Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Ordentliche sicherheitspolizeiliche Maßregeln.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
7. Feuerpolizei. § 59.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Einleitung. § 45.
  • I. Ordentliche sicherheitspolizeiliche Maßregeln.
  • 1. Allgemeine Maßregeln. § 46.
  • 2. Maßregeln gegen Bettler und Landstreicher. § 47.
  • 3. Maßregeln gegen bestrafte Verbrecher. § 48.
  • 4. Maßregeln gegen Fremde (Paß- und Meldewesen). § 49.
  • 5. Preßpolizei. §§ 50-56.
  • 6. Vereins- und Versammlungspolizei. §§ 57-58.
  • 7. Feuerpolizei. § 59.
  • 8. Wasserpolizei. § 60.
  • 9. Baupolizei. § 61-63.
  • 10. Straßenpolizei. § 64.
  • 11. Bestattungspolizei. § 65.
  • II. Außerordentliche sicherheitspolizeiliche Maßregeln.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

Sicherheitspolizei. 88 60, 61. 169 
bindung mit solchen Stoffen aufzubewahren, mit denen sie ohne Ge- 
fahr der Entzündung nicht beieinander liegen können’. Auch im 
Freien ist die Anzündung von Feuern, das Schießen mit Feuergewehr 
oder das Abbrennen von Feuerwerk an solchen Orten untersagt, wo 
es gefährlich werden könnte. 
2. Dem Zwecke, eine ausgebrochene Feuersbrunst oder die aus 
derselben entstehenden Gefahren zu beseitigen, dienen die Ein- 
‚richtungen des Lösch- und Rettungswesens, deren ‘Herstellung 
Sache der Gemeinden ist. Insbesondere liegt ihnen die Organisation 
der Feuerwehr®, (Pflichtfeuerwehr, freiwillige Feuerwehr, Berufs- 
feuerwehr) und die Sorge für die Löschgerätschaften ob. Letztere 
werden teils von der Gemeinde selbst beschafft, teils ist es eine Ver- 
pflichtung der einzelnen Gemeindeangehörigen (Hauseigentümer u.s.w.) 
für deren Anschaffung und Instandhaltung Sorge zu tragen. Kleinere 
Gemeinden können zu gemeinsamer Organisation des Löschwesens 
zu Löschverbänden vereinigt werden®. 
8. Wasserpolizei'. 
8 60. 
Wasserpolizei ist der Inbegriff der polizeilichen Maßregeln 
zum Schutz gegen Wassergefahr. Die auf die Wasserpolizei bezüg- 
lichen Rechtssätze bilden einen Bestandteil des Wasserrechtes und 
finden mit diesem ihre Erörterung." 
9. Baupolizei'. 
8 61. 
Baupolizei ist der Inbegriff der polizeilichen Maßregeln zum 
Schutz gegen die durch Bauten veranlaßten Gefahren. Unter Bauten 
versteht man künstlich hergestellte und mit dem Erdboden untrenn- 
ar verbundene Räume über und unter der Erde, welche zum Auf- 
enthalt für Menschen oder zur Aufbewahrung von Sachen bestimm 
? Besondere reichsgesetzliche Vorschriften bestehen über das gewerbemäfige 
Verkaufen und Feilhalten von Petroleum einer bestimmten Beschaffenheit (R. 
betr. den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegen- 
stünden, vom 14. Mai 1879 8 5 Är. 5. Kaiserl. V. vom 24. Febr. 1882). 
. _° [Der Wert der organisierten Feuerwehr wird noch dadurch erhöht, daß 
sie mit Erfolg in den verschiedensten Notlagen herangezogen werden kann.] 
„0? [Dazu kommen die Löschpflichtigen, d. h. alle zum Löschdienst taug- 
liehen Personen, die nur in Brandfüllen und zu Spritzenproben herangezogen 
werden. (Vgl. Krameyer, H.W.B.? 4, 84.) — Vgl. preuß. G. vom 21. Dez. 1904, 
betr. die Befugnis der Polizeibehörden zum Erlasse von Polizeiverordnungen 
über die Verp ichtung zur Hilfeleistung bei Bränden.] 
„41 Leuthold, Das deutsche Baupolizeirecht. Annalen 1879, S. 809; 3.822 
eine Übersicht über die partikularrechtliche Literatur; Jolly, H.P.Oe* 8, IL 
356|: Die Baupolizei verfolgt folgende Ziele: Schutz gegen ‚Feuersgefahr, Ver- 
hütung von Unglücksfällen, Beförderung des Verkehrs, Befriedigung, des Schön- 
heitsgefühls, Sicherung der Gesundheit;] Leuthold, Art. Baumeister, Buu- 
polizei, Bauwesen, V.R.W. 1, 125 ff.; v. Oppen, Ergbd. 2, 25; Loening, 
Art. Baupolizei, H.W.B.? 2, 712; [Loening, Verw.R,, 8. 451; Baltz, Preuß.
	        

Downloads

Downloads

The entire work or the displayed page can be downloaded here in various formats.

Full record

METS PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Large Image Master Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.