Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Major Menzels Dienstunterricht des deutschen Infanteristen.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Major Menzels Dienstunterricht des deutschen Infanteristen.

Monograph

Persistent identifier:
wurmb_dienstunterricht_infanteristen_
Title:
Major Menzels Dienstunterricht des deutschen Infanteristen.
Author:
von Wurmb, Eckhart
Place of publication:
Berlin
Publisher:
R. Eisenschmidt
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dienst im Felde.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
H. Feldgendarmerie.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Major Menzels Dienstunterricht des deutschen Infanteristen.
  • Title page
  • Kaiser Wilhelm II.
  • Zeittafel für Sonnen-Auf- und -Untergang.
  • Deutschlands regierende Fürsten.
  • Die Hohenzollern als Kurfürsten, Könige und Kaiser.
  • Deutschlands Kolonien.
  • Chinafeldzug.
  • Feldzug in Deutsch-Südwestafrika.
  • Eintritt in das Heer.
  • Wehrpflicht.
  • Kriegsartikel mit Pflichten und Fahneneid.
  • Innerer Dienst.
  • Körperpflege, Gesundheitsregeln, Erkrankung.
  • Kasernen- und Stubenordnung.
  • Anzug und seine Behandlung.
  • Gebührnisse.
  • Das Gewehr 98
  • I. Beschreibung des Gewehres 98.
  • II. Behandlung des Gewehrs 98.
  • III. Seitengewehr 98.
  • IV. Munition.
  • Armee-, Marine-Vorgesetzte.
  • Armee-Einteilung.
  • Friedensgliederung und Kriegsgliederung unserer Armee.
  • Vorgesetzte in der Armee, Marine, Schutztruppe und im Sanitätskorps.
  • Rangabzeichen der Armee.
  • Rangabzeichen der deutschen Marine.
  • Anhang: Tafel I bis X.
  • Militärisches Benehmen.
  • Ehrenbezeigungen.
  • Benehmen gegen Vorgesetzte.
  • Benehmen bei besonderen Gelegenheiten.
  • Militärrecht.
  • Beschwerdeführung.
  • Militärstrafverfahren (einschl. Strafen).
  • Äußerer Dienst. Garnison-Wachdienst.
  • I. Allgemeines und Vorbereitungen zum Wachdienst.
  • II. Aufziehen und Ablösen der Wache.
  • III. Verhalten als Posten, Patrouille, in der Wachstube.
  • IV. Festnahme.
  • V. Waffengebrauch.
  • VI. Abwehr fremdländischer Spionage-Bestrebungen.
  • Exerzieren und Gefecht.
  • Das Exerzieren (Geschlossene Ordnung).
  • Das Gefecht (Geöffnete Ordnung).
  • Schießen.
  • I. Schießlehre.
  • II. Schießausbildung.
  • Dienst im Felde.
  • A. Gelände und Zurechtfinden.
  • B. Eisenbahntransporte.
  • C. Marsch.
  • D. Vorposten.
  • E. Der Soldat in der Schlacht.
  • F. Unterkunft.
  • G. Verpflegung im Felde.
  • H. Feldgendarmerie.
  • I. Feldpost.
  • K. Familienzahlungen. Militärische letztwillige Verfügungen.
  • L. Das Manöver.
  • Anhang.
  • Die fremden Armeen.
  • Verhalten bei einer Dienstbeschädigung.
  • Was der aktive Soldat von den Kriegsvereinen wissen muß.
  • Ein Wort an den Reservemann.
  • Pflichten und Rechte des Beurlaubtenstandes.
  • Kriegsbeorderung.
  • Orden und Ehrenzeichen.

