Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Einleitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Rechtlicher Charakter der inneren Verwaltung. Einleitung. § 20.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a) Polizeiliche Akte. §§ 21, 22.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • 1. Begriff der inneren Verwaltung. § 19.
  • 2. Rechtlicher Charakter der inneren Verwaltung. Einleitung. § 20.
  • a) Polizeiliche Akte. §§ 21, 22.
  • b) Rechtsbegründende und rechtsaufhebende Verwaltungsakte. § 23.
  • c) Feststellungen und Beurkundungen. § 24.
  • d) Fürsorgende Tätigkeiten. § 25.
  • 3. Gebiete der inneren Verwaltung. § 26.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

Verwaltung der inneren Angelegenheiten. $ 23. 93 
desjenigen, gegen den eine polizeiliche Verfügung erlassen wird, 
keine Schranke für das polizeiliche Eingreifen. Personen, die durch 
polizeiliche Anordnungen oder Versagung einer: polizeilichen Erlaubnis 
in ihren Privatrechten beschränkt werden, haben daher auch einen 
Anspruch auf Entschädigung nur insoweit, als derselbe durch Gesetz 
ausdrücklich anerkannt ist?. 
b) Rechtsbegründende und rechtsaufhebende Verwaltungsakte. 
$ 28. 
Die Verwaltungsakte, welche die Begründung oder Aufhebung 
von Rechten zum Gegenstande haben, beziehen sich teils auf 
physische, teils auf juristische Personen und können sowohl 
auf dem Gebiete des Privatrechtes, als auf dem des Staats- 
rechtes vorkommen. 
I. Bis in das 19. Jahrhundert hinein bestanden die rechtsbe- 
gründenden Verwaltungsakte vielfach in der Erteilung von Privi- 
legien. Diese hatten den Zweck, einem einzelnen Rechtssubjekte 
eine bevorrechtigte Stellung einzuräumen, so z. B. die Münz- und 
Zollberechtigungen, die Privilegien gegen Nachdruck, die Erfindungs- 
patente. Durch die neuere Gesetzgebung haben die Rechtsgebiete, 
auf denen früher die Herrschaft des Privilegs maßgebend war, eine 
gesetzliche Regelung erfahren und die Privilegien damit ihr An- 
wendungsfeld verloren. Zum Teil sind sie gänzlich beseitigt, so’ 
namentlich die Privilegien staatsrechtlicher Natur. Zum Teil sind 
sie überflüssig geworden, weil die Rechte, die früher nur durch be- 
sonderes Privileg erworben wurden, jetzt bestimmten Personen un- 
mittelbar auf Grund gesetzlicher Vorschrift zustehen, so z. B. das 
Recht des Urhebers von Schriftwerken zur ausschließlichen Verviel- 
fältigung derselben. Aber auch da, wo zur Begründung bestimmter 
Rechte jetzt. noch besondere Verwaltungsverfügungen notwendig 
werden, wie z. B. bei den Erfindungspatenten, haben dieselben nicht 
mehr den Charakter von Privilegserteilung, sondern erscheinen als 
Ausflüsse des gemeinen Rechtes. 
Auf dem Gebiete des Privatrechtes besteht die rechts- 
begründende und rechtsaufhebende Verwaltungstätigkeit entweder 
in der unmittelbaren Begründung oder Aufhebung von Rechts- 
verhältnissen durch Verwaltungsakt oder in einer Bestätigung 
rechtlich relevanter Handlungen der beteiligten Rechtssubjekte. 
  
seitens einer Privatperson auf Grund von nachbarrechtlichen Vorschriften oder 
von Servitutrechten angegriffen werden. [Vgl. Zorn, Verw.Arch. 8, 
? Nach preuß. Recht wird eine Entschädigung dann gewährt, wenn jemand 
durch eine politische Verfügung seine besonderen Rechte und Vorteile dem 
Wohle des gemeinen Wesens aufzuopfern genötigt wird, (A.L.R. Einl. $ 75, G. 
vom 11. Mai 1842 $4). [Vgl. Biermann, Privatrecht und Polizei in Preußen 
1897. S.29, 183. Anschütz, Der Ersatzanspruch aus Vermögensbeschädigungen 
durch rechtmäßige Handhabung der Staatsgewalt. Verw.Arch. ö, 1; Otto 
Mayer, 2, 3 Die Entschädi ungspflicht des Staates nach Billigkeitergeit. 
1904; Fleiner, Öffentlich-rechtliche Vorteilsausgleicbung 1904; Göz, Ver- 
flege in Württemberg 8. 477; weitere Literaturnachweise bei 
ütz $ 222, insbesondere in Note 5.] 
  
valtungsrechtep 
Meyer-Ansch
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Search results

Search results

Also sprach Bismarck. Band II. 1870 - 1888.
3 / 3
Also sprach Bismarck. Band I. 1846 - 1870.
Back to search results Back to search results

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.