wird die Trommel von rechis 
nach links unter Vermeidung jeglicher Rückwärtsbewegung und jedes hefugen Zusammen- 
stoßens von Stoßhebel und Kurve vorsichtig fsünfmal vollständig umgedreht. Die Zahl der Um- 
drehungen läßt sich leicht dadurch festslellen, daß die Kurve sich fünfgehnmal an den Stoßhebel 
anlegen und wieder von ihm entfernen muß. Da der Raumgehalt der Trommel 20 Liter beträgt 
und, bei Einstehen des Stoßhebels auf 100, das Alkoholzählwerk mit dem Branntwemzählwerke 
gleichzählt, so muß nach fünf vollen Trommelumdrehungen das Alkoholzählwerk gerade um 100 Liter 
fortgeschritten sein. Doch ist eine Abweichung von 0,55 Liter gestattet. Es ist noch besonders darauf 
hinzuweisen, daß durch die geringste Rückwärtsdrehung der Trommel fehlerhafte Mehrangaben des 
Alkoholzählwerkes hervorgerufen werden. Daher empfiehlt es sich, wenn bei der Prüfung größere 
Mehrangaben des Zählwerkes als O5 Liter gefunden werden, das Verfahren zunächst noch zweimal 
zu wiederholen; erst wenn sich dreimal ganz dasselbe Resultat ergiebt, ist anzunehmen, daß das 
Zählwerk wirklich zu viel zählt, daß also die Uebertragung der Stoßhebelstellung auf das Alkoholrad 
seit der amtlichen Beglaubigung unrichtig geworden ist. 
§. 42. 
Hierauf wird das Branntweinzählwerk eingesetzt und werden die beiden Zählwerke auf 0 gestellt. 
Zu letzterem Zwecke wird zunächst das Branntweinzählwerk nach Lösung seiner Halteschrauben 
so weit nach rechts geschoben, daß die zweite der beigegebenen geränderten Schrauben am rechten 
Ansatze dieses Zählwerkes eingeschraubt werden kann; hierauf wird letzteres festgeschraubt. Dagegen 
wird das Alkoholzählwerk gelöst und nach Herausnehmen der hier eingeschraubten geränderten 
Schraube nach links geschoben, so daß der auf dem Alkoholrade befindliche Trieb nicht mehr eingreift. 
Ferner wird die Kurve X nach links zurückgelegt und an dem Gestelle festgebunden. Hierauf wird 
durch Drehen der zweiten Zählscheibe das Alkoholzählwerk auf 999 975,0 eingestellt. Durch Drehen 
der Trommel wird sodann das Branntweinzählwerk auf 999 950 gebracht und dabei darauf geachtet, 
daß in dieser Endlage ein Flügel des Kleeblatts K seine höchstmögliche Stellung einnimmt. Nunmehr 
wird die Kurve X wieder losgebunden und der Fallhebel auf das Kleeblatt niedergelassen, dann 
wird das Alkoholzählwerk eingerückt und seine geränderte Schraube eingedreht und werden die 
beiden Befestigungsschrauben angezogen Hierauf hängt man die Probegewichte für 100 Prozent 
an und dreht die Trommel um eine volle Umdrehung, d. h. so lange, bis die Kurve sich dreimal 
an den Stoßhebel gelegt und ebenso oft wieder von ihm entfernt hat. Hiernach steht das Brannt- 
weinzählwerk auf 000 000, das Alkoholzählwerk auf 999 995,6 ein. Letzteres wird endlich durch 
vorsichtiges Drehen des Alkoholrads auf 000 000 eingestellt. Die Probegewichte werden abgenommen. 
Nunmehr gießt man von der Vorlage aus Branntwein oder, wenn solcher nicht zur Verfügung 
steht, Wasser so lange in den Alkoholmesser, bis die Flüssigkeit im Topfe über der oberen Schlange 
steht. Durch Besichtigung der Flanschenverbindungen auf etwa durchdringende Flüssigkeit vergewissert 
man sich, ob sie dicht halten. Ist dies nicht der Fall, so sind die Schrauben der Flanschen stärker 
anzuziehen und, falls dieses nicht genügt, andere Dichtungsscheiben einzusetzen. Zuletzt wird der 
Schwimmer, nach Einhängung seines Drahthalens, auf hoher Kante gehallen, vorsichtig in den 
Topf gesenkt, so daß jedes Ansetzen von Luftblasen vermieden wird, und an die Feder gehängt. 
8. 43. 
Nachdem man alle sechs Probegewichte in Papier gewickelt, in den für sie bestimmten Blech- 
kasten wieder eingelegt und diesen neben dem Troge C aufgestellt hat, schreitet man zur Verschließung 
der Meßuhr. Hierzu werden die beiden Theile des Umschlußkastens N’ (Abbildung 6) auf das 
Fußgestell 4Fso aufgebracht, daß die Scharnierbolzen ('’ und 72) vorn und hinten eingesetzt werden 
können. Der Kasten W7 wird dann zusammengeschoben, die Sicherungsbolzen 2# und r6z werden 
von hinten her eingezogen und vorn mit ihren Flügelmuttern versehen. Wenn der Raum hinter 
der Meßuhr nicht ausreicht, werden die Bolzen 1c1 und 2c2 schon vor dem Aussetzen des Kastens 
in dessen Hinterwand eingezogen. 
Außer einem Bleie an der Flansche des Einflußrohrs sind in der Regel vier Bleie am 
Umschlußkasten anzulegen. Zwei Bleie entfallen auf die Bolzen ro und 202; die Bolzenköpfe, 
Bolzenenden und die Flügelmuttern sind mit Durchbohrungen versehen, für jeden Bolzen wird eine 
34 
7. Einslellung 
der Zähl- 
werke, Befi 
lung des To 
ses und Ei 
hängung d 
Schwimmer 
8. Verschließu: 
und Verb 
ung des Al 
holmessers.
	        

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