Full text

164 Feldgendarmerie. Feldpost. Familienzahlungen. 
H. Feldgendarmerie. 
Die Ausgabe der Feidgendarmerie ilt die Ausübung der Polizei bei der Feld- 
armee und auf den Etappenstraben. Ihr Wirkung kreis liegt vornehmlich im Rücken 
des sechtenden Heeres. Die Feldgendarmerie hat darüber zu wachen, daß alle 
militärpolizeilichen Anordnungen befolgt werden. 
Sie soll unberechtigtes Beitreiben und Plündern sowie Ausschreilungen aller 
Art verhindern und für das Freihalten der Straßen sorgen, Fuhrleute, Marketender 
Überwachen, alle ohne Ausweis betroffenen Soldaten und Zivilpersonen, Nachzügler 
u. dgl. festnehmen, Versprengte fammein und der nächsten Truppe oder Behörde 
zuführen. Sie hat kerner Bahnhöfe, Magazinr, Wirtshäuser und sonstige öffentliche 
Gebäude unter Auflicht zu nehmen, Telegraphen und Eisenbahnen vor Beschädi- 
gungen zu schüten, einr seindliche Bevölkerung im Zaume zu halten, die Entwaffnung 
derfelben zu vollziehen, Spionteren zu verhüten usw. 
Die Bekleidung der Felogendarmen ist die der Lanrgendarmen, ihr Dienfst= 
abjeichen ein Ringkragen von weißem Merall min der Rummer des Feldgendarmen. 
Felvgendarmen im Dienstanzuge mit Ringkragen, welcher über dem Waffenrock 
eder Mantes gekragen wird, find hierdurch stets als im Dienst befindlich erkennbar 
und gelten als militärische Wachen im Sinne des Mititär-Strafgesetzbuches. 
Alle Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten, alle Mitglieder des Sanitätskorps 
und Milttärbeamte haben die Feldgendarmen zu unlerftützen. 
I. Feldpost. 
Die Felopost befördert außer den Heeressachen folgende Privatsochen: Gewöhn- 
liche Prisse bis 250 g. Postkarten, Geldbriese bis 1500 M. und 250 g Gemicht, 
Postanweifungen bis 800 M. vom Heer nach der Heimat, bis 100 M. von der 
Heimat an das Heer. Also keine Privat-Einschreibebriese und Pakeie. 
Außerdem nimmt die Feldpost gegen einr desondere Gebühr Bestellungen au 
Zeilungen an. 
Prinatsendungen müssen den Vermerk „Feldpostbrief“ tragen, und zwar von und 
nach dem Heere Bei Sendungen an Angehörige des Heeres müssen in der Adreffe 
Armeekorps. Dwisson, Aegiment, Kompagnie usw. und Dienstgrad genan angegeben fein. 
HPrivatsendungen nach der Heimat müssen ven Namen des Absenders angeben; 
bei Absenvern ohne Olffizierrang muß außerdem der Soldalenbviefstempet beigedruckt sein. 
· Port-kostetstriszriefebigzog-«PostkairtkkhWerth-Mc-biSåDgunb 150 M. 
Wert, endlich Postanweisungen vom Heer nach der Heimat. 
Privatbriefe dürfen keine Angaben entbalten, die Truppenbe- 
wegungen oder aufstellungen verraten können. 
Nach jedem Gesecht wird die Einliefertung von Briesen der Heeresangehörigen 
Mi Rufstehung von Felöpostschaffnern und Feldpofstillionen an greigneten Punkien 
erleichtert. 
K. Familienzahlungen. Z#ilitärische letztwillige Verfügungen. 
Alle Angehörigen mobiler Formationen können einen Teil ihrer Besoldung zum 
Unterhalt iprer Familien in Abzug bringen lassen. Diese Zahlungen dürfen bei. 
Mannschaften ½ der Kriegsbesolvung nicht über#teigen. 
Außer der unker Angabe von Ort und Tag eigenhändig geschrirdenen und 
unjerschriebenen lsetwilligen Verfügung können Miitärpersonen in Kriegszeiten 
vom Verlassen des Slandortes an oder von dem Zeitpunkte ab, wo sie in biesem 
angegriffen over belugert werden, ibren jetzten Willen in güttiger Form errichten: 
I1. indem li#e die (von fremder Hand geschriebene) Erklärung eigenhändig unter- 
schreiben und von 2 Zeugen soder elnen Oisizier ober# Kr. Ger.= N.) unterzeichnen lassen; 
2. indem sie die Erklärung mündlich abgeben, die. von einem Osffizier usw. 
niedergeschrieben, dem Testator vorgelesen und von rinem Offizier usw. und 2 Heugen 
unterzeichnet wird.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Search results

Search results

Handbuch der Deutschen Verfassungen.
1 / 3
Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.
Back to search results Back to search results

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.