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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Ordentliche sicherheitspolizeiliche Maßregeln.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
9. Baupolizei. § 61-63.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Einleitung. § 45.
  • I. Ordentliche sicherheitspolizeiliche Maßregeln.
  • 1. Allgemeine Maßregeln. § 46.
  • 2. Maßregeln gegen Bettler und Landstreicher. § 47.
  • 3. Maßregeln gegen bestrafte Verbrecher. § 48.
  • 4. Maßregeln gegen Fremde (Paß- und Meldewesen). § 49.
  • 5. Preßpolizei. §§ 50-56.
  • 6. Vereins- und Versammlungspolizei. §§ 57-58.
  • 7. Feuerpolizei. § 59.
  • 8. Wasserpolizei. § 60.
  • 9. Baupolizei. § 61-63.
  • 10. Straßenpolizei. § 64.
  • 11. Bestattungspolizei. § 65.
  • II. Außerordentliche sicherheitspolizeiliche Maßregeln.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

174 Zweites Buch. Zweiter Abschnitt. 8 62. 
Wohngebäudes auf einem bisher unbebauten Grundstück außerhalb 
einer bewohnten Ortschaft und außerhalb eines für die Erweiterung 
einer Ortschaft aufgestellten Bauplanes®. Für solche "Ansiedelungen 
reichen die gewöhnlichen Maßregeln der Baupolizei nicht aus; es 
kommen neben den Gefahren, welche aus der Beschaffenheit der 
Bauten entstehen können, noch andere Gesichtspunkte der öffent- 
lichen Sicherheit? in Betracht. Deshalb haben einzelne Gesetz- 
gebungen derartige Ansiedelungen an besondere Voraussetzungen 
geknüpft. Sie fordern eine von der Ortspolizeibehörde zu erteilende 
Ansiedelungsgenehmigung, vor deren Aushändigung die polizeiliche 
Bauerlaubnis nicht erteilt werden darf*. 
Die Errichtung eines Komplexes von Wohngebäuden 
(Kolonie) außerhalb einer Ortschaft ist von ähnlichen Voraus- 
setzungen abhängig’, es müssen aber außerdem auch noch die 
Gemeinde-, Kirchen- und Schulverhältnisse der Kolonie sicher gestellt 
sein, ehe die Ansiedel hmigung erteilt werden darf. 
  
oo 
Petersen, Art. Ansiedelungsgesetzgebung H.W.B.? 1, 518; Handwörterb. d. 
Preuß. Verw. 1, 83. 
® [Vgl. $ 13 des durch G. vom 10. Aug. 1904 abgeänderten preuß. G. vom 
25. Aug. 1876. Dort heißt es, daß die Ansiedelungsgenehmigung, welche die 
Bauerlaubnis nicht entbehrlich macht, einzuholen hat, wer außerhalb einer 
im Zusammenhange gebauten Ortschaft ein Wohnhaus errichten 
oder ein vorhandenes Gebäude zum Wohnhaus einrichten will. 
Die Genehmigung erteilt der Kreisausschuß, in Stadtkreisen die Ortspolizei- 
behörde. Im Geltungsbereich des G. betr. die Beförderung deutscher An- 
siedelungen in den Provinzen Westpreußen und Posen, vom 26. April 1886 ist 
die Ansiedelungsgenehmigung zu versagen, so lange nicht eine Bescheinigung 
des Regierungspräsidenten vorliegt, daß die Ansiedelung mit den Zielen des 
bezeichneten Gesetzes nicht in Widerspruch steht.] . 
® [Vgl. Otto Mayer 1, 210° und preuß. O.V.G. 8, 353 über die Zurück- 
weisung eines Gesuches um Erlaubnis zur Gründung einer neuen Ansiedelung 
aus Gründen des öffentlichen Interesses. 
+ Preuß. G. betr. die Verteilung der öffentlichen Lasten bei Grundstücks- 
teilungen und die Gründung neuer Ansiedelungen in den Provinzen Preußen, 
Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen und Westfalen vom 25. Aug. 
1876 [abg. durch G. vom 16. Sept. 1899 und G. vom 10. Aug. 1904, durch das 
der zweite Abschnitt wesentlich ‘umgeändert und neu gefaßt ist. Für die 
Provinz Westfalen bleiben die $$ I—12 außer Anwendung.], Lauenburg G. 
vom 4. Nov. 1874 [Vgl. dazu 2.G. XXL Titel: Dismembrations- und Ansiedelungs- 
sachen $$ 147—149.]. in der Provinz Hannover G. vom 4. Juli 1887, in der 
Provinz Schleswig-Holstein vom 13. Juni 1888. G. betr. die Gründung neuer 
Ansiedelungen in der Provinz Hessen-Nassau, vom 11. Juni 1890. [Die Gesetze 
für Hannover, Schleswig-Holstein mit Ausnahme von Lauenburg und Hessen- 
Nassau stimmen im wesentlichen überein und haben zugunsten des Bergbaus 
eine Kreänzung durch G. vom 16. Sept. 1889 erfahren. — In der Rheinprovinz 
und in Hohenzollern bedarf es keiner besonderen Genehmigung für neue An- 
siedelungen, hier genügt die polizeiliche Bauerlaubnis. — Vgl. auch G. vom 
26. April 1886 betr. die Beförderung deutscher Ansiedelungen in den Provinzen 
Westpreußen und Posen, abg. durch G. vom 20. April 1898 und 1. Juli 1902. 
Vgl. darüber Sch ultze H.W.B.? 1, 509.] Gegen die Versagung der Ansiedelung 
kann der Weg des Verwaltungsstreitverfahrens beschritten werden, trotzdem es 
sich in diesem Falle wesentlich um Fragen des administrativen Ermessens handelt. 
In anderen Ländern ist eine vorgängige Genehmigung nicht erforderlich; die 
Ansiedelung kann aber aus Sicherheits- oder feuer olfzeifichen Gründen untersagt 
werden, so in Braunschweig, Schwarzburg-Rudolstadt, [Württemberg, Hessen.] 
5 [Die Unterscheidung zwischen Einzelansiedeiung und Koloniegründung 
ist durch das G. vom 10. Aug. 1904 für seinen Geltungsbereich beseitigt.)
	        

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