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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Physische Personen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Personenstand. §§ 28-29.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Einleitung. § 27.
  • I. Physische Personen.
  • 1. Personenstand. §§ 28-29.
  • 2. Volljährigkeitserklärung. § 30.
  • 3. Namensänderung. § 31.
  • II. Juristische Personen.
  • III. Heimats- und Niederlassungsrecht.
  • IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

I. Pbysische Personen. $ 30. 109 
dem Zeugnis der Rechtskraft und mit der Angabe des Tages der 
Rechtskraft versehene Ausfertigung des Urteils zur Beischreibung 
des Randvermerks®.] 
[Durch die Annahme an Kindesstatt” erlangt das ange- 
nommene Kind die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes gegen- 
über dem Annehmenden. Der gerichtliche oder notarielleVertrag bedarf 
der Bestätigung durch das zuständige Gericht®|; eine Mitwirkung 
der Verwaltung findet nicht statt. [Das durch die Annahme an 
Kindesstatt begründete Rechtsverhältnis kann wieder aufge- 
hoben werden! Die Legitimation erfolgt durch nach- 
folgende Ehe!! oder durch Ehelichkeitserklärung"”. 
Zur Verfügung der Ehelichkeitserklärung ist der Bundesstaat zu- 
ständig, dem der Vater angehört; falls er Deutscher ist, ohne einem 
Bundesstaat anzugehören, der Reichskanzler. Über die Erteilung 
der einem Bundesstaate zustehenden Ehelichkeitserklärung hat die 
Landesregierung zu bestimmen!®,] Die Standesämter haben diese 
Akte in dem Geburtsregister zu beurkunden. Die Beurkundung er- 
fordert Antrag eines Beteiligten und Nachweis des Vorganges durch 
öffentliche Urkunde "+, 
2. [Volljjährigkeitserklärung. 
8 30. 
'[Die Volljährigkeit tritt mit der, Vollendung des 21. Lebens- 
Jahres ein!. Durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts 
° [Wenn eine Ehe für nichtig erklärt ist, wenn in einem Rechtsstreit, der 
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den 
Parteien zum. Gegenstand hat, das Nichtbestehen der Ehe festgestellt ist, eine 
Ehe vor dem Tode eines der Ehegatten aufgelöst, oder wenn nach $ 1575 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs die eheliche Gemeinschaft aufgehoben ist, so ist auch 
dies am Rande der über die Eheschließung bewirkten Eintragung von Amts 
wegen zu vermerken. Wird die eheliche Gemeinschaft nach der Aufhebung 
wieder hergestellt, so ist dies auf Antrag zu vermerken. P.St.G. $ 55 in der 
Fassung des E.G. zum B.G.B. Art. 46.] a . 
? |Nicht mehr durch Einkindschaftung. Vgl. darüber Sartorius S. 194.] 
® [B.G.B. SS 1741 f. . . 
® [Der Standesbeamte hat lediglich nachzuprüfen, ob die Bestätigung durch 
das Gericht und die Bekanntmachung des Bestätigungsbeschlusses gehörig er- 
folgt ist. Vgl. Sartorius S. 198.] 
10 (B.G.B. $ 1768. Vgl. dazu Sartorius S. 194] 
11 IB.G.B. 
2 [B.G.B. 88 . . 
13 [B.G.B. $ 1723 Abe. 3. — An die Stelle des Landesherrn tritt vielfach 
ein Ministerium. Vgl. die Zusammenstellung der einzelstaatlichen Bestimmungen 
bei Sartorius $. 192. , 
‘ P.St.G. N 26. [Hinschius-Boschan* $ 267°: Hierher gehören 
namentlich gerichtliche und notarielle oder die diesen gleichgestellten Urkunden, 
Auszüge aus den Standesregistern, aber auch die Ausfertigungen gerichtlicher 
Urteile und die behördlichen Urkunden über Ehelichkeitserklärungen und die 
Gestattung von Namensänderungen.] 
1 [B.& 
1719.] 
1723 ff] 
en. 
.a.B. N 2. — Nach B.G.B. $ 1308 (früher P.St.G. $ 28) darf ein Mann 
nicht vor dem Eintritt der Volljährigkeit, eine Frau nicht vor der Vollendung 
des 16. Lebensjahres eine Ehe eingehen. Nur die Frau, nicht auch der Mann 
kann von dieser Vorschrift befreit werden.]
	        

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