Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Schulen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Allgemeine Grundsätze des deutschen Schulrechtes. § 85.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • I. Schulen.
  • 1. Allgemeine Grundsätze des deutschen Schulrechtes. § 85.
  • 2. Volksschule. §§ 86-87.
  • 3. Höhere Lehranstalten. § 88.
  • 4. Fachschulen. § 89.
  • II. Universitäten und Hochschulen für technische und künstlerische Berufsarten.
  • III. Andere Bildungsanstalten. § 92.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

. I. Schulen. $ 85. 217 
und Aufsichtsrecht schließt auch die Befugnis, den Religionsunterricht 
zu leiten und zu beaufsichtigen ein. Daneben ist jedoch auch den 
Religionsgemeinschaften das Recht zu einer Aufsicht über den 
Religionsunterricht ihrer Konfession und in einzelnen Ländern sogar 
ein Recht der Leitung desselben eingeräumt !®. 
2. Als die Landesherren anfingen, das Schulwesen zu einem 
Gegenstande ihrer Verwaltung zu machen, suchten sie den öffentlichen 
Schulen dadurch eine größere Lebensfähigkeit zu sichern, daß sie die 
Privatschulen völlig verboten. Namentlich wurde die Errichtung 
von sog. Winkelschulen auf dem Lande untersagt. Von diesen Grund- 
sätzen ist die neuere Gesetzgebung abgegangen. Wenn sie es auch 
als eine Aufgabe des Staates betrachtet, öffentliche Unterrichtsanstalten 
zu errichten, ' so schließt sie doch die private Tätigkeit auf diesem 
Gebiete nicht aus. Die Privatschulen bedürfen aber einer staatlichen 
Genehmigung, und diese wird nur solchen Personen erteilt, welche 
die erforderliche Befähigung und ihre sittliche Würdigkeit nachweisen. 
Die Privatschulen stehen ebenso wie die öffentlichen Schulen unter 
staatlicher Aufsicht. Zu den Privatschulen gehören auch die von 
einzelnen Religionsgesellschaften errichteten konfessionellen Schulen ?", 
Ebenso steht es jedermann frei, seinen Kindern neben dem Schul- 
unterricht oder an Stelle desselben Privatunterricht erteilen zu 
lassen. Doch bedürfen Personen, welche aus der Erteilung eines 
derartigen Unterrichts ein Gewerbe machen wollen oder deren Unter- 
richt den in der Volksschule vertreten soll, dazu einer besonderen 
staatlichen Erlaubnis, oder sie müssen wenigstens eine der staatlichen 
Prüfungen bestanden haben, durch welche die Befähigung zur Über- 
nahme eines Lehramtes erworben wird. 
3. Die obere Leitung des Schulwesens liegt in den Händen 
der Ministerien. In den größeren Staaten bestehen eigene Ministerien, 
die Kirchen- und Schulangelegenheiten verwalten, in den kleineren 
wenigstens besondere Abteilungen für diese Gegenstände!?. In den 
kleineren Staaten sind die höheren Lehranstalten und die Aufsichts- 
beamten über die Volksschulen dem Ministerium unmittelbar unter- 
geordnet, in den größeren besteht dazwischen die Instanz der Pro- 
vinzialbehörden 8. 
  
wo der Religionsunterricht in der Volksschule vom Geistlichen unter Zuziehung 
der Schullehrer erteilt wird und in Baden, wo die Religionsgemeinschaften das 
echt der Leitung und Besorgung des Religionsunterrichtes haben. 
10 Hinschius, Kirchenrecht 4, 603; Art. Religionsunterricht V.R,W. 2, 380. 
. In Baden ist kirchlichen Korporationen und Stiftungen die Errichtung 
einer Lehr- und Erziehungsanstalt nur auf Grund eines besonderen Gesetzes 
gestattet (Elem.Unt.G. $ 116.), [vgl. Walz, bad. Staater. S. 454; Friedberg, 
irchenr.® $ 163 G. 543. 
12 Vgl. Meyer-Anschütz x 108°, 
1 In Preußen steht die obere Leitung des Schulwesens dem Minister 
der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten zu. Als Provinzial- 
organe fungieren die Provinzialschulkollegien, in welchen der Oberpräsident 
den Vorsitz führt (Dienstinstruktion für die Provinzialkonsistorien vom 29. Okt. 
1817 8 6. Kab.Ordre, betr. eine Abänderung in der bisherigen Organisation der
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment