Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Heimats- und Niederlassungsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Freizügigkeit. § 35.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Einleitung. § 27.
  • I. Physische Personen.
  • II. Juristische Personen.
  • III. Heimats- und Niederlassungsrecht.
  • 1. Einleitung. § 34.
  • 2. Freizügigkeit. § 35.
  • 3. Verehelichung. § 36.
  • 4. Unterstützungswohnsitz. §§ 37-40.
  • 5. Heimatsrecht (Gemeindeangehörigkeit). §41.
  • IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

III. Heimats- und Niederlassungsrecht. $ 35. 117 
Verfahren!®. Die Polizei ist befugt, die von ihr ausgegangenen Ver- 
fügungen mit allen Zwangsmitteln, welche ihr überhaupt zu Ge- 
bote stehen, also mit Strafandrohungen und nötigenfalls zwangsweisen 
Transportierungen zu vollstrecken. 
II. Die Ausweisungsbefugnisse der Gemeindenund Armen- 
verbände haben den Zweck, dieselben vor übermäßigen Armen- 
lasten zu schützen. Zur Abweisung eines neu Anziehenden sind 
Gemeinden und Armenverbände befugt, wenn sie nachweisen, daß 
derselbe nicht hinreichende Kräfte besitzt, um sich und seinen nicht 
arbeitsfähigen Angehörigen den notdürftigen Lebensunterhalt zu ver- 
schaffen. Dagegen steht dem Abgewiesenen der Gegenbeweis frei, 
daß er den Unterhalt aus eigenem Vermögen bestreiten kann oder 
von einem dazu verpflichteten Verwandten erhält'!?, Die Ausweisung] 
eines bereits Aufgenommenen ist nur unter folgenden Voraus- 
setzungen zulässig®°. 1. Es muß sich die Notwendigkeit einer öffent- 
lichen Unterstützung herausgestellt haben, d. h. eine Unterstützung 
aus öffentlichen Mitteln tatsächlich gezahlt worden sein. Nicht not- 
wendig ist, daß die Zahlung aus den Mitteln der Aufenthaltsgemeinde 
erfolgt. 2. Die Gemeinde oder der Armenverband muß nachweisen, 
daß die Unterstützung aus anderen Gründen als wegen vorüber- 
gehender Arbeitsunfähigkeit notwendig geworden ist?!. 3. Die in | 
Frage stehende Person darf an dem Aufenthaltsorte noch keinen | 
Unterstützungswohnsitz erworben haben ®®. 
Die Ausweisung geschieht auch in denjenigen Fällen, wo sie auf 
Grund eines Einspruchs der Gemeinde stattfindet, durch polizei- 
iche Verfügung. Zuständig zum Erlaß derselben ist die Or 
polizeibehörde, Steht der Gemeinde selbst oder deren Vorsteher die 
Ausübung der Ortspolizei zu, so kann dieser ohne weiteres die be- 
treffende Verfügung erlassen; andernfalls ist ein Antrag der Gemeinde 
bei der Polizeibehörde erforderlich. Dem von der Verfügung Be- 
troffenen stehen gegen dieselbe diejenigen Rechtsmittel zu, welche 
gegenüber polizeilichen Verfügungen überhaupt zulässig sind®®. Die 
efolgung der Verfügung kann durch Strafandrohungen erzwungen, 
nötigenfalls darf dieselbe zwangsweise vollstreckt werden. Doch ist 
die zwangsweise Vollstreckung nicht eher zulässig, bis entweder eine 
Annahmeerklärung desjenigen Armenverbandes, in welchen die Aus- 
weisung erfolgen soll, oder eine einstweilen vollstreckbare Entscheidung 
über die Fürsorgepflicht vorliegt **. 
18 ü den kommen die betreffenden General- 
en In Beden Gt Jedoch die Verwaltungsklage bei Aus- 
Weisungen von Bettlern, Landstreichern und unter Polizeiaufsicht gestellten 
Personen ausgeschlossen. (Verw.Ger.G. $ 4.) 
» RG. j. 
‚Ir. °. 
al .G. .] Seydel, Annalen 1877. $S. 585. Eger, Reichsgesetz 
über del, N aus gewobnettz 6. Aufl. Anm. 112 zu 3L-U.W.C. 8 
92 Diese Bestimmung findet auch auf Bayern Anwendung, welche sich im 
übrigen Reichsgebiet aufhalten. Vgl. Tourbie, Arch. f. Sf. R.8, 153, 413; Erl. 
d. preuß. Minist. d. Inn. bei Reger 8, 271. 
N Toy e, 364. [vel. v. Brauchitsch!?T8, 644 Anm. zu F.G. $5.] 
ne
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment