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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Schulen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Allgemeine Grundsätze des deutschen Schulrechtes. § 85.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • I. Schulen.
  • 1. Allgemeine Grundsätze des deutschen Schulrechtes. § 85.
  • 2. Volksschule. §§ 86-87.
  • 3. Höhere Lehranstalten. § 88.
  • 4. Fachschulen. § 89.
  • II. Universitäten und Hochschulen für technische und künstlerische Berufsarten.
  • III. Andere Bildungsanstalten. § 92.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

216 Zweites Buch. Fünfter Abschnitt. $ 85. 
In allen Volksschulen wird ein konfessioneller Religions- 
unterricht erteilt. .In der konfessionellen Schule ist nur 
‚ein konfessioneller Religionsunterricht, d. h. der Religionsunterricht 
in der Konfession zulässig, welcher die Schule angehört. In der 
paritätischen Schule wird, wenn ein Bedürfnis dafür vorhanden ist, 
ein mehrfacher konfessioneller Religionsunterricht erteilt. Überall 
gilt der Grundsatz, daß diejenigen Kinder, welche in einer anderen 
Konfession erzogen werden sollen oder deren Eltern einer anderen 
Konfession angehören, zum Besuch des Religionsunterrichtes nicht 
verpflichtet sind”. 
Für die höheren Lehranstalten bestehen keinerlei gesetz- 
liche Vorschriften über ihren konfessionellen Charakter. Infolge- 
dessen hat die Verwaltung im allgemeinen freie Hand, ob sie den- 
selben einen konfessionellen oder paritätischen Charakter beilegen 
will. Eine Ausnahme machen nur diejenigen Anstalten, die stiftungs- 
gemäß einer bestimmten Konfession angehören, bei diesen muß der 
konfessionelle Charakter erhalten bleiben. Im übrigen ist es der 
Regierung unbenommen, den Charakter zu ändern, konfessionelle An- 
stalten in paritätische und paritätische in konfessionelle zu verwandeln. 
An den konfessionellen höheren Schulen werden nur Lehrer der be- 
treffenden Konfession angestellt und der Religionsunterricht lediglich 
im Sinne dieser Konfession erteilt. Dagegen werden, soweit nicht 
stiftungsmäßige Bestimmungen entgegenstehen, auch Schüler anderer 
Konfession unter Dispensation vom Religionsunterricht zugelassen. 
An den paritätischen Anstalten können Lehrer jeder Konfession an- 
gestellt werden®, und es findet nach Bedürfnis die Erteilung eines 
mehrfachen konfessionellen Religionsunterrichtes statt. 
Die Erteilung des Religionsunterrichtes geschieht durch die vom 
Staate angestellten Lehrer?, und das dem Staate zustehende Leitungs- 
Jahrb. d. öffentl. R.8, 108: Rintelen, Die Volksschule Preußeus in ihrem Ver- 
hültnis zu Staat und Kirche nach Erlaß des Schulunterhaltungsgesetzes. 1908; 
über Rintelens Auffassung vgl. Dirksen, Verw.Arch. 17, 397] 
? Die Frage, ob konfessionelle oder konfessionell- gemischte Schulen be- 
stehen, hat eine große Bedeutung, für Länder mit konfessionell gemischter 
Bevölkerung. Wo dagegen eine Konfession ganz überwiegend vertreten ist, 
werden die tatsächlichen Verhältnisse ziemlich gleichartig sein, einerlei ob recht- 
lich konfessionelle oder paritätische Schulen bestehen. Die Schulen gehören 
entweder sümtlich oder doch ganz überwiegend der herrschenden Konfession 
an, die Lehrer werden regelmäßig aus dieser genommen und der Religions- 
unterricht in derselben erteilt unter Dispensation der vereinzelten Kinder anderer 
Konfession. Dieser Zustand besteht tatsächlich in denjenigen kleineren, über- 
wiegend protestantischen Ländern, welche wie die schwarzburgischen Fürsten- 
tümer, Lippe und Bremen, gesetzlicher Vorschriften über den konfessionellen 
Charakter der Schulen entbehren. Rechtlich ist die Verwaltung hier in der 
Juage, nach ihrem Ermessen entweder konfessionelle oder konfessionell-gemischte 
Anstalten zu errichten, 
® In Baden ist gesetzlich ausgesprochen, daß au Gelehrtenschulen Lehrer 
jeder Konfession angestellt werden können. (G. vom 11. Febr. 1870). 
® Eine Ausnahme besteht in Bayern, wo die Anordnung und Leitung des 
Religionsunterrichtes den Religionsgesellschaften überlassen ist, in Württemberg, 
 
	        

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