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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Ordentliche sicherheitspolizeiliche Maßregeln.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
6. Vereins- und Versammlungspolizei. §§ 57-58.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Einleitung. § 45.
  • I. Ordentliche sicherheitspolizeiliche Maßregeln.
  • 1. Allgemeine Maßregeln. § 46.
  • 2. Maßregeln gegen Bettler und Landstreicher. § 47.
  • 3. Maßregeln gegen bestrafte Verbrecher. § 48.
  • 4. Maßregeln gegen Fremde (Paß- und Meldewesen). § 49.
  • 5. Preßpolizei. §§ 50-56.
  • 6. Vereins- und Versammlungspolizei. §§ 57-58.
  • 7. Feuerpolizei. § 59.
  • 8. Wasserpolizei. § 60.
  • 9. Baupolizei. § 61-63.
  • 10. Straßenpolizei. § 64.
  • 11. Bestattungspolizei. § 65.
  • II. Außerordentliche sicherheitspolizeiliche Maßregeln.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

Sicherheitspolizei. $ 58. 167 
Wahlvereine! gelten vom Tage der amtlichen Bekanntmachung 
des Wahltages bis "zur Beendigung der Wahlhandlung nicht als 
politische Vereine.] 
$ 58. 
Versammlungen sind einmalige oder periodische Zusammen- 
künfte mehrerer Personen zum Zweck der Erörterung bestimmter 
Angelegenheiten: Sie zerfallen in öffentliche und nichtöffent- 
liche. Nichtöffentliche Versammlungen sind solche, zu denen nur 
individuell bestimmte Personen — Mitglieder eines Vereins (Vereins- 
versammlungen), speziell eingeladene oder eingeführte Personen — 
zugelassen werden. Öffentliche Versammlungen sind solche, bei denen 
eine derartige Beschränkung nicht stattfindet. 
Die Versammlungen unterliegen gewissen gesetzlichen Be- 
schränkungen. Sie müssen unbewaffnet stattfinden!. An poli- 
tischen Versammlungen, d. h. an solchen, in denen politische Fragen 
behandelt werden, dürfen Militärpersonen nicht teilnehmen®. [Poli- 
tische Versammlungen müssen mindestens vierundzwanzig Stunden 
vor ihrem Beginn der Polizeibehörde angemeldet werden®. Ver- 
sammlungen, die öffentlich bekannt gemacht worden sind, und Wahl- 
versammlungen bedürfen keiner Anzeige *.] 
Die Polizeibehörde kann einen [höchstens zwei Beauftragte]® in 
öffentliche Versammlungen entsenden, die befugt sind, [unter Angabe 
des Grundes] eine Versammlung für aufgelöst zu erklären®. Die 
Auflösung ist der Befehl [an alle Anwesende sofort] auseinander zu 
gehen’. Da über das Vorhandensein der Voraussetzungen lediglich 
der anwesende Polizeibeamte zu entscheiden hat, so muß dem Befehle 
unbedingt Folge geleistet werden. Die Nichtbeachtung hat Strafe 
zur Folge; auch kann der Befehl nötigenfalls mit Waffengewalt voll- 
streckt werden. 
.. Versammlungen unter freiem Himmel, denen öffent- 
liche Aufzüge gleichstehen, bedürfen einer vorgängigen polizeilichen 
enehmigung, die nur bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit von 
der Polizeibehörde versagt werden darf®. 
'* [Wahlvereine sind Personenmehrheiten, die vorübergehend zusammen- 
treten, um im Auftrage von Wahlberechtigten Vorbereitungen für bestimmte 
Vahlen zu den auf Gesetz oder Anordnung von Behörden beruhenden öffent- 
liehen Körperschaften zu-treffen. Ver.G. $ 4. 
\Yer.G. $ 11; dasselbe gilt auch für öffentliche Aufzüge.] 
® R.Mil.G. vom 2. Mai 1874 $ 49. 
? (Ver.G. $ 5] 
* [Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind auch die Versammlungen 
der Gewerbetreibenden, gewerblichen Gehilfen u.e.w.] 
® [Ver.G. $ 13 Abs. 2.] 
° [Ver.G. $ 14. 
? |Ver.G. & 18 Nr. 4.] 
. ,. (Ver.@. $ 7. — Gewöhnliche Leichenbegängnisse, d. h. solche, 
bei denen kein politischer Nebenzweck verfolgt wird, bedürfen der Anzeige. 
oder Genehmigung nicht. Ver.G. $ 9.] 
 
	        

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