Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Schulen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Allgemeine Grundsätze des deutschen Schulrechtes. § 85.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • I. Schulen.
  • 1. Allgemeine Grundsätze des deutschen Schulrechtes. § 85.
  • 2. Volksschule. §§ 86-87.
  • 3. Höhere Lehranstalten. § 88.
  • 4. Fachschulen. § 89.
  • II. Universitäten und Hochschulen für technische und künstlerische Berufsarten.
  • III. Andere Bildungsanstalten. § 92.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

314 Zweites.Buch. Fünfter Abschnitt. $ 85. 
Fünfter Abschnitt. 
Bildungsanstalten. 
I. Schulen’. 
1. Allgemeine Grundsätze des deutschen Schulrechts. 
8 85. 
1. Die Schule hat sich in Anlehnung an die Kirche ent- 
wickelt. Durch die Ausbildung, welche das Schulwesen im Laufe 
des achtzehnten und neunzehnten Jahrhunderts erhalten hat, ist jedoch 
eine Loslösung der Schule von der Kirche eingetreten; die 
Schulen haben den Charakter von Staatsanstalten angenommen. 
Ihre Rechtsverhältnisse sind durch Staatsgesetze geregelt; sie werden 
aus Mitteln des Staates oder der kommunalen Verbände unterhalten ; 
die Aufsicht über sie steht dem Staate zu®. 
Solange die Schulen kirchliche Einrichtungen waren, hatten sie 
der Natur der Sache nach einen konfessionellen Charakter. 
Lehrer und Kinder gehörten einer Konfession an, und in der Volks- 
schule bildete die konfessionelle Religionslehre den Mittelpunkt des 
Unterrichtes, um den sich die anderen Lehrgegenstände gruppierten. 
Auch nachdem die Schulen Staatsanstalten geworden waren, blieb 
dieser Zustand bestehen, weil die Territorien selbst konfessionell, 
d. h. entweder katholisch oder protestantisch waren. Allmiählich 
haben sich jedoch die konfessionellen Territorien zu paritätischen 
Staaten umgebilde. Damit hat die konfessionelle Schule ihre Be- 
rechtigung verloren. Naturgemäß ist von dem deutschen Staate, der 
zuerst eine konfessionell gemischte Bevölkerung erhalten und das 
Prinzip der Toleranz zur Durchführung gebracht hat, von Preußen 
auch zuerst der Grundsatz aufgestellt worden, daß die öffentlichen 
! Kirch, Das deutsche Volksschulrecht® 3 Bde. 1872; L. v. Stein, Das 
Bildungswesen V. Teil d. Verwaltungslehre® 3 Bde. 1883; Jolly, Unterrichts- 
wesen H.P.Oe.* 8, II 489; Gneist, Art. Schulaufsicht, Schulbauten, Schullehre, 
Schulzwang, Unterrichtswesen R.L. 8, 599 ff.;, Dirksen, Art. Lehrer, Privat- 
unterricht, Schullasten, Volksschulwesen V.R.W. 2, 37££.; Sachse, Art. Unter- 
richtswesen höheres V.R.W.2, 651; Hinschius, Kirchenrecht 4, 572; [Lexis, 
Das Unterrichtswesen des deutsch. Reichs 4 Bde. 194: Petersilie, Das 
öftentl. IJnterrichtswesen im deutsch. Reich. 1897]. 
® Diesen Grundsatz spricht zuerst das preuß. A.L.R.T. II, Tit. 12, $ 1 aus. 
» Den Grundsatz der staatlichen Aufsicht über alle Schulen und Erziehungs- 
anstalten hatte für Preußen schon das A.L.R. T. II, Tit. 12, $ 9 ausgesprochen. 
Nachdem derselbe durch die spätere Verwaltungspraxis beinahe verdunkelt war, 
ist er durch das G., betr. die Beaufsichtigung des Unterrichts- und Erziehungs- 
wesens vom 11. März 1872 wieder zur Geltung gelangt.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment