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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Ordentliche sicherheitspolizeiliche Maßregeln.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
11. Bestattungspolizei. § 65.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Einleitung. § 45.
  • I. Ordentliche sicherheitspolizeiliche Maßregeln.
  • 1. Allgemeine Maßregeln. § 46.
  • 2. Maßregeln gegen Bettler und Landstreicher. § 47.
  • 3. Maßregeln gegen bestrafte Verbrecher. § 48.
  • 4. Maßregeln gegen Fremde (Paß- und Meldewesen). § 49.
  • 5. Preßpolizei. §§ 50-56.
  • 6. Vereins- und Versammlungspolizei. §§ 57-58.
  • 7. Feuerpolizei. § 59.
  • 8. Wasserpolizei. § 60.
  • 9. Baupolizei. § 61-63.
  • 10. Straßenpolizei. § 64.
  • 11. Bestattungspolizei. § 65.
  • II. Außerordentliche sicherheitspolizeiliche Maßregeln.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

176 Zweites Buch. Zweiter Abschnitt. $ 65. 
Die Bestimmungen über die einzelnen Bestattungen wollen 
die Beisetzung Scheintoter und die Verheimlichung von Verbrechen 
verhindern. Die Bestattung darf deshalb erst eine bestimmte Zeit 
nach dem eingetretenen Tode stattfinden. Derartige Bestimmungen 
beruhen auf polizeilichen Festsetzungen für einzelne Orte und Bezirke. 
Die Übertretung derselben ist reichsgesetzlich unter Strafe gestellt*. 
Aus sanitären Gründen und um Bestattungen Scheintoter zu ver- 
hindern, sind außerdem an vielen Orten Leichenhäuser eingerichtet 
worden, welche den Charakter von Gemeindeanstalten haben. Der 
zweite Gesichtspunkt hat die Verbote heimlicher Bestattungen ver- 
anlaßt. Insbesondere bedarf jede Bestattung, die vor Eintragung 
des Sterbefalles in das Sterberegister stattfindet, einer Genehmigung 
der Ortspolizeibehörde®, Die Einrichtung einer obligatorischen 
Leichenschau, welche gleichzeitig beiden Zwecken dient, hat eine 
allgemeine Verbreitung bis jetzt nicht gefunden®. — Der Transport 
von Leichen darf regelmäßig nur auf Grund von Leichenpässen ge- 
schehen. — [Die Regelung der Feuerbestattung ist dem Landesrecht 
vorbehalten ?]. 
Die Begräbnisplätze befanden sich früher im Eigentum 
der Kirchen und Religionsgesellschaften. Daneben sind allmählich 
zahlreiche kommunale Friedhöfe entstanden, welche von Angehörigen 
aller Konfessionen benutzt werden®. Aber auch auf den kirchlichen 
Friedhöfen muß die Bestattung von Angehörigen anderer Kon- 
fessionen zugelassen werden, wenn für die betreffende Konfession 
ein eigener Friedhof am Orte nicht vorhanden ist. Die näheren 
Bestimmungen über die Anlage und die Einrichtungen der Bei- 
setzungs- und Begräbnisplätze sind lokaler Natur und vorzugsweise 
von sanitären® Gesichtspunkten beherrscht. 
* R,Str.G.B. $ 367 Nr. 2. 
s P.St.G. $ 60. („Allerdings erwähnt die Vorschrift nur eine bestimmte 
Form der Bestattung, ist aber sinngemäß auch auf die Feuerbestattung aus- 
zudehnen.* Sartorius, P.St.G. S. 381. — Dies ist ausdrücklich geschehen in 
der bad. Dienstanweisung f. Standesbeamte vom 18. Jan. 1901. $ 305; danach 
darf „keine Bestattung (Beerdigung oder Feuerbestattung) vor der 
Eintragung des Sterbefalls in das Standesregister stattfinden.“ benso in 
Hessen; vgl. Hinschius-Boschant, P.St.G. To] — Vgl. R,Str.G.B. $ 367 
rl. 
® Sie besteht in: Bayern (V. vom 20. Nov. 1885), Württemberg (V. vom 
24. Jan. 1882), Baden |Dienstanweisg. f. Standesbeamte v. 18. Jan. 1901 $$ 308, 
309. — Weitere Angaben bei Hinschius-Boschan* P.St.G. $ 6022]. 
? [Roth, Die Verbreitung der Feuerbestattung in Deutschland. Annalen 
1904 S. 218; Hilse, Die Unzulässigkeit des polizeilichen Verbots der Ein- 
äscherung des Leichnams Verw.Arch. 13, 548; ausführliche Literaturangaben 
bei Sägmüller, $ 1218. 513°, auch bei Friedberg, $ 162, L.®». — Loening, 
Die Feuerbestattung und das preußische Recht. DJ. 18, 839.] 
8 [Uber das Eigentum an Friedhöfen vgl. Otto Mayer 2, 77; Sägmüller 
& 121. S. 521, insbesondere die Literatur über konfessionelle Friedhöfe daselbst 
Anm. 4. — Über die Befugnis zum Bezuge von Grabtaxen vgl. Fleiner, 
Rechtsgutachten dem Gemeinderat von Malters (Schweiz) erstattet. 1909.] 
® [Vgl. Raths H.W.B.® 2, 540.]
	        

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