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Major Menzels Dienstunterricht des deutschen Infanteristen.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Major Menzels Dienstunterricht des deutschen Infanteristen.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1918
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Bandzählung:
46
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 26.
Bandzählung:
26
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
1. Zoll- und Steuerwesen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Änderungen der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz und der Grundsätze zur Auslegung des Reichsstempelgesetzes.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Major Menzels Dienstunterricht des deutschen Infanteristen.
  • Titelseite
  • Kaiser Wilhelm II.
  • Zeittafel für Sonnen-Auf- und -Untergang.
  • Deutschlands regierende Fürsten.
  • Die Hohenzollern als Kurfürsten, Könige und Kaiser.
  • Deutschlands Kolonien.
  • Chinafeldzug.
  • Feldzug in Deutsch-Südwestafrika.
  • Eintritt in das Heer.
  • Wehrpflicht.
  • Kriegsartikel mit Pflichten und Fahneneid.
  • Innerer Dienst.
  • Körperpflege, Gesundheitsregeln, Erkrankung.
  • Kasernen- und Stubenordnung.
  • Anzug und seine Behandlung.
  • Gebührnisse.
  • Das Gewehr 98
  • I. Beschreibung des Gewehres 98.
  • II. Behandlung des Gewehrs 98.
  • III. Seitengewehr 98.
  • IV. Munition.
  • Armee-, Marine-Vorgesetzte.
  • Armee-Einteilung.
  • Friedensgliederung und Kriegsgliederung unserer Armee.
  • Vorgesetzte in der Armee, Marine, Schutztruppe und im Sanitätskorps.
  • Rangabzeichen der Armee.
  • Rangabzeichen der deutschen Marine.
  • Anhang: Tafel I bis X.
  • Militärisches Benehmen.
  • Ehrenbezeigungen.
  • Benehmen gegen Vorgesetzte.
  • Benehmen bei besonderen Gelegenheiten.
  • Militärrecht.
  • Beschwerdeführung.
  • Militärstrafverfahren (einschl. Strafen).
  • Äußerer Dienst. Garnison-Wachdienst.
  • I. Allgemeines und Vorbereitungen zum Wachdienst.
  • II. Aufziehen und Ablösen der Wache.
  • III. Verhalten als Posten, Patrouille, in der Wachstube.
  • IV. Festnahme.
  • V. Waffengebrauch.
  • VI. Abwehr fremdländischer Spionage-Bestrebungen.
  • Exerzieren und Gefecht.
  • Das Exerzieren (Geschlossene Ordnung).
  • Das Gefecht (Geöffnete Ordnung).
  • Schießen.
  • I. Schießlehre.
  • II. Schießausbildung.
  • Dienst im Felde.
  • A. Gelände und Zurechtfinden.
  • B. Eisenbahntransporte.
  • C. Marsch.
  • D. Vorposten.
  • E. Der Soldat in der Schlacht.
  • F. Unterkunft.
  • G. Verpflegung im Felde.
  • H. Feldgendarmerie.
  • I. Feldpost.
  • K. Familienzahlungen. Militärische letztwillige Verfügungen.
  • L. Das Manöver.
  • Anhang.
  • Die fremden Armeen.
  • Verhalten bei einer Dienstbeschädigung.
  • Was der aktive Soldat von den Kriegsvereinen wissen muß.
  • Ein Wort an den Reservemann.
  • Pflichten und Rechte des Beurlaubtenstandes.
  • Kriegsbeorderung.
  • Orden und Ehrenzeichen.

Volltext

Eintritt in das Heer. 1 
Eintritt in das 
Wehrpflicht. 
Das Gesetz der allgemeinen Wehrpflicht bestimmt: 
Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht 
nicht vertreten lassen. Z 
Ausgenommen von der Wehrpflicht sind nur Mitglieder regierender 
Hüuser sowie ver reichsunmittelbaren Familien. 
Ausgeschlossen sind Männer, über die wegen entehrender Verbrechen 
Zuchihaus verhängt wurde. 
Die Wehrpflicht beginnt mit dem vollendeten 17. und dauert bis zum 
vollendeten 45. Lebensjahre; sie gliedert sich in Dienstpflicht und Landsturmyflicht. 
A. Dienstptticht, besteht aus 2 Teilen: 
1. Dienstpflicht im stehenden Heere wird eingeteilt in die aktive Dienst= 
pflicht und in die Reservepflicht. 
Jeder wehrsähige Deuische gehört 7 Jahre lang, in der Negel vom vollendeten 20. 
bls zum beginnenden 28. Lebensjahre dem fsiehenden Heere an WMährend der 
Tauer der Dienstpflicht im stehenden Heere sind die Mannschaften vder Kovallerie 
und reitenden Feldartillerie die ersten drei, alle übrigen Mannschaften vie ersten zwei 
Jahdre zum ununterbrochenen Dienste bei den Fahnen verpflichtet (Aktive Dienst- 
p#lichl.) Demnächst erfolgt der Ubertrikt zur Reserve (Neservepflicht). 
2. Landwehrpflicht. Der Eintritt in die Landwehr erfolgt nach Ableistung ver 
Dienstpflicht im stehenden Heere. — Die Landwehr ist gegliedert in zwei #ufgebote. 
Die Verpflichtung zum Dienst im 1. Aufgebot dauer! 5 Jahre, im HI. Aufgebot dauert 
bieseibe bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in dem das 33. Lebensjahr vollende! 
wird. Mannschaiten der Fußtruppen, der fahrenden Feldartillerie und des Trains, 
welche freiwilltg, und Mannschaften der Kavallerie und reitenden Feldartillerie, welche 
gemäß ihrer Dienstverpstichtung im stehenden Heere drei Jahre aktid gedient haben, vienen 
in der Landwebr 1 nur drei Jahre. 
B. Landsturmysticht. 
Der Landsturm bestehi aus allen Wehrpflichtigen vom vollendelen 17. bis zum 
vollendeten 45. Lebensjahre, vie weder dem Heere noch der Marine angehören. 
Unter normalen Verhältnissen würde also die Wehrpflicht eines Deutschen, ver zu 
ven Fußtruppen ausgehoben wird, wie folgt verlausen: 
    
  
Die Dienstps#u 
Landsturm im stebenden Heer sz . f- 1 l'- 
»Hm-Wem-SEND-Mchtl.sz«gaixdswchkn.»Laus-stumm 
I . . 
»J-Itisstis«istL-IIHIL 
» its-! * 1 5 
  
  
  
  
  
  
  
  
2) * 
Menzel, Dienscuntereicht.
	        

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