Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Außerordentliche sicherheitspolizeiliche Maßregeln.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Aufhebung gesetzlicher Vorschriften ohne Verkündigung des Belagerungszustandes. § 69.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Einleitung. § 45.
  • I. Ordentliche sicherheitspolizeiliche Maßregeln.
  • II. Außerordentliche sicherheitspolizeiliche Maßregeln.
  • 1. Kriegszustand (Belagerungszustand). §§ 66-68.
  • 2. Aufhebung gesetzlicher Vorschriften ohne Verkündigung des Belagerungszustandes. § 69.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

183 Zweites Buch, Dritter Abschnitt. $ 70. 
Folge zu leisten. Dieser muß unverzüglich die Entscheidung des 
Kaisers über Verhängung des Kriegszustandes einholen. Bundesrat 
und Reichstag ist über die Anordnungen sofort bei ihrem nächsten 
Zusammentreten Rechenschaft abzulegen ®. 
Dritter Abschnitt. 
Sittenpolizei'. 
Einleitung. 
8 70. 
Da der Staat sich nur im Besitze von äußerlichen Zwangsmitteln 
befindet und das innere Leben der Menschheit seiner Einwirkung 
verschlossen ist, so kann er für die Förderung der Sittlichkeit un- 
mittelbar gar nichts tun. Er ist nicht imstande, im Individuum 
eine sittliche Gesinnung zu erzeugen. Nur insoweit, als die unsitt- 
lichen Grundsätze desselben in die äußere Erscheinung treten, ver- 
mag er dagegen einzuschreiten. Er tut das einmal, indem er gewisse 
von ihm als unsittlich erkannte Handlungen verbietet, und unter 
Strafe stellt. Diese Verbote gehören dem Strafrecht, nicht dem 
Verwaltungsrecht an?. Aber die Tätigkeit des Staates zur Be- 
3 R.G. über die Vorbereitung des Kriegszustandes in Elsaß- Lothringen 
vom 30. Mai 1892. gl. Laband 4, 46; Bruck 2, 183.] 
1 (G. Meyer hatte die Sittenpolizei als Inbegriff derjenigen polizei- 
lichen Maßregeln bezeichnet, welche die Beförderung der allgemeinen Sittlich- 
keit bezwecken. Loening behandelt im H.P.Oe.* 8, Il, 471 unter der Überschrift 
Sittlichkeitspolizei Trunksucht, Spielsucht, geschlechtliche Ausschweifungen 
und Tierquälerei; Otto Mayer Art. Sittenpolizei V.R.W. 2, 455 bezeichnet 
als Sittenpolizei den Zweig der Polizei, welcher die Aufrechterhaltung der 
ten Sitten im Volk, den Schutz der öffentlichen Sittlichkeit zum Gegenstande 
Bar . „Unter der guten Sitte ist verstanden ein gewisses Maßhalten in niederen 
Genüssen und Äußerungen der Lebenslust.“ Die Unzuchtspolizei ist Sittenpolizei 
im engeren Sinne. , 
u den Maßnahmen gegen geschlechtliche Ausschweifungen gehört auch 
die Bekämpfung des Mädchenhandels, vol. R.G. über das Auswanderungswesen 
vom 9. Juni 1897 (Kommentare Goetsch 2. Aufl. 1907, Stoerk 1899; Stenglein, 
Nebengesetze Nr. 18 S. 345); Abkommen über Verwaltungsmaßregeln zur, Be- 
kämpfung des Mädchenhandels vom 18. Mai 1904; deutsch-niederländisches Über- 
einkommen vom 15. November 1889, deutsch-belgisches Übereinkommen vom 
4. September 1890; v. Liszt, Völkerr. $ 35; v. Ullmann, Völkerr. $ 134; 
Loening, Art. A d gesetzgebung H.W.B.? 2, 306. Hierher gehören 
auch die Maßnahmen gegen die Verbreitung von die Sittlichkeit verletzenden 
und ‚peführöenden Gegenständen. Vgl. Mittermaier, Strafrechtsvergleichung 
Bes.T. 4, 197. Dagegen gehört die Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten in 
das Gebiet der Seuchenbekämpfung.] 
® So z.B. die Bestimmungen über Tierquälerei R.Str.G.B. & 360 Nr. 18. 
[Bestraft wird, „wer öffentlich oder in Ärgernis erregender Weise Tiere boshaft
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.